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BAG zur Tariffähigkeit kleiner Gewerkschaften: Nicht orga­ni­siert genug

Gastbeitrag von Dr. Sven Lohse

23.06.2021

Gebäude des Bundesarbeitsgerichts

(c) Bundesarbeitsgericht

Das BAG hat der Gewerkschaft DHV die Tariffähigkeit abgesprochen. Das überrascht nach der Entscheidung der Vorinstanz nicht. Was der Beschluss für kleinere Gewerkschaften bedeutet, zeigt Sven Lohse. 

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Die "Berufsgewerkschaft e.V." (DHV) ist nicht tariffähig, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag entschieden (Beschl. v. 22.06.2021, Az. 1 ABR 28/20). Damit endet ein jahrelanger Rechtsstreit um die Tariffähigkeit der im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschland organisierten Arbeitnehmervereinigung. 

Gewerkschaften sind nur dann tariffähig, wenn sie gegenüber der Arbeitgeberseite über Durchsetzungskraft verfügen (soziale Mächtigkeit). Diese Verhandlungsmacht richtet sich in erste Linie nach der Anzahl ihrer Mitglieder im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, deren Interessen sich eine Gewerkschaft in ihrer Satzung verschrieben hat.  

Neben diesem so genannten Organisationsgrad richtet das BAG seinen Blick auch in die Vergangenheit. Habe die Gewerkschaft früher bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge abgeschlossen, spreche dies für eine Verhandlungsmacht der Gewerkschaft. Die soziale Mächtigkeit von jüngeren Gewerkschaften werde hingegen vornehmlich an deren Mitgliederbestand gemessen und nicht an der Anzahl der abgeschlossenen Tarifverträge. 

Auf absolute Mitgliederzahl der Gewerkschaft kommt es nicht an 

Die DHV hat eine Menge Gegner in Form anderer Gewerkschaften, die gemeinsam mehrfach die Gerichte anriefen, um die Tariffähigkeit der kleinen Gewerkschaft überprüfen zu lassen. So wurde über die Tariffähigkeit der DHV in der Vergangenheit bereits zweimal rechtskräftig entschieden – und zwar zu ihren Gunsten (ArbG Hamburg v. 10.12.1956, Az. 2 BV 366/56 und LAG Hamburg v. 18.02.1992, Az. 2 TaBV 9/95).  

In der jüngeren Auseinandersetzung bejahte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (Beschl. v. 04.05.2016, Az. 5 TaBV 8/15) zunächst die Tariffähigkeit im Wesentlichen mit dem Argument, dass die DHV als alte Gewerkschaft über die notwendige Verhandlungsmacht verfüge, was die seit 1950 rund 24.000 abgeschlossenen Tarifverträge belegten.  

Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (Az. 1 ABR 37/16) hat das BAG die Entscheidung aufgehoben und an das LAG Hamburg zurückverwiesen. Aufgrund der erheblichen Änderung der satzungsgemäßen Zuständigkeit seien nicht die in der Vergangenheit abgeschlossenen Tarifverträge entscheidend. Maßgeblich sei – wie bei jungen Gewerkschaften – die Anzahl ihrer Mitglieder im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, deren Interessen sich eine Gewerkschaft in ihrer Satzung verschrieben hat. Auf die absolute Mitgliederzahl komme es hingegen nicht an.  

Notwendige Durchsetzungsfähigkeit liegt nicht vor 

Das LAG Hamburg (Beschl. v. 22.05.2020, Az. 5 TaBV 15/18) hat daraufhin die Zahl und die Verteilung der Mitglieder der DHV auf ihre Zuständigkeitsteilbereiche sowie die sich daraus ergebenden Organisationsgrade überprüft. Im Ergebnis verneinte es die Tariffähigkeit der DHV. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Zuständigkeitsbereiche liege der Organisationsgrad deutlich unter dem vom BAG (Beschl. v. 28.03.2006, Az. 1 ABR 58/04) genannten Schwellenwert von 1,6 Prozent, was gegen die soziale Mächtigkeit spreche.  

Das BAG hat sich ausweislich der am Dienstag veröffentlichten Pressemitteilung zumindest im Ergebnis der Entscheidung der Vorinstanz angeschlossen und die Argumentation aus der Entscheidung vom 26. Juni 2018 nochmals aufgegriffen: Wie die gebotene Gesamtwürdigung ergebe, könne nicht prognostiziert werden, dass die DHV in ihrem eigenständig bestimmten Zuständigkeitsbereich über die notwendige mitgliedervermittelte Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den sozialen Gegenspielern verfüge.  

Die DHV könne ihre soziale Mächtigkeit auch nicht aus ihrer Teilnahme am Tarifgeschehen auf der Grundlage ihrer aktuellen Satzung herleiten. 

LAG Hamburg: Rechtsprechung des BAG zur sozialen Mächtigkeit ist überholt 

Die jüngeren Entscheidungen um die DHV spiegeln auch die aktuelle Diskussion zu kleineren Gewerkschaften wider. 

Das LAG Hamburg hielt die Rechtsprechung des BAG zur sozialen Mächtigkeit für überholt. Das Tarifeinheitsgesetz stelle die Funktionsfähigkeit des Tarifvertragssystems sicher. Finden mehrere Tarifverträge Anwendung, sei der Arbeitgeber nur an den Tarifvertrag der mitgliederstärkeren Gewerkschaft gebunden. Kleinere Gewerkschaften seien für Arbeitnehmer deswegen weniger attraktiv.  

Daher plädierte das LAG Hamburg zumindest bei alten Gewerkschaften für eine Bagatellkontrolle. Danach sei ein Organisationsgrad von einem Prozent oder knapp darunter ausreichend, um die Tariffähigkeit zu bejahen. Denn bereits das Tarifeinheitsgesetz greife stark in die in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geregelte Koalitionsfreiheit kleinerer Gewerkschaften ein. Durch das Kriterium der sozialen Mächtigkeit würden kleinere Gewerkschaften noch weiter geschwächt.  

BAG: Tariffähigkeit kleinerer Gewerkschaften hängt vom Organisationsgrad ab 

Das BAG hält hingegen an seiner Rechtsprechung zur Tariffähigkeit fest. Auch zukünftig wird die Tariffähigkeit kleinerer Gewerkschaften von ihrem Organisationsgrad abhängen.  

Es betont, dass weder das Tarifeinheitsgesetz noch der Mindestlohn etwas an den Voraussetzungen der Tariffähigkeit geändert hätten. Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit die Rechtsprechungslinie des BAG erneut bestätigt (Beschl. v. 13.09.2019, Az. 1 BvR 1/16). 

Hieran wird das Dilemma von kleineren Gewerkschaften deutlich: Sinkt die Zahl der Mitglieder, führt der Versuch, die Mitgliederzahl durch die Ausweitung der Zuständigkeitsbereiche zu erhöhen, zu einer Verringerung des Organisationsgrads insgesamt. Das, was dann passierte, wollte die kleine Gewerkschaft eigentlich gerade vermeiden: das Fehlen der sozialen Mächtigkeit und damit die Aberkennung der Tariffähigkeit. 

Der Autor Dr. Sven Lohse ist Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB in Düsseldorf. Er berät Unternehmen insbesondere in komplexen kollektiv-rechtlichen Fragen und dem Einsatz von Fremdpersonal. 

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BAG zur Tariffähigkeit kleiner Gewerkschaften: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45282 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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