R+V im Streit mit Anwalt wieder vor dem BAG: Scha­dens­er­satz nach Dis­kri­mi­nie­rung bis zur Rente?

von Tanja Podolski

09.09.2026

Eine Diskriminierungsklage gewinnen und dann für viele Jahre entgangenen Gewinn fordern? Das macht ein Anwalt aus München. Nun entscheidet das BAG über die zeitliche Grenze von Schadensersatz.

Im April 2009 erteilte die R+V‑Versicherung einem Bewerber eine Absage, die sie teuer zu stehen kommen sollte: erst 14.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung, dann noch einmal 100.000 Euro aus einem Vergleich wegen entgangenen Gewinns. Aus Sicht des damaligen Bewerbers, einem Anwalt aus München, soll die Sache damit aber nicht erledigt sein. Er ist überzeugt, dass ihm ein Schadensersatzanspruch bis zur Verrentung zustehe. Aktuell fordert er rund 236.000 Euro. Das Verfahren liegt jetzt beim Bundesarbeitsgericht (BAG, Az. 8 AZR 153/25). 

Die Geschichte ist inzwischen nicht mehr schnell erzählt: Sie beginnt im Jahr 2009 mit einer von der R+V ausgeschriebenen Traineestelle. Die Versicherung hatte Mitarbeiter gesucht, deren Staatsexamen etwa ein Jahr zurückliegen oder "innerhalb der nächsten Monate" erfolgen sollte – was als Hinweis auf eine Altersdiskriminierung gelesen werden konnte. Der Anwalt bewarb sich, wurde abgelehnt und klagte wegen Alters- und Geschlechterdiskriminierung: zum einen wegen der Formulierung in der Stellenausschreibung und zum anderen, weil die R+V schließlich nur vier Frauen einstellte.

Es folgten viele Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten, inklusive einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) durch das BAG. Der gab im Wesentlichen vor, dass auch Diskriminierungsklagen rechtsmissbräuchlich sein können (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-423/15).

Die Verfahren nach der Bewerbungsabsage

Das Arbeitsgericht (ArbG) Wiesbaden (Urt. v. 20.01.2011, Az. 5 CA 2491/09) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (Urt. v. 16.01.2012, Az. 7 Sa 615/11) wiesen die Klage ab. Das BAG hob das Urteil auf (Beschl. v. 23.08.2012, Az. 8 AZN 711/12): Die Gerichte hätten die Vermutungstatsachen für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nicht ausreichend gewürdigt und so den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Deshalb verwies es die Sache an das LAG zurück.

Das LAG wies erneut ab, wieder ging die Sache zum BAG. Das legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor (BAG, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 8 AZR 848/13 (A)). Der achte Senat wollte wissen, ob auch derjenige vom AGG geschützt ist, dem es nicht ernsthaft um die Stelle geht, sondern um den Status des Bewerbers. Und ob es rechtsmissbräuchlich sei, wenn diesen nur will, um Entschädigungsansprüche geltend zu machen. 

Schon die Fragestellung lässt das Ergebnis vermuten: Eine nicht ernst gemeinte Bewerbung ist nicht von den EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien (RL 2000/78 und 2006/54) geschützt (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-423/15) – und damit auch nicht durch das AGG. Zum anderen könne ein solches Verhalten auch nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts rechtsmissbräuchlich sein, gab der EuGH vor. 

Verfahrensgang der AGG-Klage

Bewerbung bei der R+V am 25. März 2009 

Absage am 19. April 2009 

Entschädigungsverlangen vom 11. Juni 2009 

ArbG Wiesbaden, Urt. v. 20.01.2011, Az. 5 Ca 2491/09 - Abweisung 

LAG Hessen, Urt. v. 16.01.2012, Az. 7 Sa 615/11 - Zurückweisung 

BAG, Beschl. v. 23.08.2012, Az. 8 AZN 711/12 - Nichtzulassungsbeschwerde, zurück zum LAG zur neuen Entscheidung  

LAG Hessen, Urt. v. 18.03.2013, Az. 7 Sa 1257/12 –Zurückweisung 

BAG Beschl. v. 26.09.2013, Az. 8 AZN 559/13 – Revision zugelassen 

BAG Beschl. v. 18.06.2015, Az. 8 AZR 848/13(a) - Vorlage an EuGH  

EuGH, Urt. v. v. 28.07.2016, Az. C-423/15 

BAG Urt. v. 26.01.2017, Az. 8 AZR 848/13 - LAG aufgehoben und zT zurückverwiesen 

LAG Hessen, Urt. v. 18. Juni 2018, Az. 7 Sa 851/17 - Stattgabe - rechtskräftig 

Einwand des Rechtsmissbrauchs ging nicht durch

Der R+V halfen diese Vorgaben nicht: Das LAG Hessen sprach dem Anwalt 14.000 Euro Entschädigung plus Ersatz künftiger materieller Schäden zu (Urt. v. 18.06.2018, Az. 7 Sa 851/17). Das LAG stellte auf den Zeitpunkt der Bewerbung ab. Und da war der Anwalt nach einem Auslandsaufenthalt arbeitslos, es war deshalb nachvollziehbar, dass er viele Bewerbungen schrieb. Um mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs durchzudringen, hätte die Versicherung aus Sicht des LAG mehr vortragen müssen. 

Heute könnte sie das vielleicht. Es gibt wohl keine HR-Abteilung und kein Arbeitsgericht in Deutschland, die seinen Namen nicht kennen. Seit fast 20 Jahren schreibt der Mann regelmäßig Bewerbungen, wird abgelehnt, macht AGG-Ansprüche und inzwischen zudem Entschädigung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Klagt er nicht in eigener Sache, ist er als Anwalt für andere AGG- und DSGVO-Kläger tätig.

Er ist damit immer wieder erfolgreich, weil Unternehmen und selbst Kanzleien Fehler machen, und einige (Landes-)Arbeitsgerichte die Einzelpunkte betrachten und nicht das Gesamtbild. Längst ermittelte auch die Staatsanwaltschaft. Das führte zu einer Verurteilung u.a. wegen Betruges. Diese hob der Bundesgerichtshof jedoch auf und verwies das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurück (BGH, Beschl. v. 04.05.2022, Az. 1 StR 138/21). Dort ist das Verfahren seitdem unverändert anhängig, wie die bayerische Justiz erneut bestätigte. 

Der Anwalt will mehr – die R+V zahlt auf Vergleich

Die R+V bezahlte für ihren Fehler: Mit dem Erfolg vor dem LAG und den dort erhaltenen 14.000 Euro sollte jedoch noch nicht Schluss sein. Der Anwalt möchte auch das Geld, das er verdient hätte, wenn er seit dem Jahr 2009 bei der Versicherung angestellt gewesen wäre. Das passt zum Gesetzeszweck, denn Zahlungen nach dem AGG sollen auch Strafcharakter haben, damit künftig keine Diskriminierungen vorkommen.

Auf Grundlage des Urteils von 2018 forderte der Anwalt daher bereits im Jahr 2019 von der R+V Schadensersatz für Juli 2009 bis einschließlich Dezember 2012 sowie 2014 bis 2019, insgesamt 339.888,65 Euro und 93.311,70 Euro als "Versteuerungsschaden". Das Jahr 2013 nahm er aus, weil er in dem Jahr höhere Einnahmen erzielt hatte, als er bei der R+V bekommen hätte. Er kündigte aber schon damals an, die Klage werde "jeweils um die jährlich folgenden Schadenspositionen bis zur Verrentung (dem 11. Mai 2040) erweitert werden, sofern der Kläger in diesen Jahren nicht denjenigen Verdienst erwirtschaftet, den er bei der Beklagten erwirtschaftet hätte". 

Das ArbG Wiesbaden wies die Klage ab: Der Schadensersatzanspruch sei auf ein Jahr begrenzt (Urt. v. 17.09.2020, Az. 5 Ca 658/19). In der Berufung vor dem LAG Hessen schlossen die Parteien einen Vergleich (Vergl. v. 23.11.2021, Az. 15 Sa 1497/20). Danach sollte die R+V dem Anwalt "als weitere Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG zur Erledigung des Rechtsstreits einen Betrag von insgesamt 100.000 Euro" bezahlen. Die Bezeichnung "als weitere Entschädigung" wurde auf Wunsch des Klägers aufgenommen; das dürfte darin begründet liegen, dass Entschädigungszahlungen steuerfreie Einkünfte sind. 

Bleibt die Zeit ab dem Jahr 2020 – und darum geht es jetzt vor dem BAG. 

Verfahrensgang materieller Schadensersatz / Entgangener Gewinn

Schreiben 6. Juni 2019: Anwalt forderte Schadenersatz für 2009 bis 2017 

ArbG Wiesbaden, Urt. v. 17.09.2020, Az. 5 Ca 658/19 - abgewiesen 

LAG Hessen, Vergleich vom 23.11.2021, Az. 15 Sa 1497/20 – 100.000 Euro 

ArbG Wiesbaden, Urt. v. 19.01.2023, Az. 1 Ca 131/22 

LAG Hessen, Urt. v. 25.03.2025, Az. 15 Sa 420/23 

BAG, Az. 8 AZR 153/25 - anhängig 

Entschädigung bis zur Verrentung?

Der Anwalt verlangt nämlich erneut auf der Grundlage des Urteils des LAG Hessen aus 2018 Schadensersatz für die Jahre 2020 bis 2023. Die Argumentation bleibt dieselbe: Der Anspruch bestehe unbegrenzt bis zur Verrentung, die R+V schulde ihm für diesen Zeitraum entgangenen Verdienst in Höhe von rund 236.000 Euro. Er hat behauptet, wegen der medialen Berichterstattung werde er nirgendwo mehr eingestellt werden. Verantwortlich dafür sei die R+V, weil diese die Berichterstattung angefeuert habe, "durch die dubiosesten Gestalten".

Die R+V hält die Ansprüche für vom Vergleich umfasst und erledigt, im Übrigen sei eine Begrenzung des AGG-Anspruchs auf drei Jahre interessengerecht. 

Das ArbG Wiesbaden wies die Klage ab, das LAG Hessen die Berufung zurück (Urt. v. 25.03.2025, Az. 15 Sa 420/23). Nun ist das BAG dran, unter dem Vorsitz von Richter am BAG Markus Krumbiegel. Beisitzer und Beisitzerin des Senats sind Prof. Dr. Sebastian Roloff und Anke Berger. 

Der Anwalt vertritt sich in allen Verfahren von Beginn an selbst, die R+V wird seit den Anfängen von Dr. Burkhard Göpfert vertreten, inzwischen bei der Arbeitsrechtsboutique Kliemt in München. Als das Verfahren allerdings 2009 startete, war Göpfert noch bei Gleiss Lutz. Das ist die Kanzlei, die damals ein Register anlegte, in dem sie Namen und Verfahren von AGG-Klägern sammelte, um sogenannten AGG-Hoppern das Handwerk zu legen. Damit sind Personen gemeint, die bewusst die Stellung von Bewerbenden erreichen wollen – mit dem Ziel, Entschädigungszahlungen geltend zu machen. Das Register musste aus Datenschutzgründen eingestellt werden. Die Beteiligten kennen sich also schon lange. 

Das Verfahren wird also menschlich interessant werden, aber durchaus auch juristisch. Zu klären wird sein, wie weitreichend der materielle Schadensersatzanspruch sein kann. Ob es finanzielle oder zeitliche Grenzen gibt und es für den materiellen Schadensersatz nach §§ 249, 252 BGB eine Rolle spielen kann, dass bereits eine hohe Entschädigung gezahlt wurde. Ob das BAG alle diese Fragen für relevant hält und sie selbst beantwortet oder den EuGH anruft, wird sich am Donnerstag in Erfurt zeigen.

Zitiervorschlag

R+V im Streit mit Anwalt wieder vor dem BAG: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60836 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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