EuGH, BVerfG und nun zum dritten Mal vor dem BAG: Vera Egenberger wurde nicht zum Bewerbungsgespräch bei der Diakonie eingeladen, weil sie nicht in der Kirche ist. Ist das Diskriminierung? Was das Erfurter Gericht beachten muss.
Die Stellenanzeige der Diakonie, auf die sich Vera Egenberger beworben hatte, datiert vom 25. November 2012. Zum Bewerbungsgespräch wurde sie nicht eigeladen, mangels Kirchenzugehörigkeit. Seitdem haben sich über fast 14 Jahre sieben Gerichte mit Egenbergers Fall befasst – nun geht er zum dritten Mal an das Bundesarbeitsgericht (BAG). Der achte Senat wird am Donnerstag verhandeln und entscheiden (Az. 8 AZR 194/25 (F)). Damit könnte der Fall Vera Egenberger zu einem Abschluss kommen.
Das Verfahren der inzwischen 64-Jährigen ist wohl das bekannteste im kirchlichen Arbeitsrecht. Es wirft viele grundsätzliche Fragen auf: Durfte ein Werk der Evangelischen Kirche von einer Einladung der konfessionslosen Frau zum Bewerbungsgespräch absehen? Oder hat die Diakonie die Sozialpädagogin aus Gründen der Religion diskriminiert? Dürfen weltliche Gerichte in dieser Frage überhaupt mitreden oder ist es allein Sache der Kirche? Denn denen spricht das Recht ein hohes Maß an garantierter Selbstbestimmung zu, normiert in Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 137 II Weimarer Reichsverfassung (WRV). Wo also hört die kirchliche Selbstbestimmung auf und fängt Diskriminierung an? Und wer urteilt darüber?
Nur christliche Bewerber für Forschungsprojekt zu Antirassismus?
Egenberger hatte sich auf eine 60-Prozent-Stelle beworben, befristet auf zwei Jahre für ein Forschungsprojekt zu Antirassismus. Die Stelle bekam ein Mann, der sich als Christ bezeichnet hatte; Egenberger hatte keine Angaben zur Konfession gemacht und wurde nicht zum Gespräch eingeladen. Daraufhin klagte sie vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Berlin, machte dort den Entschädigungsanspruch nach § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend und bekam Recht (ArbG Berlin, Urt. v. 18.12.2013, Az. 54 Ca 6322/13). Vergleichen wollten sich beide Parteien damals nicht.
Die Diakonie legte Berufung ein und gewann (Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Az. 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14). Das Verfahren ging zum ersten Mal nach Erfurt zum BAG, das entschied aber nicht selbst, sondern legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Damit wurde der Fall Egenberger die erste Vorlage und die erste Entscheidung zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen auf Grundlage der in Art. 4 Abs. 2 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG) vorgesehenen Ausnahmeregelung für Kirchen. Danach dürfen die Kirchen konfessionslose Menschen anders behandeln, wenn die Religion für die berufliche Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Das ist verständlich, wenn man sich etwa eine Pfarrerin vorstellt, die aus der Kirche austritt.
Das BVerfG verlangt mehr Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
Ob aber die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Position objektiv geboten und verhältnismäßig ist, das entscheiden nicht die Kirchen allein, urteilte der EuGH, die Gerichte müssen die Entscheidungen der Kirchen überprüfen können (EuGH, Urt. v. 17.04.2018, Az. C-414/16). Zwar achte die EU den Status von Kirchen in den Mitgliedstaaten und die entsprechenden nationalen Regelungen gemäß Art. 17 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Doch damit seien die Kirchen nicht vom Wirkungsbereich des EU-Rechts ausgeschlossen. Auch sie dürfen also nicht diskriminieren – und das würden sie, wenn die Anforderung der Kirchenzugehörigkeit eben nicht "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" für den Job ist.
Mit diesen Wegmarken ging der Fall Egenberger zurück zum BAG und der Achte Senat sprach der Sozialpädagogin eine Entschädigung zu (BAG, Urt. v. 25.10.2018, Az.: 8 AZR 501/14). Dann lag das Verfahren auf Veranlassung der Diakonie viele Jahre am Bundesverfassungsgericht (BVerfG), bis der dortige Zweite Senat der Verfassungsbeschwerde stattgab (BVerfG, Beschl. v. 29.09.2025, Az. 2 BvR 934/19) und das Verfahren zurück zum BAG verwies.
Das BVerfG wolle sich nicht gegen die Rechtsprechung des (EuGH) setzen, betonte der Senat. Doch der EuGH habe nationale Spielräume belassen, die das BAG nicht ausreichend beachtet habe. Das Gericht habe in seiner Entscheidung dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nicht die von der Verfassung gewährte Bedeutung zugemessen. Das BAG habe vielmehr sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos nach außen an die Stelle des Verständnisses der Diakonie gestellt.
Wie geht das BAG mit der Zwei-Stufen-Prüfung um?
Auch aus Sicht des BVerfG unterliegt das kirchliche Selbstbestimmungsrecht den allgemeinen gesetzlichen Schranken – also auch dem Diskriminierungsverbot aus dem AGG. Damit stehen sich Schutzgüter gegenüber: Die (negative) Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, die über eine zweistufige Prüfung in Ausgleich zu bringen sind.
Auf der ersten Ebene der Plausibilität muss es um eine religiöse Angelegenheit mit entsprechender Bedeutung für das Selbstverständnis der Kirchen gehen. Die zweite Stufe erfordert eine offene Gesamtabwägung zwischen den Interessen und Belangen der Arbeitnehmer und dem religiösen Selbstbestimmungsrecht.
Schon auf der ersten Stufe wird das BAG nachbessern müssen, wenn es bei seiner Entscheidung bleiben will: War die Stelle so religiös geprägt, dass nur ein Mitglied der Kirche sie im Sinne der Kirchen ausfüllen konnte? Prozessual betrachtet wird die Diakonie das überzeugend darlegen müssen, und zwar vor dem Hintergrund, dass selbst unter den Kirchenmitgliedern zwei Drittel kein spezifisch christliches Gottesbild teilen. Einige Kenner:innen der Materie sehen den Fall daher für Vera Egenberger längst nicht verloren, auch wenn die Bewertungen der Entscheidung auseinandergingen. Einigkeit bestand darin, dass das BVerfG klug einen Konflikt mit dem EuGH vermied.
BAG: Klage abweisen oder Entschädigung?
Im Laufe der Jahre waren viele Arbeitsrechtler mit dem Fall befasst. Vor dem BAG wird die Diakonie nun nur noch von dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Matthias Sandmaier von Littler vertreten. An der Seite von Egenberger steht die Gewerkschaft Verdi samt der DGB Rechtsschutz.
Die hat über die ganzen Jahre die Kosten getragen, wie Egenberger gegenüber LTO erzählte, was ihr den Weg durch die Instanzen sehr erleichtert hatte.
Das BAG wird nun entweder die Klage abweisen, oder eine Entschädigung zusprechen. Theoretisch könnte der Senat die Sache auch erneut dem EuGH vorlegen. Erwartet wird das aber nicht, weil der EuGH sich bereits zu den Kernaspekten geäußert hat.
An der Kirche sind die vergangenen 14 Jahre nicht spurlos vorübergegangen: Die Einstellungsvoraussetzungen wurden Anfang 2024 über eine neue Mitarbeitsrichtlinie für Menschen ohne Kirchenzugehörigkeit geöffnet.
Der Fall Vera Egenberger zum dritten Mal vor dem BAG: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59975 (abgerufen am: 16.06.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag