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BAG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht: Keine Abmah­nung wegen feh­lender Corona-Imp­fung

von Tanja Podolski

20.06.2024

Impfpflicht bestand in Pflegeeinrichtungen seit März 2022

Wegen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht mussten die Beschäftigten Impfnachweise erbringen – oder durften nicht arbeiten. Foto: Daniel – stockadobe.com

Die Weigerung, sich impfen zu lassen, durfte nicht zu einer Abmahnung führen. Hier gehe es um höchstpersönliche Rechte der Arbeitnehmenden, so das BAG. Eine Freistellung ohne Vergütung war aber rechtmäßig.

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Niemand musste sich gegen das Corona-Virus impfen lassen. Doch Pflegepersonal, das sich der Impfung nach Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verweigerte, durfte von der Arbeit freigestellt werden, Vergütung gab es dann mangels Arbeitsleistung nicht. Dies galt auch dann, wenn in der Freistellung eine Erkrankung erfolgte, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 19.06.2024, Az. 5 AZR 192/23).

In dem Fall hatte sich die Mitarbeiterin einer Altenpflegeeinrichtung nicht impfen lassen. Der Arbeitgeber stellte sie ab Mitte März 2022 unbezahlt frei, überwies ihr auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, als sie während der Freistellung an Corona erkrankte. Zudem sprach er wegen der Impfweigerung eine Abmahnung aus. Die Pflegerin wollte, dass die Abmahnung aus der Personalakte verschwindet und ihr das Gehalt, auch für die Zeit der Erkrankung, nachgezahlt wird.

Keine Lohnfortzahlung, aber auch keine Pflichtverletzung

Geld bekommt sie nicht, entschied nun das BAG. Nach damaligem Stand der Dinge ging man während der Pandemie davon aus, mit einer Corona-Impfung die vulnerablen Gruppen insbesondere in Pflegeeinrichtungen schützen zu können. Die Rechtmäßigkeit der Norm aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) später bestätigt. Damit durften und mussten die Arbeitgebenden sich im Rahmen ihres Weisungsrechts die Impfnachweise ihrer Beschäftigten vorlegen lassen. "Dass sich in den Jahren danach Zweifel an der Effektivität dieser Maßnahme ergaben, steht der Wirksamkeit der Weisungen nicht entgegen", so das BAG in seiner Entscheidung. Da die Erkrankung nicht monokausal dafür war, dass die Pflegerin nicht arbeiten konnte, erhält sie auch für die Zeit der Erkrankung keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Allerdings muss der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen, urteilte der fünfte Senat, genau wie schon die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2023, Az. 11 Sa 51/22). Denn eine solche solle "den Arbeitnehmer grundsätzlich auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten aufmerksam machen, ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auffordern und ihm mögliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung aufzeigen", so das BAG. Die Verweigerung einer Impfung sei keine solche Pflichtverletzung, sondern sei vom Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt. Arbeitgebende hätten dies als höchstpersönliche Entscheidung der Arbeitnehmenden zu respektieren.

Anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs

Bei der Anzahl der Urlaubstage steht das seinerzeit geltende Recht wiederum auf Seiten der Arbeitgebenden: Bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung wegen der Impfverweigerung kann der Anspruch auf Urlaub anteilig gekürzt werden, entscheid das BAG (Urt. v. 19.06.2024, Az. 5 AZR 167/23) nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 19.04.2023, Az. 12 Sa 621/22). Das gilt zumindest für Beschäftigte von Einrichtungen mit einrichtungsbezogenen Impfpflichten nach § 20 IfSG a.F.

Nach nationalen und europäischen rechtlichen Wertungen müsse der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet haben, um einen bezahlten Anspruch auf Erholungsurlaub zu haben. Etwas anderes gelte nur, wenn der Umstand, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, allein auf Entscheidungen des Arbeitgebers beruht, so das BAG. Es sei aber die freie Entscheidung der Arbeitnehmerin gewesen, sich nicht impfen zu lassen – und damit auch nicht arbeiten zu können. Das sei eine andere Situation als etwa eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber im Falle einer Kündigung.

Ende der Corona-Verfahren vor dem BAG

Zuletzt hatte das BAG im Mai noch einen Fall mit Corona-Bezug entschieden. Dabei ging es um die Frage des Urlaubsanspruchs bei angeordneter Quarantäne. Die Rechtsfragen hatten es bis zum EuGH geschafft. Schon in diesem Zusammenhang hatte das BAG darauf hingewiesen, dass es wichtige Urteile zu diesem Themenkomplex aus den Bereichen Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Kurzarbeit und Urlaub gefällt hatte. Mit diesen zwei aktuellen Entscheidungen dürften die bis zum BAG gelangten Verfahren mit Corona-Bezug nun weitestgehend abgearbeitet und vor allem die wesentlichen Rechtsfragen geklärt sein.

Die Regelung des § 20a IfSG, nach der bestimmte Beschäftigte Impfnachweise vorlegen mussten, um ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen, ist bereits seit Januar 2023 aufgehoben.

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BAG zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54819 (abgerufen am: 12.01.2026 )

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