Wieder einmal kämpfen Kirche und Diakonie um ihre Sonderrechte. In Thüringen waren sie erfolgreich: Die Gewerkschaft Verdi dürfe in einer Weimarer Klinik keinen Arbeitskampf organisieren, entschied das ArbG Erfurt.
Verdi darf in einem evangelischen Krankenhaus in Weimar nicht zum Streik aufrufen. Auch die Organisation oder Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen sind unterlassen, hat das Arbeitsgericht (ArbG) Erfurt entschieden (Urt. v. 13.11.25, Az. 5 Ca 1304/24). Bei einem Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro. Die Gewerkschaft wird diese Entscheidung nicht hinnehmen.
Es geht es geht um Arbeitskampfmaßnahmen am Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar, dem größten christlichen Krankenhaus Thüringens mit 1.300 Beschäftigten. Vor allem aber geht es wieder einmal um das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Vor einem guten Jahr wollte die Gewerkschaft im Klinikum zu einem Warnstreik aufrufen. Die evangelische Kirche Mitteldeutschlands, die Diakonie und das Klinikum intervenierten und ließen den Aufruf im einstweiligen Rechtsschutz untersagen (Landesarbeitsgericht (LAG) Erfurt, Urt. v. 11.10.2024, Az. 1 SaGa 10/24). Dabei blieb es nun auch in der Hauptsache.
Das ArbG Erfurt sah den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 823 I BGB, Art. 4 Grundgesetz (GG), Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) als gegeben an. Die Kläger ließen sich in dem Verfahren von Dr. Utz Andelewski von Heuking Berlin vertreten, Anwalt von Verdi war Bernhard Baumann-Czichon aus Bremen, selbst Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).
Die Vorgaben des BAG zum Dritten Weg
Streiks sind in kirchlichen Institutionen weitgehend ausgeschlossen. Grund ist, dass diese eigene, paritätisch besetzte Kommissionen haben, in denen die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten ausgehandelt werden. Im Sinne der Kirchen soll dies konsensual und nicht über Arbeitskampf geschehen – das ist der sogenannte "Dritte Weg". Dabei können die Kommissionen auch mit Gewerkschaftsmitgliedern besetzt sein – müssen es aber nicht. Dieses Recht der Kirchen auf eigene Festlegung der Arbeitsbedingungen folgt aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht und der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG. Der erste und zweite Weg meint die Bestimmung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber (erster)- bzw. die Tarifparteien (zweiter).
Allerdings bewegen sich die Kirchen mit der Festlegung ihrer Arbeitsbedingungen auch nicht in einem rechtsfreien Raum. Wesentliche Vorgaben zum Dritten Weg hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) längst gemacht – auf eine Klage von Verdi gemeinsam mit dem Marburger Bund (Urt. v. 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11).
Das BAG befasste sich damals mit den Grundrechten der Kirchen und den Gewerkschaften, mit der sogenannten praktischen Konkordanz der Koalitionsfreiheit und dem Streikrecht der Gewerkschaften auf der einen und den Rechten der Kirche auf Religionsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht auf der anderen Seite. Das Ergebnis ging damals zugunsten der Gewerkschaften aus: Die dürfen bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen nicht komplett ausgeschlossen werden. Wie stark sie allerdings in den kirchlichen Kommissionen vertreten sein müssen, definierte das BAG nicht.
Im Klinikum in Weimar jedenfalls hat Verdi einen Sitz.
ArbG: Ein Sitz in der Kommission ist genug
Dem ArbG Erfurt reichte dieser eine Sitz aus. In der Urteilsfindung bezog sich der Vorsitzende Richter auf die Grundsätze aus der BAG-Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 und entschied: Das Klinikum halte eine Arbeitsrechtliche Kommission vor, in der die Gewerkschaft vertreten ist, damit sei den Anforderungen an die Sonderrechte der Kirchen und an die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft Genüge getan. Die Vorgaben zum Dritten Weg seien demnach ordnungsgemäß eingehalten und ein Streik damit unzulässig.
Verdi hatte also erfolglos argumentiert, mit dem einen Sitz in der Kommission mit zehn Vertretern nichts bewirken zu können, weil die Kommission sich mit ihren Anträgen nicht einmal befassen müsse. Die Kirchen hingegen hatten betont, dass sie eine Dienstgemeinschaft seien, alles im Konsens vereinbaren würden und daher kein Druck – wie bei einem Streik für die Verabredung von Arbeitsbedingungen ausgeübt werden müsse.
Verdi hat bereits angekündigt, diese Entscheidung nicht auf sich beruhen zu lassen und in Berufung zu gehen. Für die Richter:innen am LG wird das viel Arbeit bedeuten: Schon jetzt umfasst die Akte 1.800 Seiten, allein die Klageschrift besteht ohne Anlagen aus 178 Seiten. Davon auszugehen ist, dass alle Argumente im Wesentlichen ausgetauscht sind. Entscheidend dürfte die Frage sein, ob auch das LAG und ggf. später das BAG der Auffassung sind, dass man mit einem Sitz in der Kommission genug mitreden kann.
Arbeitsgericht Erfurt zum Sonderrecht "Dritter Weg": . In: Legal Tribune Online, 13.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58619 (abgerufen am: 15.12.2025 )
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