Druckversion
Mittwoch, 21.01.2026, 22:24 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bag-1-ABR-5-18-mitbestimmung-betriebsrat-einstellung-matrixstruktur
Fenster schließen
Artikel drucken
37699

Mitbestimmung in der Matrix: BAG zeigt den fal­schen Weg

Gastbeitrag von Dr. Wolfgang Lipinski und Gerd Kaindl

18.09.2019

Mann mit Megaphone

© ronstik - stock.adobe.com

Wenn die Arbeit in der Zentrale verrichtet wird, doch die untergebenen Mitarbeiter in Betriebsstätten sind, welcher Betriebsrat darf dann mitreden? Die Entscheidung des BAG erklären Wolfgang Lipinski und Gerd Kaindl.

Anzeige

Ungefähr ein Drittel der deutschen Unternehmen greifen mittlerweile auf die Organisationsform der so genannten Matrix zurück. Bei der Matrixstruktur wird das Unternehmen horizontal in projekt- oder produktbezogene Bereiche (Produkt 1, Produkt 2) aufgeteilt. Vertikal wird sie in funktionale Bereiche (z.B. Produktion, Vertrieb, Verwaltung) geteilt. Dies hat vor allem den Vorteil, dass der Kommunikationsweg zwischen den Abteilungen deutlich kürzer ist. Ferner wird eine enge, fachliche Steuerung der Mitarbeiter über Betriebs- und Unternehmensgrenzen hinaus ermöglicht. Die Effizienz und Spezialisierung der Arbeit kann erhöht werden.

Das 1972 in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist jedoch für eine solche moderne Matrixstruktur nicht ausgelegt. So muss nach dem BetrVG ein Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern bei einer Einstellung und Versetzung im Betrieb vorher den Betriebsrat unterrichten und seine Zustimmung einholen. Doch gilt das auch bei der Übertragung einer Führungsaufgabe in der Matrixstruktur im Betrieb der untergebenen Mitarbeiter? Und welcher Betriebsrat ist ggf. zuständig? Das gelte bei einer Eingliederung in die Betriebsstätte, und deren Betriebsrat sei dann auch zuständig, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (BAG, Beschl. v. 12.06.2019, Az. 1 ABR 5/18).

Das BAG hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Mitarbeiter zum Bereichsleiter befördert wurde. Der Mann war schon zuvor dem Betrieb in der Zentrale zugeordnet. Der dortige Betriebsrat hatte der Beförderung zugestimmt. Nun allerdings nahm der Beschäftige von der Zentrale aus seine Führungsaufgabe inklusive Weisungsbefugnis gegenüber mehreren Arbeitnehmern in einer anderen Betriebsstätte mit eigenem Betriebsrat war. Und der verweigerte seine Zustimmung zur Beförderung unter Verweis auf die unterbliebene interne Stellenausschreibung der Bereichsleitertätigkeit.

BAG: Entscheidend ist die Einbindung

Das BAG bejahte eine Einstellung im Sinne des BetrVG - und damit die Notwendigkeit der Zustimmung durch den Betriebsrat -, wie der Bereichsleiter als Vorgesetzter in die Erfüllung der in der Betriebsstätte zu erledigenden Aufgaben eingebunden sei. Dies allein sei für eine Eingliederung und damit eine Einstellung ausschlaggebend. Keine Rolle spiele, ob die Führungskraft ihre Arbeit auf dem Betriebsgelände oder innerhalb des Betriebes verrichte; eine Mindestanwesenheit im Betrieb sei nicht Voraussetzung. Unerheblich sei auch, wie viel Zeit der Angestellte in die Tätigkeit speziell für diese Betriebstätte investiere. Denn aus dem BetrVG ließen sich keine quantitativen oder qualitativen Vorgaben für eine Einstellung entnehmen. Eine Zuordnung der Führungskraft in den Betrieb in der Zentrale stehe der Eingliederung in den Betrieb der untergeordneten Arbeitnehmer nicht entgegen. Denn eine zeitgleiche Eingliederung in mehrere Betriebe sei durchaus denkbar.

In diesem Fall war jedenfalls der lokale Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat für die Einstellung der Führungskraft zuständig. Der hätte jedoch die Zustimmung zur Beförderung nicht verweigern dürfen. Denn der Arbeitgeber hatte in der Betriebsstätte der untergebenen Arbeitnehmer weder einen neuen Arbeitsplatz geschaffen noch einen dort schon vorhandenen Arbeitsplatz ersetzt. Damit war eine interne Stellenausschreibung der Bereichsleitertätigkeit nicht erforderlich.

BAG an der Praxis vorbei

Klar ist nun, dass Unternehmen alle Betriebsräte derjenigen Arbeitnehmer beteiligen müssen, die der Weisungsbefugnis einer neuen Führungskraft unterfallen. Bei großen Unternehmen kann das schnell die Beteiligungspflicht einer Vielzahl von lokalen Betriebsratsgremien zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wäre eine quantitative oder qualitative Beschränkung durch einen Schwellenwert bei Definition der Anforderungen für das Vorliegen einer "Einstellung" seitens des BAG sinnvoll gewesen.

Aus Sicht der Autoren ist es mangels tatsächlicher Eingliederung der Führungskraft wenig nachvollziehbar, dass das BAG eine Einstellung bejahte. Eine solche Sichtweise geht damit an den Bedürfnissen der Praxis im Arbeitsleben vorbei. Matrixstrukturen sind in einer modernen Unternehmensstruktur unentbehrlich geworden. Die zitierte BAG-Entscheidung bewirkt aber, dass die Führungskraft in jedem Betrieb eingegliedert ist, wenn sie gegenüber den den dort ansässigen Arbeitnehmern weisungsberechtigt ist. Ob dann die Führungskraft z.B. in allen diesen Betrieben bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt oder bei den Schwellenwerten des BetrVG berücksichtigt werden muss, hat das BAG noch dahinstehen lassen. Für völlig ausgeschlossen halten die Autoren eine solche – aus ihrer Sicht falsche – Sichtweise im Rahmen von folgenden BAG-Entscheidungen aber nicht.

Unternehmen müssen nach dieser Entscheidung insbesondere die formell ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung gewährleisten. Der kann dann zwar unter Umständen die Zustimmung verweigern. Für den Fall sieht das BetrVG jedoch ein Prozedere für eine vorläufige vor, die der Betriebsrat selbst im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht stoppen kann.

Zur Vermeidung der Beteiligung des Betriebsrats bei der Übertragung von Führungsaufgaben sollten Arbeitgeber prüfen, ob die Führungskraft ein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist. Denn bei leitenden Angestellten ist das BetrVG mit seinen Beteiligungspflichten nicht anwendbar. Im Zweifel sollte der lokale Betriebsrat vorsorglich bei der Einstellung beteiligt werden. Wichtig für die Praxis ist jedenfalls, dass das BAG mit der zitierten Entscheidung für Klarheit mit der alleinigen Zuständigkeit des lokalen Betriebsrats gesorgt hat.

Der Autor Dr. Wolfgang Lipinski ist Partner bei Beiten Burkhardt in München, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht. Der Autor Gerd Kaindl ist Rechtsanwalt bei Beiten Burkhardt in München und arbeitet dort in der Praxisgruppe Arbeitsrecht.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Mitbestimmung in der Matrix: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37699 (abgerufen am: 21.01.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Betriebsrat
    • Mitbestimmung
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Kellner serviert Bier auf dem Oktoberfest. 21.07.2025
Kündigung

Gekündigt, weil er einen Betriebsrat gründen wollte:

Jura­stu­dent erst­reitet 100.000 Euro Ent­schä­d­i­gung

Nach einer fristlosen Kündigung in der Gastronomie verklagte ein Jurastudent seinen Arbeitgeber auf Zahlung von insgesamt 100.000 Euro, eine schriftliche Entschuldigung und sechs Monate bezahlten Urlaub. Das LAG München gab ihm nun Recht.

Artikel lesen
Bundesarbeitsgericht in Erfurt 03.06.2025
Betriebsrat

BAG zur mehrfachen Betriebszugehörigkeit:

Mehr Mit­be­stim­mung für Matrix-Füh­rungs­kräfte?

Nach neuester BAG-Rechtsprechung können Führungskräfte in Matrix-Strukturen in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein. Welche Konsequenzen dies unter anderem für die Betriebsratswahlen 2026 hat, erklären Guido Matthey und Terese Heiter.

Artikel lesen
Albert Kesselring (1953) 01.05.2025
Rechtsgeschichte

Protest gegen den "Stahlhelm" in Betriebsversammlung:

Legitime Ein­mi­schung oder Störung des Betriebs­frie­dens?

Am 4. Mai 1955 bestätigte das Bundesarbeitsgericht den Ausschluss von drei Betriebsratsmitgliedern einer Bremer Werft. Vorgeworfen wurde ihnen, durch eine politische Resolution unzulässig Unruhe in den Betrieb getragen zu haben.

Artikel lesen
VW 20.03.2025
Betriebsrat

LAG muss erneut entscheiden:

Streit um Ver­gü­tung von VW-Betriebs­räten geht weiter

Seit Jahren sorgt die Höhe der Betriebsratsvergütungen im Volkswagen-Konzern für Verfahren vor den Arbeits- und Strafgerichten. Nun hat das Bundesarbeitsgericht erstmals entschieden. Der Fall geht damit zurück zur Vorinstanz.

Artikel lesen
BAG in Erfurt 26.11.2024
Betriebsrat

Bundesarbeitsgericht:

Keine Mit­be­stim­mung bei frei­ge­s­tellten Betriebs­räten

Darf der Betriebsrat bei einer Entgelterhöhung für freigestellte Betriebsratsmitglieder mitbestimmen? Nein, sagt nun das BAG. Das sei nur bei Ein- und Umgruppierungen von Mitarbeitern vorgesehen. Die Vorinstanzen hatten das anders gesehen.

Artikel lesen
VW 10.10.2024
Betriebsrat

LAG-Urteil nach Kürzung der Gehälter:

VW-Betriebs­rats­chef gewinnt auch in zweiter Instanz

Seit Monaten streiten VW und Betriebsratsmitglieder vor Gericht wegen gekürzter Gehälter. Ein prominenter Betriebsrat gewann jetzt auch in zweiter Instanz. Statt weniger soll er sogar mehr Geld bekommen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Ar­beits­recht

CMS Deutschland , Frank­furt am Main

Logo von CMS Deutschland
Re­fe­ren­da­riat im Be­reich Ar­beits­recht

CMS Deutschland , Ham­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Voll­ju­rist/in (w/m/d) Schwer­punkt Ar­beits­recht

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) , Bonn

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Ar­beits­recht

CMS Deutschland , Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Online Info Session Jurastudium (LL.B., EjP)

28.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Gesellschafter­rechte und -streit

29.01.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Automotive

29.01.2026

64. Deutscher Verkehrsgerichtstag

28.01.2026, Goslar

§ 15 FAO - Foto- und Bildrechte in digitalen Medien - Update 2026

28.01.2026, Hamburg

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH