Ausweisung von Sexualstraftätern: Mit Moral gegen Freizügigkeit

von Dr. Timo Tohidipur

14.03.2012

Der EuGH urteilt in Kürze darüber, ob ein Sexualstraftäter aus Deutschland nach Italien ausgewiesen werden kann. Dem steht eigentlich der strenge EU-Ausweisungsschutz entgegen. Generalanwalt Yves Bot plädiert aber dafür, dass integrationsunwillige Straftäter auch innerhalb der EU abgeschoben werden dürfen. Warum das einer Willkür der Behörden Tür und Tor öffnet, weiß Timo Tohidipur.

Der italienische Staatsangehörige, den die deutschen Behörden gerne ausweisen würden, lebt bereits seit 1987 in Deutschland. Im Mai 2006 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er zwischen 1990 und 2001 die minderjährige Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin schwer sexuell missbraucht hat. Im Juli 2013 wird er aus der Haft entlassen.

Seine Freiheit wird er nach dem Willen der Exekutive aber  nicht in Deutschland genießen dürfen: Aufgrund der Verurteilung stellte die Ausländerbehörde den Verlust des Rechts auf Aufenthalt fest und verfügte die Ausreisepflicht des Mannes. Weigert er sich,  freiwillig auszureisen, wird er ausgewiesen. Allerdings können EU-Ausländer nach geltendem Recht nicht einfach des Landes verwiesen werden.

Würde der Europäische Gerichtshof (EuGH) sich der Argumentation des Generalstaatsanwalts Yves Bot anschließen, könnte sich das radikal ändern: Die Behörden könnten Straftäter auf Grundlage schwammiger Integrationsbegriffe ausweisen, mit dem Ausweisungsschutz wie auch mit der Freizügigkeit wäre es nicht mehr weit her.

Kein Visum, kein Aufenthaltstitel: Die Freizügigkeit in der Union

Verglichen mit Ausländern aus so genannten Drittstaaten außerhalb der EU genießen Unionsbürger auf dem Staatsgebiet aller EU-Länder generell besondere Aufenthaltsrechte. Dies ergibt sich schon aus Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV), wonach sich jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten darf.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht darin ein "elementares Recht" der Unionsbürger. Genauer ausdifferenziert werden die Rechte und ihre Grenzen in der so genannten Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG). Diese wurde durch das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügigkeitsG) in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Unionsbürger brauchen demnach kein Visum, um in einen Mitgliedsstaat einzureisen. Auch ein weiterer Aufenthaltstitel ist überflüssig, um sich in dem fremden Land aufzuhalten. Vorausgesetzt, sie können sich wirtschaftlich selbst versorgen.

Nach fünf Jahren erlangen Unionsbürger das von wirtschaftlichen Erwägungen unabhängige Recht auf Daueraufenthalt. Nach zehn Jahren verfestigt sich der Aufenthaltsstatus noch weiter: So ist ein Verlust des Rechts auf Aufenthalt für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet gelebt haben, nur aus "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit" möglich.

Es gibt keinen Ausweisungsautomatismus

Aus ebensolchen wollen die deutschen Behörden den inhaftierten Italiener ausweisen. Nach dem FreizügigkeitsG liegen zwingende Gründe allerdings nur dann vor, "wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt" wurde. Außerdem, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet wurde oder von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. EU-Ausländer sollen also nur in besonderen Ausnahmefällen abgeschoben werden dürfen. Angesichts der besonderen Rechte der Unionsbürger in der EU muss das letztlich auch so sein.

Maßgeblich für die Ausweisung sind aber nicht nur das deutsche FreizügigkeitsG und der dort festgelegte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern auch die dem Gesetz zugrundeliegende europäische Freizügigkeitsrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH. Dieser hatte bereits im Jahr 2010 im Urteil Tsakouridis (Urt. v. 23.11.2010, Az. C-145/09) entschieden, dass eine Ausweisung aus "zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit" nur gerechtfertigt sein kann, wenn eine außergewöhnlich schwere Bedrohung vorliegt.

Eine Freiheitstrafe darf daher nicht automatisch dazu führen, dass ein Straftäter abgeschoben wird. Vielmehr muss im Einzelfall individuell geprüft werden. So spielen etwa der Grad der Beteiligung an kriminellen Aktivitäten, der Umfang des verursachten Schadens und gegebenenfalls die Rückfallneigung sowie die Chancen einer Resozialisierung eine Rolle. All diese Faktoren müssen berücksichtigt werden, um die von einem Täter ausgehende Gefahr zu beurteilen. Im Fall Tsakouridis hatte der EuGH wegen des bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln einen zwingenden Grund der öffentlichen Sicherheit grundsätzlich angenommen.

Generalanwalt will eine Ausweisung durch die Hintertür

Im Fall des Italieners sieht Generalanwalt Yves Bot trotz aller moralischen Abscheu gegenüber der Tat einen solchen zwingenden Grund nicht. Außerhalb des familiären Bereichs des Mannes sei keine Bedrohung für die Sicherheit der Unionsbürger zu erwarten, so der französische Jurist. Die objektive Schwere der Straftat allein könne ohne Ansehung des Einzelfalles nicht zu einer gerechtfertigten Ausweisungsmaßnahme führen. Dem stehe schon das elementare Recht der Unionsbürger auf Aufenthalt in den Mitgliedstaaten entgegen.

Gleichwohl möchte Bot dem italienischen Unionsbürger den verstärkten Schutz der Freizügigkeitsrichtlinie gänzlich entziehen, indem er ihm eine Täuschung über seine vollständige Integration in Deutschland attestiert. Der Mann habe bereits drei Jahre nach seiner Ankunft in Deutschland mit dem Missbrauch begonnen und wäre deshalb noch nicht besonders vor Ausweisung geschützt gewesen, wenn die Tat sofort entdeckt worden wäre, begründet der Franzose seinen Antrag.

Der Generalanwalt führt in seinem Schlussantrag aus, dass es neben der räumlichen und zeitlichen auch einer "qualitativen Bindung" an den Mitgliedstaat bedarf. Dass der Italiener bald nach seiner Ankunft mit dem Missbrauch  der Tochter seiner Lebensgefährtin begonnen habe, zeige das völlige "Fehlen eines Willens", sich "in die Gesellschaft zu integrieren, in der er sich befindet und von deren grundlegenden Werten er einige über Jahre hinweg derart nachdrücklich missachtet hat". Der Generalanwalt stellt deshalb fest, dass ein Unionsbürger sich nicht auf einen verstärkten Ausweisungsschutz berufen könne, wenn erwiesen ist, dass sich dieses Recht aus einem gesetzeswidrigen Zustand ableitet.

Folgt der Gerichtshof wie häufig dieser Argumentation des Generalstaatsanwalts, würde das  besondere Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger faktisch ausgehebelt. Der Ausweisungsschutz würde damit an "qualitative Faktoren" der Integration und des Integrationswillens geknüpft, die mit den derzeitigen strengen Voraussetzungen für eine Ausweisung nur noch wenig gemein hätten.

Dr. Timo Tohidipur ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Dozent am Institut für Öffentliches Recht der Goethe-Universität in Frankfurt am Main.

Zitiervorschlag

Timo Tohidipur, Ausweisung von Sexualstraftätern: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5775 (abgerufen am: 09.11.2024 )

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