BAG zur Benachteiligung vor 17 Jahren: Anwalt erhält keine 236.000 Euro als ent­gan­genen Gewinn

von Tanja Podolski

10.09.2026

Wer nach jahrelanger Anstellung wieder arbeitslos wird, ist im allgemeinen Lebensrisiko. Ein Anwalt bekommt daher keinen Schadensersatz mehr für eine Benachteiligung vor 17 Jahren. Er unterliegt damit vor dem BAG gegen die R+V.

Einen Handschlag zwischen den Anwält:innen zur Begrüßung gibt es an diesem Donnerstag im Saal zwei des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht. Ein höfliches Nicken, mehr geht nicht nach jahrelangen Prozessen gegeneinander und bereits von der R+V gezahlten 114.000 Euro. "Dieses Verfahren hat Geschichte, um es vorsichtig zu formulieren", leitet Markus Krumbiegel, Vorsitzender des Achten Senats, die Verhandlung dazu passend ein.  

Der Kläger ist ein Anwalt aus München, er vertritt sich in eigener Sache. Für die R+V-Versicherung tritt an diesem Tag Katja Giese auf, Partnerin bei der Arbeitsrechtsboutique Kliemt, zusammen mit der Senior Associate Miriam Siemen. Der Anwalt verlangt materiellen Schadensersatz nach einer gerichtlich festgestellten Diskriminierung im Jahr 2009. Den bekommt er nicht, so das BAG (Urt. v. 10.09.2026, Az. 8 AZR 153/25). Denn die damalige Benachteiligung ist nicht mehr kausal für seinen entgangenen Verdienst, weil der Anwalt zwischenzeitlich in einer anderen Festanstellung gearbeitet hat. Seine weitere berufliche Entwicklung sei dann dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, nicht mehr der Benachteiligung.  

Anwalt erhielt bereits 114.000 Euro

Die Benachteiligung liegt über 17 Jahre zurück. Damals war das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch jung und Unternehmen machten in Bewerbungsverfahren noch mehr Fehler als heute. So auch die Versicherung, die für eine auf zwölf Monate angelegte Trainee-Stelle Menschen suchte, deren Staatsexamen etwa ein Jahr zurückliegen oder "innerhalb der nächsten Monate" erfolgen sollte. Diese Formulierung konnte als Hinweis auf eine Altersdiskriminierung gelesen werden. 

Im deshalb geführten jahrelangen Rechtsstreit obsiegte der Anwalt. Die Versicherung musste eine Entschädigung von 14.000 Euro zahlen, später erhielt er weitere 100.000 Euro aus einem Vergleich wegen entgangenen Gewinns. Das reichte ihm jedoch nicht. 

Er forderte das hypothetische Gehalt, das er bekommen würde, wenn er damals eingestellt worden wäre – ggf. bis zur Rente, hatte er zuvor angekündigt. Aktuell forderte er rund 236.000 Euro. 

Keine Kausalität zwischen Nichteinstellung und Verdienstausfall

Dazu wird es nicht kommen. Der Anwalt bekommt keinen entgangenen Gewinn bzw. Arbeitsentgelt aus § 15 Abs. 1 S. 1 AGG, so der Senat. Zwar könne der Bewerber, der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, grundsätzlich Ersatz verlangen. Ob und in welchem Umfang ein Schaden entstanden ist, richtet sich, nach Überzeugung des Senats nach nationalen Vorschriften, also den §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).  

Daher müsse es einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinstellung und dem Verdienstausfall geben, die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität. Diese liege hier nicht vor. Denn der Anwalt hatte vor dem eingeklagten Zeitraum eine andere Tätigkeit im öffentlichen Dienst angenommen und dort mehrere Jahre gearbeitet. Was dann passierte, liege im allgemeinen Lebensrisiko und nicht in der Benachteiligung bei der Einstellung. 

Doch grundsätzlich, darauf lassen die Ausführungen des Vorsitzenden an diesem Tag schließen, hält der Senat die Haftung nach § 15 AGG für nicht beschränkt – eine Frage, die seit Inkrafttreten des AGG diskutiert wird.  

Der Anwalt hört diese kurze Begründung der Entscheidung nicht. Er hat den Saal verlassen, steht vor dem Gebäude des BAG, zusammen mit einem Mann, der selbst regelmäßig Klagen wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung führt und einem Mandanten, für den der Münchner schon mehrere Verfahren wegen Diskriminierung geführt hat, auch an diesem Tag eine Revisionsverhandlung in Erfurt. Dieses Verfahren wird der Senat an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverweisen. 

Der Streit zwischen Anwalt und R+V aber ist nach 17 Jahren zu Ende.

Zitiervorschlag

BAG zur Benachteiligung vor 17 Jahren: . In: Legal Tribune Online, 10.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60852 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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