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BAG zu Mindestlohn für Zeitungszusteller: Weniger Geld zugunsten der Pres­se­f­rei­heit

Gastbeitrag von Dr. Ulrich Sittard

26.04.2018

Zeitungszusteller erhielten bis Januar nicht den gleichen Mindestlohn wie andere Berufsgruppen

© Comofoto - stock.adobe.com

Die Regelung im MiLoG zur gestaffelten Einführung des Mindestlohns für Zeitungszusteller ist verfassungskonform, entschied das BAG. Warum der Gesetzgeber seine Gestaltungsfreiheit hier nicht überschritten hat, erklärt Ulrich Sittard.

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Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zum 1. Januar 2015 gab es juristischen Streit. Einer drehte sich um die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG für Zeitungszusteller. Die sollten bis zum 31. Dezember 2017 einen reduzierten Mindestlohn von zunächst 75 Prozent und später von 8,50 Euro bekommen, anstelle des inzwischen zu zahlenden Lohns von mindestens 8,84 Euro. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass diese Regelung mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist (Urt. v. 25.4.2018, Az. 5 AZR 25/17). Die Vorschrift sei verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, so die Erfurter Richter.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt auch für Zeitungszusteller der gesetzliche Mindestlohn in voller Höhe. Dennoch ist die BAG-Entscheidung wichtig: Sie schafft – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) – Rechtssicherheit für Sachverhalte bis zum 31. Dezember 2017 und enthält eine äußerst interessante Gestaltungsoption für den arbeitsrechtlichen Gesetzgeber.

Das MiLoG sah nur äußerst wenige Ausnahmen vor: neben gewissen Praktikantengruppen eben die branchenspezifische Ausnahme für Zeitungszusteller. Der Gesetzgeber begründete diese Regelung mit dem Schutz der Pressefreiheit. Es hieß, eine sofortige Einführung von damals 8,50 Euro hätte zu Mehrkosten geführt, die insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen die Zustellung beeinträchtigen würden. Die Zustellung sei aber notwendige Bedingung für das Funktionieren der durch das GG geschützten freien Presse. Es sei eine "wesentliche Säule" für den Vertrieb der Printprodukte, dass die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften verlässlich am Tag ihres Erscheinens erfolge.

Bereits vor der Verabschiedung des MiLoG wurden aber kritische Stimmen laut, die die Vereinbarkeit des Übergangsregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG bezweifelten. Insofern wurde argumentiert, dass der Mindestlohn auch in anderen Berufen kollidierende Verfassungsgüter beeinträchtige, und nicht ausschließlich die Pressefreiheit einschränke.

Mehr Belastung gibt mehr Zuschlag

Die Klägerin arbeitet seit 2013 als Zeitungszustellerin bei der Beklagten und stellt ausschließlich zur Nachtzeit Zeitungen bis spätestens 6 Uhr morgens zu. Sie erhielt dafür den seit dem 1. Januar 2015 gem. § 24 Abs. 2 MiLoG geminderten Mindestlohn. Das verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei deshalb unwirksam, meinte die Klägerin.

Wie schon die Vorinstanz sah das BAG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften eine vom BVerfG eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit. Diese sei mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht überschritten.

Zudem wies das BAG die Revision der beklagten Arbeitgeberin zurück, bei der es um die Höhe des Nachtzuschlags ging. Die Arbeitgeberin hielt eine Erhöhung von zehn Prozent auf den Mindestlohn für angemessen. Das reichte den Erfurter Richtern allerdings nicht aus. Die Klägerin habe auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wegen ihrer Dauernachtarbeit einen Anspruch auf einen Zuschlag von 30 Prozent. Damit liegen die Richter auf der Linie der früheren Rechtsprechung (Urt. v. 9.12.2015, Az. 10 AZR 423/14). In dem früheren Verfahren gab es zwar lediglich 25 Prozent mehr für Nachtarbeit, in dem aktuellen Fall verrichtet die Frau allerdings dauerhaft ihre Arbeit nachts. Wegen der erhöhten Belastungen sei daher ein Zuschlag von 30 Prozent angemessen. Dieser wird nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet (BAG, Urt. v. 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16). Das BAG bestätigt insoweit seine inzwischen ständige Rechtsprechung, die zwar eine weitgehende Anrechnung von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn zulässt, dies aber nicht erlaubt, wenn – wie beim Nachtarbeitszuschlag – eine gesetzliche Zweckbestimmung einer Sonderleistung vorliegt.

Die Entscheidung des BAG überzeugt. Zwar ist der Hinweis berechtigt, dass auch in anderen Branchen vergleichbare Beeinträchtigungen mit der Einführung des flächendeckenden Mindestlohns bestanden. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erlaubt es aber, Ausnahmeregelungen – befristet – auf bestimmte Branchen zu beschränken.

Der Gesetzgeber kann damit von arbeitsrechtlichen Standards zugunsten kollidierender Verfassungsgüter für einen Übergangszeitraum abweichen. Es steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG, dass dem Gesetzgeber gerade im Bereich des Wirtschafts- und Arbeitsrechts ein weiter Prognose- und Einschätzungsspielraum zukommt. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber mithin auch bei der Einführung anderer arbeitsrechtlicher Schutzregelungen. Das könnte etwa die geplante Einschränkung der sachgrundlosen Befristung auf maximal 2,5 Prozent der Belegschaft in Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten betreffen. Hier könnte der Gesetzgeber einzelne Branchen befristet ausnehmen, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt.

Dr. Ulrich Sittard ist Rechtsanwalt in der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei Freshfields Bruckhaus Deringer in Düsseldorf. Er hat bereits zum Mindestlohn promoviert und berät eine Vielzahl deutscher und internationaler Mandanten zum Mindestlohngesetz.

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BAG zu Mindestlohn für Zeitungszusteller: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28305 (abgerufen am: 06.06.2026 )

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