Es war wieder einmal die GDL, die einer Arbeitgeberin untersagen wollte, ihre Mitarbeiter nach deren Gewerkschaftszugehörigkeit zu fragen, obgleich es im Betrieb mehrere Tarifverträge gab. Am Dienstag verlor die Gewerkschaft vor dem BAG in vollem Umfang. Die Rechtsfrage aber haben die Bundesrichter nicht beantwortet – dabei kann es ohne Tarifeinheit nur eine Antwort geben, meint Martin Nebeling.
Klägerin in dem Verfahren, über welches das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, war die allseits bekannte und beliebte Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), deren Spitzengespräch im aktuellen Tarifstreit mit der Deutschen Bahn und der Konkurrenzgewerkschaft EVG am Dienstagabend scheiterte. Im am selben Tag in Erfurt entschiedenen Fall vertritt die GDL das Fahrpersonal von Nahverkehrsunternehmen im Freistaat Bayern.
Mit dem beklagten regionalen Unternehmen S. GmbH, das ebenfalls im Personennahverkehr tätig ist und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern (KAV) angehört, stritt die GDL darüber, ob die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig ist, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifverträge bestehen (tarifpluraler Betrieb).
Wer aber nun eine Entscheidung aus Erfurt erwartete, wurde enttäuscht. Der 1. Senat wies zwar die Unterlassungsklage der Gewerkschaft vollständig ab (Urt. v. 18.11.2014, Az. 1 AZR 257/13). Mit recht kryptischen Formulierungen verstecken die Bundesrichter sich dabei aber hinter Prozessualem. Und vermeiden es so, sich mit den praktischen Konsequenzen ihrer eigenen Entscheidung zu befassen, das jahrzehntelange Dogma der Tarifeinheit aufzugeben.
Die GDL im tarifpluralen Betrieb – und was daraus wurde
Auslöser war ein Tarifkonflikt im Jahr 2010 in Bayern. Zunächst verhandelte die GDL gemeinsam mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gemeinsam mit dem kommunalen Arbeitgeberverband über einen neuen Tarifvertrag. Dann aber verließ die GDL einmal mehr die gemeinsamen Verhandlungen und erklärte diese auch formal für gescheitert. Am selben Tag rief sie ihre Mitglieder zur Urabstimmung über Streikmaßnahmen auf, welche bald darauf in die Tat umgesetzt wurden.
Ver.di und der KAV erzielten noch am 20. August 2010 eine Einigung, nach der ab dem 1. September 2010 die Entgelte der von ihr vertretenen Mitglieder um 3,5 Prozent erhöht wurden und im September zudem eine Einmalzahlung erfolgen sollte.
Die nun beklagte Arbeitgeberin S. GmbH informierte daher ihre Mitarbeiter über Verlauf und Ergebnis der Tarifverhandlungen. Sie wies darauf hin, dass Mitglieder der GDL Ansprüche aus der Einigung mit ver.di nicht geltend machen könnten und forderte alle Mitarbeiter auf, ihr unter Verwendung eines Antwortformulars mit zweiwöchiger Frist mitzuteilen, ob sie Mitglieder in der GDL seien. Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass die Tarifeinigung erst nach erfolgter Rückmeldung in der Entgeltabrechnung umgesetzt werden könne und versicherte hierbei, die Antwort werde ausschließlich für die Prüfung verwendet, ob ein Anspruch auf die Tarifeinigung mit der Gewerkschaft ver.di bestehe.
Die GDL forderte die Beklagte zur Unterlassung der aus ihrer Sicht unzulässigen Frage auf; hilfsweise beantragte sie Unterlassung, es sei denn, dass die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist.
Gewerkschaft: Fragerecht rechtswidrig, unnötig und schädlich
Zur an sich berechtigten Ausgangsfrage, ob denn die Frage nach der konkreten Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig ist, hatten beide Seiten gute Argumente: Die GDL stützte sich darauf, durch die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit in ihrem Koalitionsrecht verletzt zu sein. Die gezielte Frage nach nur einer Gewerkschaft stelle eine Diskriminierung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dar. Ein Fragerecht sei aus keiner Norm abzuleiten und der Arbeitgeber erleide ohne die Frage auch keine relevanten Rechtsnachteile.Schließlich obliege es dem Arbeitnehmer, Rechte geltend zu machen und den Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das wolle. Ein Fragerecht hingegen könne sich für den Arbeitnehmer negativ auswirken, zum Beispiel auf seine berufliche Weiterentwicklung.
2/2: Arbeitgeberin: Keine Tarifpluralität ohne Fragerecht
Die beklagte S.-GmbH hielt die Frage hingegen für zulässig, da erforderlich. Sie müsse in Erfahrung bringen, welcher der verschiedenen Tarifverträge für den jeweiligen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gelte. Die Anerkennung der Tarifpluralität müsse einhergehen mit der eines Fragerechts, das daher, da notwendig, auch nicht diskriminierend sei.
Auch die von Seiten der GDL negierten Rechtsnachteile drohten auf Seiten der Arbeitgeber sehr wohl, nämlich - bei fehlerhafter Anwendung gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern. Auch könnten viele Einzelkonflikte entstehen und zu viel oder zu wenig Lohn ausgezahlt werden.
Das BAG versteckt sich vor der Grundsatzentscheidung
Auch wenn in dem am Dienstag in Erfurt entschiedenen Fall der tarifplurale Zustand in dem Verkehrsunternehmen lediglich für wenige Wochen währte, wäre die Grundsatzfrage, ob der Arbeitgeber sich nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft erkundigen darf, in Zeiten wie diesen zwingend zu beantworten gewesen.
Während das Arbeitsgericht erstinstanzlich der GDL vollumfänglich Recht gegeben und das das Landesarbeitsgericht immerhin dem Hilfsantrag der Gewerkschaft entsprochen hatte, versteckt das BAG sich nun hinter Prozessualem. Zwar haben die Bundesrichter den Antrag der GDL nun insgesamt abgewiesen. Ihre Entscheidung, die momentan nur als Pressemitteilung verfügbar ist, wollen sie jedoch nicht als abschließendes Statement wissen.
Zunächst stellt der Senat voran, dass die Frage nach einer bestimmten Gewerkschaft deren Koalitionsbetätigungsfreiheit unzulässig einschränken kann. Die Fragebogenaktion der beklagten S.-GmbH beeinträchtige die Koalitionsfreiheit der GDL. Auch das vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertige eine solche Befragung nicht.
Ohne Fragerecht geht es nicht
Und dennoch verwirft der Senat trotz dieser Bedenken der Unterlassungsantrag. Zur Begründung verweist die Pressemitteilung lediglich pauschal auf "deliktsrechtliche Gründe". Der Unterlassungsantrag der GDL war nicht auf den geschilderten Sachverhalt beschränkt, sondern umfasste alle denkbaren Fallgestaltungen – und war damit wohl schlicht zu weit formuliert.
Durch dieses Manöver hatte der Senat "daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht" (Pressemitteilung des BAG zum Urt. v. 18.11.2014, Az. 1 AZR 257/13).
Dabei erscheint diese Frage an die Mitarbeiter tatsächlich als denknotwendige Voraussetzung, damit Arbeitgeber mehrere parallel laufende Tarifverträge in einem Unternehmen umsetzen können - zumindest für den Zeitraum, bis der Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich wiederhergestellt ist.
Nicht zuletzt das Ergebnis des streitauslösenden Streiks in Bayern im Jahre 2010 kann als Beispiel einer teils unverhältnismäßigen Selbstüberschätzung der GDL gesehen werden: ihr insgesamt achtwöchiger Arbeitskampf blieb im Ergebnis erfolglos. Der KAV drohte während der Kampfmaßnahmen mit Aussperrungen der GDL-Mitglieder, mittels eines Notfahrplans gelang es, die Grundversorgung des Personennahverkehrs im Freistaat konstant zu sichern.
Nach acht Wochen akzeptierte auch die GDL den zuvor von ver.di ausgehandelten Tarifvertrag zu denselben Bedingungen auch für die eigenen Mitglieder. Eine derartige Strategie mit konsequent ausgeübter härterer Gangart kann man dem Bahnvorstand aktuell nur wünschen.
Der Autor Dr. Martin Nebeling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner am Düsseldorfer (Anm. d. Red.: zunächst stand hier fälschlich "Frankfurter", geändert am Tag der Veröffentlichung um 15:16 Uhr) Standort von Bird & Bird in Deutschland, wo er die Praxisgruppe Arbeitsrecht leitet.
BAG vermeidet Grundsatzentscheidung : Darf der Arbeitgeber nach Gewerkschaftszugehörigkeit fragen? . In: Legal Tribune Online, 19.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13847/ (abgerufen am: 23.04.2024 )
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