BAG zur Tätigkeit im Yoga-Zentrum: Min­dest­lohn fürs Medi­tieren

von Tanja Podolski

25.04.2023

Eine Volljuristin, die rund acht Jahre in einem Yoga-Zentrum lebte, bekommt für ihre dort geleisteten Dienste den Mindestlohn. Sie habe Arbeitnehmerstatus, eine Ausnahme für Religionsgemeinschaften greife nicht, so das BAG.

Über Jahre verrichtete eine Volljuristin mindestens 42 Wochenstunden Dienste in einem als Verein eingetragenen Yoga-Zentrum. Sie bekam dort zwar eine Weihe zur Yoga-Priesterin, aber kein Gehalt. Das wird sich nun ändern: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Arbeitnehmereigenschaft der Frau festgestellt, der Verein muss ihr jetzt entsprechend Gehalt nachträglich zahlen (Urt. v. 25.04.2023, Az. 9 AZR 254/22).

Geklagt hatte die Volljuristin gegen den Verein auf Zahlung des Mindestlohns. Sie hatte rund acht Jahre in dem Yoga-Zentrum "Yoga Vidya e.V." (Yoga Vidya) in Horn-Bad Meinberg, einem kleinen Ort in Ostwestfalen-Lippe, gemeinsam mit etwa 200 anderen Menschen nach alter indischer religiöser Ashram- und Klostertradition gelebt und gearbeitet und dafür lediglich ein Taschengeld bekommen.

Das Arbeitsgericht (AG) Detmold hatte der Klage zunächst stattgegeben (Urt. v. 15. 10.2021, Az. 3 Ca 732/20), das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hingegen hatte sie vollständig abgewiesen (Urt. v. 17.05.2022, Az. 6 Sa 1249/21). Das BAG hat nun die Arbeitnehmereigenschaft der klagenden Frau festgestellt und den Fall zurückverwiesen. Das LAG muss nun die genaue Höhe des Anspruchs ermitteln.

Ein Leben in spiritueller Gemeinschaft

Die Volljuristin schloss 2012 einen Vertrag mit Yoga Vidya. Das Zentrum versteht sich selbst als religiöse Gemeinschaft und ist als gemeinnütziger Verein organisiert. Der Zweck ist nach eigener Darstellung die Verbreitung von Yoga-Lehren. Dafür hält der Verein allein in Bad Meinberg in vier campus-ähnlichen Gebäudekomplexen über 1.008 Betten und mehr als 40 Seminarräume vor.

Die Mitglieder nennen sich Sevaka und widmen ihr Leben der Übung und Verbreitung der Yoga-Lehren, um sich spirituell zu entwickeln und Erleuchtung zu erreichen, wie der Verein es nennt. Sie leisten in den Gemeinschaften sogenannte Seva-Dienste und erhalten ein monatliches Taschengeld zwischen 360 und 430 Euro. Dafür übernimmt Yoga Vidya die Kosten für Kranken- und Altersversicherung und stellt Unterkunft und Verpflegung. Zudem können die Mitglieder an den Angeboten im Yoga-Zentrum teilnehmen.

In dem Vertrag der klagenden Frau über die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied war ihre Seva-Zeit mit 42 Stunden wöchentlich festgelegt. Die Volljuristin nahm in den folgenden Jahren unterschiedliche Aufgaben wahr, plante Unterricht und Seminare und arbeitete im Team Social Media/Onlinemarketing mit, dessen Leitung sie später übernahm. Nach verschiedenen Ausbildungen wurde sie zur Priesterin geweiht und war befugt, Rituale durchzuführen.

Zum 30. Juni 2020 trat sie schließlich aus der Gemeinschaft aus. Der Grund: Für sie sei ihre spirituelle Weiterentwicklung das Motiv für die Unterzeichnung des Vertrags gewesen. Der Verein aber verfolge mit der Vermarktung von Yoga wirtschaftliche Ziele. So habe sie letztlich immer weniger Zeit für Yoga gehabt.

Yogi sind keine Mönche

Die Frau trug vor den Gerichten vor, sie müsse als Arbeitnehmerin eingestuft werden und zumindest den Mindestlohn bekommen. Dieser Auffassung schloss sich das BAG an. Die Arbeitnehmereigenschaft der Frau folge bereits aus dem Vertrag mit dem Verein: Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit seien das Wesen eines Arbeitsvertrags nach § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – und beides liege in diesem Fall vor. Dem Gegenargument des Vereins, die Frau habe sich die Seva-Zeiten frei einteilen können und ihre Dienste als Mitglied einer hinduistischen Klostergemeinschaft erbracht, folgte das BAG dagegen nicht.

Rein juristisch betrachtet hätte es noch einen anderen möglichen Grund gegeben, den Vertrag zwischen dem Yoga-Zentrum und der Frau nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren: Liegt eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft vor, hätte das für den Verein noch einen Ausschluss der Arbeitnehmereigenschaft bedeuten können. Dann nämlich können Gemeinschaften wie das Yoga-Zentrum Verträge schließen, die zwar Inhalte und Merkmale von typischen Arbeitsverträgen aufweisen, aber gleichwohl keine sein müssen. So sind zum Beispiel Mönche bei ihrer Tätigkeit in ihrem eigenen Kloster keine Arbeitnehmer. Auch Rote-Kreuz-Schwestern einer DRK-Schwesternschaft zählen deshalb rechtlich nicht zu Arbeitnehmerinnen (BAG, Beschl. v. 21.02.2017, Az. 1 ABR 62/12).

Spirituell ja, religiös nein – und damit keine Ausnahme

Der Yoga-Verein hatte vor den Gerichten noch entsprechend ausgeführt, das Leben in der sogenannten Ashram-Gemeinschaft unterscheide sich nicht von demjenigen in christlichen Klöstern. Der 9. Senat des BAG aber befand: "Die Klägerin hat weder als Vereinsmitglied noch als Mitglied einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ihre Dienste erbracht, sondern als Arbeitnehmerin", so Prof. Dr. Heinrich Kiel, Vorsitzender des 9. Senats, bei der Urteilsverkündung.

Die Annahme einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Mitglieder ein eigenes System und eine eigene Weltdeutung entwickelt haben. Das beklagte Yoga Vidya und sein Angebot aber bezögen sich auf eine Vielzahl von Religionen, so das BAG weiter. Der Verein überlasse es damit den Mitgliedern, welcher konkreten Religion sie angehören und welche sie praktizieren wollen. "Es ist eine spirituelle Gemeinschaft, die viele Glaubensrichtungen zulässt", fasst Saskia Klug, stellvertretende Pressesprecherin am BAG, zusammen. Damit greift die Ausnahme für den beklagten Yoga-Verein nicht.

Michael Borschel, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Limburg und Vertreter der klagenden Frau, zeigte sich nach der Entscheidung im Gespräch mit LTO zufrieden: "Auch wenn das BAG wegen der Höhe der zu vergütenden Stunden ans LAG zurückverwiesen hat, so haben wir gewonnen."

Anders sieht es naturgemäß Arndt Stückemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht aus Lemgo, der den Verein vertreten hat: "Hier hat nicht nur ein Geschäftsführer verloren, sondern die Gemeinschaft der Sevakas", sagt er. Es sei aber nicht zu erwarten, dass nun weitere Mitglieder Mindestlohn fordern: "Die sind nicht an einer finanziellen Entlohnung interessiert."

Zitiervorschlag

BAG zur Tätigkeit im Yoga-Zentrum: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51629 (abgerufen am: 02.12.2024 )

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