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Raubkopien am OLG: Trust your local dealer?

von Dr. Kara Preedy, LL.M., Lic.dr

16.07.2015

Raubkopie (Symbolbild)

© mkphotography - Fotolia.com

Ein Mitarbeiter eines OLG soll tausende womöglich illegaler Kopien angefertigt und verteilt haben. Seine Kündigung zieht weite Kreise – auch, weil er die Richterschaft mit den Werken versorgt haben könnte. Kara Preedy zur Entscheidung des BAG.

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Der Fall klingt klar. An einem Oberlandesgericht wurden auf landeseigenen Rechnern über 30.000 Musikdateien, über 2.000 Cover von CDs und DVDs und fast 300 Video-Dateien gefunden. Ferner befand sich auf den Rechnern ein Programm, das den Kopierschutz von DVDs decodieren kann. Dieses Programm wurde über einen Zeitraum von 2,5 Jahren regelmäßig genutzt. Über 1.000 DVDs wurden bearbeitet. Im gleichen Zeitraum wurden über 1.000 DVDs vom Gericht bestellt und an dieses geliefert, deren dienstlicher Zweck nicht erklärbar war.

Dem Justizangestellten, der für die System- und Netzwerkbetreuung des Gerichts sowie die Bestellung des Zubehörs, unter anderem der DVDs, verantwortlich war, wurde fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Das läuft auf den ersten Blick kaum Gefahr, das Gerechtigkeitsgefühl in Aufruhr zu bringen.

Der Justizangestellte klagte gegen die Kündigungen - und gewann in den ersten beiden Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob nun allerdings die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Sachsen-Anhalt auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück. Damit ist alles wieder offen.

Im Grundsatz ist die Sache freilich klar: Verwenden betriebseigener Mittel für private Zwecke, Nutzung der Arbeitszeit für private Belange (Stichwort: Arbeitszeitbetrug) und möglicherweise sogar strafrechtliches Verhalten während der Arbeitszeit kann eine Kündigung, auch eine fristlose, durchaus rechtfertigen.

Hat der Mitarbeiter die Richterschaft mit Raubkopien versorgt?

Die Richter am Arbeitsgericht (AG) und am LAG hatten dem betroffenen Land aber mit ungewöhnlich klaren Worten vorgeworfen, im Vorfeld der Kündigung nicht ordentlich gearbeitet zu haben: Gerade weil der Fall so klar und einfach erschien, wurde nach Ansicht der ersten beiden Instanzen nicht hinreichend ermittelt. Insbesondere wurde nicht eindeutig geklärt, ob und in welchem Umfang der Kläger für das Kopieren tatsächlich verantwortlich war.

So gab es zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, dass er an dem Vorfall beteiligt war. Es gab sogar Anhaltspunkte dafür, dass er wesentlich beteiligt war. Ebenso gab es jedoch auch Anhaltspunkte für eine Beteiligung anderer Personen. Wer genau was gemacht hatte, wurde durch die Ermittlungen des Landes nicht geklärt. Selbst als feststand, dass Kopien auf dem Rechner auch während eines Neuseelandurlaubs des Klägers angefertigt worden waren, ermittelte das Land nicht weiter. Stattdessen erklärte es, dass der Kläger wohl auch während seiner Urlaube regelmäßig "auf der Arbeit erschienen sei und den Rechner privat genutzt habe" - was das Arbeitsgericht als "geradezu abenteuerlich" bewertete. Ob tatsächlich "fast alle Bediensteten einschließlich der Richterschaft von der Tätigkeit des Klägers profitiert hätten" und dem Kläger daher möglicherweise ein Unrechtsbewusstsein gefehlt habe, blieb in den Ermittlungen ebenfalls ungeklärt.

Ferner bemängelten die Vorinstanzen, dass die beiden Mittäter, zwei Beamte, nach wie vor im Dienst seien und nur dem Kläger gekündigt wurde; dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Wo das BAG dem Land beispringt

Das BAG hat nun am 16. Juli 2015 entschieden, dass es jedenfalls nicht darauf ankomme, ob der genaue Tatbeitrag geklärt sei (Az. 2 AZR 85/15). Eine (fristlose) Kündigung komme auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle Handlungen selbst vorgenommen habe, sondern auch dann, wenn er dies gemeinsam mit anderen getan oder auch nur die "Raubkopien" ermöglicht habe. Auch bedeute die Erlaubnis, einen dienstlichen Rechner für private Zwecke zu benutzen, keineswegs, dass damit auch illegal kopiert und gebrannt werden dürfe. Daran durfte daher die Wirksamkeit der Kündigung nicht scheitern. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz stehe der Wirksamkeit der Kündigung des Klägers nicht entgegen: dieser finde bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Ob im Übrigen die Sachverhalte wirklich vergleichbar seien, sei nicht festgestellt.

In formaler Hinsicht hat das BAG bestätigt, dass der Arbeitgeber selbst Ermittlungen anstellen durften, anstatt die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Ob das Verfahren aber ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und ob insbesondere eine zügige Ermittlung durchgeführt wurde, die für eine fristlose Kündigung notwendig ist, ließ das BAG, soweit aus seiner Pressemitteilung ersichtlich, offen und verwies insoweit an das LAG zurück.

Damit ist weiterhin unklar, ob die Kündigung Bestand haben wird. Denn formal sind hohe Anforderungen an den Arbeitgeber gestellt. Die Aufklärung muss vollständig und zügig erfolgen. Vollständig bedeutet dabei, dass der Sachverhalt insgesamt von allen Seiten beleuchtet werden muss. Zügig bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" – wochenlanges Ermitteln ohne sinnvolle Erklärung, warum diese lange Zeit erforderlich war, wie es das LAG kritisiert hatte, reicht dabei nicht. Möglicherweise legt das BAG hierbei weniger strenge Maßstäbe an als die Vorinstanzen, was auch die formale Rechtfertigung der Kündigung erleichtern könnte.

Empörung kann zu vorschnellen Kündigungen führen

In der Praxis sind derartige Fälle ein häufiges Phänomen. Auch wenn in diesem Fall das BAG dem beklagten Land zur Seite gesprungen ist – vielleicht weil das Fehlverhalten dann doch zu offensichtlich war – geht die Sache für Arbeitgeber vor Arbeitsgerichten nicht immer so glimpflich aus. Gerade die Empörung über das angenommene Fehlverhalten eines Mitarbeiters führt oftmals dazu, dass nicht mehr objektiv und vollständig geprüft wird, ob der Sachverhalt wirklich stimmt. Das führt aber im Kündigungsrechtsstreit dazu, dass der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung riskiert. Daher ist es sinnvoll, objektive Dritte einzubinden, die mit einer Außenperspektive kritisch hinterfragen, ob der Sachverhalt wirklich so ist, wie er angenommen wird, und ob er sich auch so beweisen lässt. Nicht selten führt dies dazu, dass anstelle einer fristlosen Kündigung nur eine Abmahnung ausgesprochen wird. Eine unvollständige Sachverhaltsprüfung kann hingegen teuer und für den Arbeitgeber unangenehm werden.

Der Fall des gekündigten Justizangestellten zog laut Medienberichten jedenfalls weitere Kreise: die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz. Der Rechtsauschuss des Landtags beschäftigte sich mit den Vorgängen, ebenso das Justizministerium. Unabhängig vom Maßstab, den das BAG nun an die Aufklärung anlegt - eine vollständige Aufklärung des Arbeitgebers im Vorfeld wäre auch in dieser Hinsicht sinnvoll gewesen.

Die Autorin Dr. Kara Preedy, LL.M., Lic.dr ist Partnerin bei Pusch Wahlig Legal.

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Raubkopien am OLG: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16255 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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