Einem im Budapest-Komplex mutmaßlich beteiligten Syrer droht die Auslieferung nach Ungarn. Das Verfahren führt eine Generalstaatsanwaltschaft. Ob das Köln oder Berlin sein wird, liegt zur ersten Prüfung bei der Generalbundesanwaltschaft.
Die Generalbundesanwaltschaft (GBA) prüft die Zuständigkeit für ein Auslieferungsverfahren gegen den Syrer Zaid A. (Z.) Der Mann gehört zur Gruppe von mutmaßlichen Linksextremisten, denen Taten am sogenannten Tag der Ehre in Budapest vorgeworfen werden. Z. hatte sich in Köln den Behörden gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft (GenStA) Köln hat das Verfahren nach Berlin abgegeben. Ob es dabei bleibt, prüft jetzt zunächst die Generalbundesanwaltschaft.
Anfang des Jahres hatten sich insgesamt sieben Personen in unterschiedlichen Städten gestellt, einer davon war Z. Die Generalbundesanwaltschaft hatte in der Folge für die sechs deutschen Staatsangehörige Haftbefehle beantragt und zuletzt auch Anklage erhoben. Ihnen wirft der Generalbundesanwalt (GBA) im Wesentlichen vor, eine inländische kriminelle Vereinigung gegründet und als solche am "Tag der Ehre" in Ungarn Personen aufgelauert und auf sie eingeschlagen zu haben. Gegen einige der Personen liegen europäische Haftbefehle vor. In Bezug auf die deutschen Staatsbürger hatte der GBA allerdings den Vorrang der nationalen Strafverfolgung erklärt, die Strafverfolgung gegen die Deutschen wird daher in Deutschland erfolgen.
Bei Z. liegt der Fall anders, weil er Ausländer ist. Für ihn gilt mangels Staatsangehörigkeit das aktive Personalitätsprinzip nicht, nach dem ein Staat seine eigenen Staatsbürger selbst verfolgen darf. Selbst wenn noch wegen einer inländischen kriminellen Vereinigung gegen ihn ermittelt werden könnte, könnten in Deutschland die Vorwürfe der Körperverletzungsdelikte in Ungarn gegen ihn nicht verfolgt werden, hatte Prof. Dr. Mark A. Zöller, Geschäftsführer des Instituts für Digitalisierung und das Recht der Inneren Sicherheit (IDRIS) an der Ludwig-Maximilians-Universität München, gegenüber LTO detailliert dargelegt.
Köln oder Berlin: Wer ist zuständig?
Damit befindet sich Z. im Auslieferungsverfahren, auch wenn er inzwischen nicht mehr in Auslieferungshaft ist. Da Z. sich in Köln gestellt hatte, war die GenStA Köln zunächst mit der Sache befasst. Die hat die Sache aber an die GenStA Berlin gegeben. Die Überlegung dabei: Berlin war bereits mit Auslieferungsersuchen aus Ungarn befasst, nämlich im Fall von Maja T. Die non-binäre deutsche Person war vor über einem Jahr rechtswidrig nach Ungarn überstellt worden.
Aus Sicht der Anwält:innen von Z. kann das Argument der Vorbefassung allerdings nicht greifen, weil das Auslieferungsverfahren gegen T. abgeschlossen ist. Hinzu kommt: Zuletzt hatte das OLG Jena die Auslieferung von Johann G. abgelehnt – auch er ist allerdings deutscher Staatsbürger und einer der im Juni vor dem OLG Dresden angeklagten Personen. Der Senat hatte damit dem Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft entsprochen (Beschl. v. 29.01.2025, Az. 3 OAus 4/25).
Sollte sich das Kammergericht (KG) nun bei Z. für zuständig erklären wollen, könnte dies zu einer abweichenden Entscheidung eines Gerichts kommen, die Sache ist in einer solchen Situation dem BGH vorzulegen, § 42 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).
Das KG hat laut Angaben gegenüber LTO mit Beschluss vom 13. Mai 2025 dem Bundesgerichtshof (BGH) den Fall von Z. zur Klärung der Zuständigkeit vorgelegt (Az. 4OAuf 41/25). Dort ist das Verfahren aber bisher nicht angekommen, denn die Vorlage geht über die GBA in Karlsruhe – und dort liegt die Sache noch zur Bearbeitung, wie sie auf Anfrage gegenüber LTO mitteilte. Dahinter steckt der übliche Verfahrensablauf: Eine solche Vorlage läuft vom KG über die GenStA Berlin zur GBA und dann zum BGH, Nr. 49 ABs. 2 und 3 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten.
Erst wenn die Zuständigkeit geklärt ist, kann das Auslieferungsverfahren gegen Z. weiterlaufen, dazu müsste z.B. die GenStA Berlin wiederum am KG - oder eben die GenStA Köln ans OLG Köln - den Antrag stellen, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Dazu erklärte die GenStA Berlin gegenüber LTO: "Ein Antrag, die Auslieferung für zulässig zu erklären, könnte erst gestellt werden, wenn und sofern die erforderlichen Zusicherungen aus Ungarn eingegangen sind."
Ähnlichkeiten zum Fall von Maja T.
Zusicherungen aus Ungarn gab es auch schon für die dorthin ausgelieferte T. T. liegt nach Medienberichten im Krankenhaus, nachdem sie Anfang Juni nach rund einem Jahr der Haft in Ungarn in Hungerstreik getreten war. Sie protestiert damit gegen die Umstände ihrer Inhaftierung. Beobachter kritisierten ihre Unterbringung in Hinblick auf die Unschuldsvermutung und Menschenwürde. T. drohen in Ungarn 24 Jahre Haft.
Eine weitere Parallele zum Fall von Z.: Auch in T.s Fall waren die Zuständigkeiten lange unklar. Seit November 2023 gab es den europäischen Haftbefehl aus Ungarn, die Festnahme war in Berlin. Den Haftbefehl erließ aber das Amtsgericht Dresden (Az. 371 Js 42/23) auf Antrag der GenStA Dresden, weil dort nationale Ermittlungen liefen, denen dieselben Tatvorwürfe wie dem europäischen Haftbefehl aus Ungarn zugrunde lagen. T. wurde schließlich nach Dresden verbracht, das OLG Dresden lehnte die Ausfertigung eines Ausfertigungshaftbefehls mangels Zuständigkeit aber ab, die GenStA Berlin wurde zuständig. T. blieb zwar in Dresden in Haft, die Auslieferung nach Ungarn veranlasste aber die GenStA Berlin.
Abschiebungen nach Ungarn menschenunwürdig?
Auch andere europäische Länder befassen sich mit europäischen Haftbefehlen aus Ungarn. So hatten Italien und Frankreich die Auslieferung von mutmaßlichen Linksextremisten nach Medienberichten jedoch mit Verweis auf die EMRK verweigert – in Italien ging es um eine italienische Staatsbürgerin, in Frankreich um einen albanischen Staatsbürger.
Für Z. könnte die Auslieferung nur unzulässig sein, "wenn es um die Auslieferung in einen Unrechtsstaat ginge, wo etwa die Todesstrafe oder sonst eine unmenschliche Behandlung droht, sodass eine Auslieferung ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention wäre", sagt Zöller gegenüber LTO. Bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelte dies aber nicht.
Ungarn hatte Anfang 2025 wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit den Anspruch auf EU-Hilfen in Höhe von rund einer Milliarde Euro verloren.
Budapest-Komplex: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57591 (abgerufen am: 18.02.2026 )
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