Sachstand im Asyl- und Ausländerrecht: Schär­fere Gesetze bringen nicht mehr Abschie­bungen

von Tanja Podolski

14.01.2016

Straffällige Asylsuchende sollen "nach Köln" schneller ausgewiesen werden können. Und dann? Ein Überblick, bemüht um Sachlichkeit.

Wer ein paar Tage nach den Übergriffen am Kölner Hauptbahnhof die Begriffe Verschärfung und Asylrecht in eine Suchmaschine eingibt, erhält eines schon mal nicht: Links auf ernsthafte Zusammenstellungen dessen, was wahlweise die Bundesregierung, Ausschüsse oder zumindest einzelne Politiker aktuell planen oder bereits umgesetzt haben. Das Netz ist voll verabschiedeter Gesetze nach europäischen Vorgaben, nicht ins Gesetzgebungsverfahren gebrachten Entwürfe und vielen politischen Vorstößen.

Umgesetzt wurde bisher das Asylpaket I, diese Woche geht es in der Bundestagsdebatte um das Datenaustauschgesetz, auf Eis liegt noch das Asylpaket II. Letzteres war Ende 2015 vor allem an der Frage gescheitert, wie der Familienzuzug von anerkannten Asylbewerbern zu handhaben sei – und für wen die Regelungen überhaupt gelten sollten.

Doch die Vorkommnisse in Köln und Hamburg in der Silvesternacht treiben nun weitere Blüten: Vorschläge wie der pauschale  Schrei nach Abschiebungen von straffällig gewordenen Flüchtlingen finden Gehör. Am Dienstag einigten sich Innen- und Justizministerium bereits  auf einen Vorschlag zur Reform des Ausweisungsrechts. Bei Begehung bestimmter Delikte (gegen Leib, Leben oder Eigentum und Widerstand gegen Polizisten, die gewalttätig oder mit Gewaltdrohung oder List begangen sind), sollen anerkannte Flüchtlinge und Asylantragsteller nicht mehr wie bisher ab dreijähriger, sondern bereits bei einjähriger Haftstrafe ausgewiesen werden können. Dies soll auch dann gelten, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird.

Ausweisung ist noch lange keine Abschiebung

Selten erwähnt wird in der politischen Polemik, dass die jüngste Reform schon vorher galt: Es gabe bereits eine wirksame, erleichterte Ausweisung von Ausländern, die in Deutschland straffällig geworden sind. Die Neuerung ist Teil des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, das bereits im Juli 2015 in Kraft getreten ist. In diese Neuregelung waren die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts eingeflossen. Sie ist bereits geprägt von der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten: Dem Bleibeinteresse des Ausländers und dem Abschiebeinteresse des Staates – Abwägung im Einzelfall. Grundsätzlich liegen die Voraussetzungen, eine Ausweisung zu prüfen, bereits bei nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstößen gegen die Rechtsordnung vor.

Menschen, die sich unrechtmäßig in Deutschland aufhalten (offiziell als "sans papiers" (ohne Papiere) – populistisch als "Illegale" – bezeichnet), werden nur selten ein schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des AufenthG geltend machen können. "Auch bei diesen Menschen muss aber in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen vorgenommen und zuvor der Sachverhalt umfassend ermittelt werden“ sagt Rechtsanwalt Tim Kliebe, Mitglied im Gesetzgebungsausschuss für Ausländer- und Asylrecht beim Deutschen Anwaltsverein (DAV). Von Menschen "sans papiers" soll es in Deutschland einer Studie zufolge 2014 mindestens 180.000 gegeben haben. Sie sind in Deutschland häufig nicht so integriert, als dass sie ein Bleibeinteresse im genannten Sinne geltend machen könnten, welches einer Ausweisung entgegenstehen könnte.

Dagegen kann in aller Regel nicht ausgewiesen werden, wer faktisch ein Inländer ist (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Diese Menschen haben in aller Regel ein schwerwiegendes Bleibeinteresse, wenn sie in Deutschland geboren und zur Schule gegangen sind und gleichwohl nie die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben. Also Menschen, die "mit dem Herkunftsland nur das formale Band der Staatsangehörigkeit verbindet", urteilte einst das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, Az. 1 C 8.96). Bei schwersten Verbrechen oder Intensivstraftätern kommt dennoch  eine Ausweisung in Frage - diese Fallkonstellation gab es etwa bei "Mehmet" – dem Mann mit türkischer Staatsangehörigkeit, der schließlich nach diversen Straftaten ausgewiesen und in die Türkei abgeschoben wurde.

Die Ausweisung ändert nichts an der Tatsache, dass sich der Ausländer weiterhin in Deutschland befindet, wenn auch ausreisepflichtig. Daher muss - ebenfalls in jedem Einzelfall - geprüft werden, ob die Ausreisepflicht, sollte der Ausgewiesene dieser nicht freiwillig nachkommen, ggfs. durch eine Abschiebung durchgesetzt werden kann. Denn der Abschiebung können Abschiebungsverbote oder Abschiebungshindernisse entgegenstehen.

Zitiervorschlag

Tanja Podolski, Sachstand im Asyl- und Ausländerrecht: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18144 (abgerufen am: 03.12.2024 )

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