Arbeitsgericht Hamm zum kirchlichen Arbeitsrecht: Klinik darf Che­f­arzt Durch­füh­rung von Schwan­ger­schafts­ab­brüchen ver­bieten

von Tanja Podolski

08.08.2025

Nach einer Klinikfusion mit einem katholischen Träger darf ein Chefarzt keine Schwangerschaftsabbrüche mehr vornehmen. Seine Klage gegen entsprechende Weisungen wies das Arbeitsgericht ab.

"Wir sind stolz / auf Professor Volz!", hatte es morgens noch durch die Straßen der Innenstadt von Lippstadt getönt. Rund 2.000 Menschen hatten für das Recht zum Schwangerschaftsabbruch demonstriert, inklusive Kundgebung direkt vor dem Amtsgericht, in dem auch die Verhandlungen des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamm Gerichtstag Lippstadt stattfinden. Bis auf den letzten Platz gefüllt war der kleine Saal, in dem der Chefarzt der Gynäkologie am Klinikum Lippstadt um sein Recht kämpfte, Schwangerschaftsabbrüche durchführen zu dürfen, wenn das medizinisch notwendig ist.

Im Vergleich zu dem Aufruhr vom Morgen endete die Verhandlung am Freitagmittag vergleichsweise profan: Die Klage wird abgewiesen, verkündete Richter Klaus Griese. Erst auf leise Nachfrage nach einem Satz zur Begründung führte er aus: Der Arbeitgeber sei kraft seines Direktionsrechts zu beiden Maßnahmen berechtigt (Urt. v. 08.08.2025, Az. 2-CA-182/25). Er fügte hinzu, dass das ja auch "schon so in der LTO" prognostiziert worden sei.

Das Urteil bezieht sich auf zwei Weisungen, mit denen das Klinikum Lippstadt seinen Professor Joachim Volz (67) anwies, keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchzuführen, auch wenn das medizinisch indiziert ist. Das nämlich hatte Volz 13 Jahre lang getan – bis sein evangelischer Arbeitgeber mit der katholischen Klinik vor Ort fusionierte. Voraussetzung für die Fusion war von katholischer Seite, dass Abbrüche untersagt werden, sonst gebe es keinen Zusammenschluss. Das evangelische Klinikum hatte im Januar die entsprechenden Weisungen verfasst, eine in Bezug auf die Klinik in Lippstadt, eine in Bezug auf Volz’ Privatklinik im 50 Kilometer entfernt gelegenen Bielefeld. Volz muss sich seitdem an die Vorgaben halten.

Doch er reichte Klage gegen beide Weisungen ein, mit der er nun vor dem ArbG erfolglos blieb.

"Ein Recht, das nicht mehr in unsere Zeit passt"

Die meisten der rund 2.000 Menschen, die morgens noch mit dem Demonstrationszug vom Stadion aus die pittoreske Innenstadt von Lippstadt teilweise lahm gelegt hatten, bekamen dieses Ergebnis der Verhandlung schon gar nicht mehr mit. "Mein Körper ist kein Kirchengut", hatten die Menschen skandiert. Und: "Hilfe kann keine Sünde sein". Sie spielten an auf die Not der Frauen und ihren Familien, wenn diese teilweise erst in der fortgeschrittenen Schwangerschaft erfahren, dass ihr Kind nicht lebensfähig oder schwer krank sein wird.

Auch hochrangige Politiker waren vor Ort. Die Bundestagsfraktionsvorsitzende der Grünen, Birgit Haßelmann, war zur Demo gekommen, für die SPD die NRW-Landtagsabgeordnete Lisa Kapteinat. Mehrere Institutionen, darunter Verdi, und Parteien hatten gemeinsam zur Demo aufgerufen.

Volz zeigte sich am Freitag dankbar für die Unterstützung. Bei der Güteverhandlung im April sei er noch auf sich allein gestellt gewesen. Damals seien er und seine Frau allein ins Gericht gegangen, nun stünden hier so viele Menschen. "Es gibt Themen, da kann man keine zwei Meinungen haben", sagte er zur Menge. Das sei Unrecht, es werde ein Recht vertreten, das "nicht mehr in unsere Zeit passt". Es gehe um die Würde der Frauen und um ihre freie Entscheidung.

Dienstanweisungen enthalten nur eine strenge Ausnahme

Doch um die Würde der Frau ging es vor dem ArbG nicht, sondern nur um die zwei Weisungen des Klinikums an Volz. Danach darf Volz nach Konsultation von Geschäftsführung und Ethikkommission in Ausnahmefällen noch immer Abbrüche vornehmen, wenn Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes gefährdet sind. Eine medizinische Indikation ohne Lebensgefahr reicht aber nicht für eine Ausnahme aus – und darum geht es Volz.

Philipp Duvigneau aus dem Hamburger Büro der Kanzlei Curacon sprach als Anwalt für die beklagte Klinik von einem "gesellschaftspolitischen Konsens, der aber nicht die Vorgabe des Klinikums sein muss." Das Klinikum könne andere Vorgaben machen, das sei hier geschehen. "Die gesetzliche Norm [gemeint ist § 218a StGB, Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs; Anm. d. Red.] setzt ja nur einen Rahmen, den muss man nicht ausfüllen", so der Anwalt.

Volz dagegen will den Frauen nicht zumuten, eine Schwangerschaft nur dann abbrechen zu lassen, erst wenn sie in Lebensgefahr sind. In seinem Arbeitsvertrag stehe auch, er sei in der Diagnose und in der Therapie frei. Zudem habe er mit dem damaligen Geschäftsführer vereinbart, dass er selbst allein mit den betroffenen Frauen und Familien entscheiden kann, wann ein Abbruch indiziert ist – und bot entsprechenden Zeugenbeweis an.

Das Gericht war aber offenbar der Ansicht, dass auch diese individuelle Abrede nicht entscheidend ist – einen Beweisbeschluss erließ es dazu jedenfalls nicht.

Unterstützung von namhaftem Institut

In der Güteverhandlung war Volz noch ohne Anwalt aufgetreten, inzwischen ist er bestens vernetzt und hat relevante kirchenrechtliche Expertise an seiner Seite: In der mündlichen wurde er von dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Till Müller-Heidelberg aus Bingen und der Fachanwältin für Strafrecht Dr. Jessica Hamed vertreten. Hamed ist stellvertretende Direktorin des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw), das sich für säkulare Rechtspolitik einsetzt, Bingen im Beirat. Das ifw und die soziale Bürgerbewegung Pro-Choice unterstützen den Prozess, zudem beraten der Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Matthias Rose und Lars Ulrich Kaase von Streitbürger in Bielefeld. 

Das ifw unterstützt auch im bekannten kirchenarbeitsrechtlichen Fall Egenberger, dem noch immer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahren um die Einstellung einer nicht-konfessionellen Mitarbeiterin. Der Fall und damit das Institut haben schon jetzt Rechtsgeschichte geschrieben.

Auch Kristina Hänel half das Institut über sie kam auch der Kontakt zwischen Volz und dem ifw zustande. Hänel ist die Ärztin, die auf ihrer Website über Schwangerschaftsabbrüche informieren wollte und dafür strafrechtlich belangt wurde. Die Norm aus dem Strafgesetzbuch (StGB), die diese Information verbot (§ 219 StGB), ist inzwischen aufgehoben. Auch in dem Fall der Kündigung einer Hebamme nach Kirchenaustritt unterstützte das IfW, ebenso wie die Klage einer Sozialpädagogin, die ebenfalls aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Zu dem Verfahren veröffentlichte der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich die Schlussanträge der Generalanwältin – danach dürfte die Kirche mit ihrer Kündigung nicht durchkommen. Kirchenarbeitsrechtlich wegweisend war zudem der Fall des nach Wiederheirat gekündigten Chefarztes in einer katholischen Klinik – aber da war die Kirche nach Intervention des EuGH unterlegen.

Volz vereint viele der Kriterien auf sich, mit denen die katholische Kirche teilweise erst nach Gerichtsurteilen umgehen lernen musste: Er ist vor über 20 Jahren aus der katholischen Kirche ausgetreten, ist geschieden und hat wieder geheiratet. Nun kämpft er für die Erlaubnis für medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche.

Vielleicht entscheidet zu diesen Weisungen ja auch eines Tages der EuGH. Als nächstes geht das Verfahren aber erst mal zum LAG Hamm.

Zitiervorschlag

Arbeitsgericht Hamm zum kirchlichen Arbeitsrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57873 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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