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BAG zur Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung: Kein Euro extra für Arbeit­nehmer

Gastbeitrag von Dr. Felix Diehl

26.09.2018

Sanduhr auf Geld

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Kann ein Arbeitnehmer die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro verlangen, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich überweist? Nein, entschied das BAG – und damit einen lange schwelenden Streit, erläutert Felix Diehl.

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Nach § 288 Abs. 5 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) fällt im Geschäftsverkehr bei Zahlungsverzug des Schuldners eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40 Euro an. Seit der Gesetzgeber 2014 diese Vorschrift eingeführt hat, ist in der arbeitsrechtlichen Literatur und Instanzenrechtsprechung folgende Frage umstritten: Können auch Arbeitnehmer bei verspäteter Vergütungszahlung von ihrem Arbeitgeber die Verzugspauschale verlangen? 

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgte nun für Klarheit in der Praxis, indem er die Klage eines Arbeitnehmers abwies (Urt. v. 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18). Bisher liegt nur die Pressemitteilung der Erfurter Richter vor. Darin begründen sie ihre durchaus praxisgerechte Entscheidung so:

§ 12a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) schließe als Spezialregelung nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch (der Anwaltskosten) der obsiegenden Partei in der ersten Instanz aus, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung. Und als solcher sei auch der Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB einzuordnen.

Streit um mehrere Verzugspauschalen

In dem vom BAG entschiedenen Verfahren hatte der Arbeitnehmer gegen das Unternehmen geklagt, bei dem er als Baumaschinenführer angestellt ist. Er machte erfolgreich geltend, dass das Unternehmen ihm eine tarifliche Besitzstandszulage für die Monate Mai bis September 2016 zahlt. Da der Arbeitnehmer diese Zulage erst verspätet erhielt, verlangte er zusätzlich für die Monate Juli bis September 2016 drei Verzugspauschalen von jeweils 40 Euro.

Der Grund, weshalb der Arbeitnehmer die Verzugspauschale allerdings für "nur" drei Monate forderte, ist eine Übergangsregelung. Danach ist § 288 Abs. 5 S. 1 BGB erst ab dem 1. Juli 2016 anzuwenden, wenn es sich um Vertragsverhältnisse handelt, die bis zum 28. Juli 2014 geschlossen wurden.

Vorinstanzen trafen abweichende Entscheidungen

Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht Oberhausen hatte mit seiner Entscheidung vom 9. März 2017 (Az. 4 Ca 1280/16, nicht veröffentlicht) der Klage noch vollständig stattgegeben und drei Verzugspauschalen gewährt, ebenso wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. 8 Sa 284/17).

Die Begründung des LAG Düsseldorf: Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke, sodass man § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht analog anwenden könne. Vielmehr habe der Gesetzgeber für die 40-Euro-Verzugspauschale bewusst keine Ausnahme für das Arbeitsrecht vorgesehen. Weder der Wortlaut der Norm noch das Gesetzgebungsverfahren böten Anhaltspunkte dafür, dass § 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsrecht nicht gelten solle.

Schließlich überzeugte es das LAG Düsseldorf auch nicht, weshalb man die Verzugspauschale des § 288 Abs. 5 BGB – anders als die anderen Absätze der Vorschrift zum Verzugszins und zum Verzugsschaden – nicht auch im Arbeitsverhältnis anwenden sollte.

Nach Ansicht des LAG Düsseldorf fiel die 40-Euro-Verzugspauschale außerdem monatlich erneut und damit dreimal an. Das Gericht stellte vor allem auf den Normzweck ab: § 288 Abs. 5 S. 1 BGB solle stetig den Druck auf säumige Zahler erhöhen.

Gute Gründe gegen Verzugspauschalen im Arbeitsrecht

Schon vor der BAG-Entscheidung sprachen gute Gründe dagegen, die Verzugspauschale im Arbeitsrecht anzuwenden. Rein praktisch ist bei Arbeitsverhältnissen keine zusätzliche Sanktionierung verspäteter Zahlungen nötig. Vergütungszahlungen sind in den meisten Unternehmen automatisiert und vorab kalendermäßig bestimmt. Außerdem schreckt es Unternehmen schon ab, dass nicht oder zu spät abgeführte Sozialversicherungsbeiträge strafbar sind nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB).

Dass der Gesetzgeber bewusst keine Ausnahme für das Arbeitsrecht vorgesehen habe, ist reine Vermutung, die Gesetzesbegründung schweigt sich dazu nämlich aus.

Auch der Verweis des LAG auf die anderen Absätze des § 288 BGB überzeugt nicht: Bei der erst 2014 neu eingefügten Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB handelt es sich quasi um einen "Strafschadensersatz", der unabhängig von einem tatsächlichen Schaden durch die verspätete Zahlung ist. Der Anspruch unterscheidet sich qualitativ von den anderen Absätzen der Norm.

Auf eine Schieflage, wenn man 288 Abs. 5 S. 1 BGB im Arbeitsrecht anwendet, wies schon zuvor das LAG Köln hin: Der Arbeitnehmer habe wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG zwar keinen Anspruch auf Erstattung der – üblicherweise deutlich höheren – Prozesskosten. Er könne aber die Verzugspauschale verlangen (LAG Köln, Urt. v. 4.10.2017, Az. 5 Sa 229/17). 

Widersprüchliche Ergebnisse bei anderer Entscheidung

Dass das BAG seine Entscheidung wesentlich auf § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG stützt, kommt nicht überraschend. Es ist ständige Rechtsprechung der Erfurter Richter, dass die Norm über ihren Wortlaut hinaus nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch entsprechende materiell-rechtliche Erstattungsansprüche ausschließt – egal, worauf diese beruhen. Ansonsten käme es zu schwer nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen und die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG liefe faktisch leer.

Dies anders zu handhaben, würde außerdem zu irreführenden und ungerechten Ergebnissen im arbeitsgerichtlichen Instanzenzug führen. Denn die Verzugspauschale ist nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB richtigerweise auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch anzurechnen. Erstinstanzlich gewährte Verzugspauschale(n) würden in der zweiten Instanz – für die § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht gilt – wegen der Anrechnungsregelung also immer aberkannt.

Im Ergebnis würden im Arbeitsrecht Prozessparteien, die den Rechtsstreit über die erste Instanz hinaus betreiben, immer anders gestellt als Parteien, die nur vor das erstinstanzliche Arbeitsgericht ziehen (so schon ArbG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2016, Az. 2 Ca 5416/15).

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Folgen für die Praxis

Für die Praxis bringt die BAG-Entscheidung endlich Klarheit: Die  40-Euro-Verzugspauschale spielt im Arbeitsrecht künftig keine Rolle.

Dagegen spricht auch nicht die Formulierung, dass § 288 Abs. 5 S. 1 BGB grundsätzlich auch Anwendung finde, wenn der Arbeitgeber sich mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde.

Dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als Spezialvorschrift laut der BAG-Pressemitteilung (nur) "entsprechende" materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche ausschließt und – folgerichtig – § 288 Abs. 5 S. 1 BGB ansonsten anwendbar ist, ist keine Einschränkung. Denn selbst wenn in späteren Instanzen die Verzugspauschale nicht verdrängt würde, wäre diese nach § 288 Abs. 5 S. 3 BGB auf einen Schaden anzurechnen, der in den Kosten der Rechtsverfolgung besteht.

Der Autor Dr. Felix Diehl ist Rechtsanwalt und Associate bei Baker McKenzie im  Frankfurter Büro. Er ist spezialisiert auf deutsches und internationales Individual- und Kollektivarbeitsrecht.

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BAG zur Verzugspauschale bei verspäteter Gehaltszahlung: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31159 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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