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BAG zu BR-Wahlen bei digitalen Plattformen: Ein Betrieb ist da, wo die Per­so­nal­ab­tei­lung sitzt

Gastbeitrag von Marc André Gimmy

10.02.2026

Das Bild zeigt Lieferfahrräder mit thermischen Taschen, die auf einer Straße geparkt sind, was digitalen Plattformen dient.

Lieferboxen von Lieferando und Wolt auf Fahrrädern von Swapfiets. Foto: Achim Wagner – stockadobe.com

Fahrer von Lieferando, Wolt, HelloFresh und Co. fahren durch alle größeren Städte. Wo das Unternehmen sitzt, weiß man in der Regel nicht. Wo also können die Beschäftigten einen Betriebsrat wählen? Die Frage hat das BAG entschieden.

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Wir alle kennen die Bestellung von Waren, Lieferungen und Leistungen über Plattformen, wie z.B., Lieferando, Wolt, HelloFresh etc. Die Waren werden über eine digitale Plattform, sei es im Internet oder über ein App bestellt. Ein Kurier mit dem Logo der Bestellplattform bringt die Waren dann dem Kunden per Fahrrad oder Auto an den gewünschten Lieferort. Lieferando hat beispielsweise in Deutschland nach eigenen Angaben (Stand Mitte 2025) rund 6.000 Fahrer. Auch DoorDash, Wolt und Flink beschäftigen eine Vielzahl von Arbeitnehmer in Deutschland. Bei solchen Beschäftigtenzahlen liegt es nahe, dass die Beschäftigten auch eine Arbeitnehmerinteressenvertretung wählen wollen. Doch wo sollen sie das tun? 

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen in digitalen Unternehmen Betriebsräte gebildet werden können (BAG, Beschl. v. 28.01.2026, Az. 7 ABR 23/24 u.a.). Damit hat das Gericht eine wegweisende Entscheidung zur Bildung von Betriebsräten in Unternehmen der digitalen Welt getroffen.  

Betrieb gesetzlich nicht geregelt 

Die Frage, wo eine solche Interessenvertretung zu wählen ist, war für die Old Economy einfach zu beantworten. Betriebsräte können gem. § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgericht (BetrVG) in Betrieben mit i.d.R. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, gewählt werden. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Die Wahl findet ausschließlich für betriebsratsfähige Einheiten statt, also für rechtlich selbstständige Betriebe oder qualifizierte Betriebsteile, sofern diese die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen, also räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.  

Was nun die Charakteristika eines Betriebes ausmacht, regelt der Gesetzgeber trotz der fundamentalen Bedeutung des Betriebsbegriffes für das BetrVG leider nicht. Unter Betrieb verstehen die bisherige Rechtsprechung und weite Teile des Schrifttums, "die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt."  

Das funktioniert aber dann nicht mehr, wenn es – wie in digitalen Plattformunternehmen üblich - keine örtliche Personalleitung oder Unternehmensleitung mehr gibt, sondern diese von überall aus kollaborativ digital Zusammenarbeiten, ohne dass hierfür eine örtliche Zusammenfassung der organisatorischen Einheit besteht. 

Alle LAGs hielten Wahlen für unwirksam 

So war es auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall: Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Die Personalabteilung ist am Unternehmenssitz angesiedelt, daneben bestehen bundesweit sog. "Hub-Cities" (Hauptumschlagbasen) und sog. "Remote-Cities" (Liefergebiete). Diese Begriffe aus der Plattform Arbeit und sind inzwischen die übliche Terminologie für plattformbasierte Dienstleistungen. 

In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, u.a. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt.  

Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte erklärten die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des BetrVG.  

BAG: Betrieb ist da, wo die Leitung ist 

Das BAG blieb bei diesem Ergebnis und hat den Betriebsbegriff präziser definiert: "Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehen Leitung gesteuert wird", bestimmte das Gericht laut Pressemitteilung, die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.  

Mit anderen Worten, ein Betrieb ist dort, wo die Personalleitung sitzt und ihre Entscheidungen trifft und ausübt. Das ist häufig das Büro des Geschäftssitzes oder die Fabrik des Unternehmens. Diese Präzisierung ist sinnvoll, denn ein Betriebsrat kann die Mitbestimmung in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht zuvörderst dort ausüben, wo sein Gegenspieler ist, also die Unternehmensleitung, die Personalabteilung oder die Betriebsleitung.  

Der Senat argumentierte für den Fall: Die Remote-Cities verfügten über keine lokale Leitung und über keine Verwaltungsstrukturen. Dafür reichten dem BAG auch nicht die Zusammenfassung der Auslieferungsfahrer zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan, um die Remote-Cities als betriebsratsfähigen Betrieb anzuerkennen. Denn die Einsatzplanung der Auslieferungsfahrer erfolgt vollständig digital über die App, ebenso wie die Kommunikation mit der Arbeitgeberin.  

Für die betroffenen Beschäftigten hat das durchaus dramatische Folgen: Diese sind dann quasi in einem „betriebsratsfreien“ Raum für das Unternehmen tätig. Offenbar hat es der Arbeitgeber verstanden, sein Unternehmen betrieblich so zu organisieren, dass er in sog. Remote-Cities keine Personalentscheidungen treffen musste, um die dort zugeordneten Auslieferungsfahrer personell zu steuern.  

Gefahr für die Mitbestimmung 

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) reagierte mit deutlicher Kritik auf das Urteil: Wer Beschäftigte per App steuert, kontrolliert und sanktioniert, übe Leitungsmacht aus – auch ohne physische Präsenz. 

Diese Auffassung greift zu kurz. Das BAG hat zutreffend entschieden. Ein Betriebsrat ist in der organisatorischen Einheit zu bilden, in der Mitbestimmung auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Das waren in dem vom BAG zu entscheidenden Fall die sog. Hub-Cities, in denen die personelle Leitung verortet ist. Dort wurde sicherlich auch der Dienstplan, eine klassisches Mitbestimmungsthema für Betriebsräte nach § 87 Absatz 1 BetrVG erstellt. Dieser wird dann nur noch technisch in die App eingestellt oder mit dieser derart verbunden, dass der Auslieferungsfahrer über die App seinen Dienstplan erhält. Somit ist ein Verlust von Mitbestimmung dann nicht zu befürchten, wenn ein Betriebsrat für die Hub-Cities gebildet wird, die dort die Mitbestimmung ausüben. Somit können die Auslieferungsfahrer quasi mittelbar an der Mitbestimmung teilhaben. 

Gleichwohl birgt die BAG-Entscheidung erhebliches Potenzial, die deutsche Mitbestimmung zu umgehen oder zu vermeiden. Würden die sog. Hub-Cities ins Ausland verlagert und die Remote-Cities von dort aus gesteuert, könnte gar keine Mitbestimmung mehr ausgeübt werden. Denn der Geltungsbereich des BetrVG ist auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, es gilt damit nur für Betriebe und die Hub-Cities in Deutschland. Digitale Plattformunternehmen dürfte es nun ein Leichtes sein, Hub-Cities mitbestimmungsfrei im Ausland aufzubauen, um so Auslieferungsfahrer über die Remote-Cities mitbestimmungsfrei einsetzen zu können.  

Dies ist für Arbeitnehmervertretungen keine gute Nachricht, ändert aber nichts an der zutreffenden Entscheidung des 7. Senates des BAG auf Grundlage der gesetzlichen Mitbestimmungssystematik.

© Marc André Gimmy

Der Autor Marc André Gimmy ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei Taylor Wessing. 

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Zitiervorschlag

BAG zu BR-Wahlen bei digitalen Plattformen: . In: Legal Tribune Online, 10.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59284 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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