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Arbeitsrecht 4.0: Statusfragen bei digitalen Plattformen: Wie selbst­ständig sind Crowd­worker?

23.01.2020

Arbeiten für digitale Plattformen

(c)  Production Perig - stockadobe.com

Taxi Apps und andere digitale Plattformen schaffen neue Beschäftigungsfelder für Liefer- und Personentransportfahrer. Doch wie sind die dort tätigen Menschen arbeitsrechtlich einzustufen? Anja Mengel hat sich die Statusfragen angeschaut.

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In der vergangenen Dekade hat die rasante Verbreitung digital gesteuerter Plattformdienstleistungen zahlreiche arbeits- und datenschutzrechtliche Probleme (neu) aufgeworfen. Ganz zentral ist dabei die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die über die Plattformen vermittelte Tätigkeit zwingend im Status eines Arbeitnehmers erfolgen muss oder auch eine Gestaltung als freie Unternehmertätigkeit denkbar ist. Einschlägige Rechtsprechung existiert zu dieser arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Statusfrage bisher praktisch nicht.

Nun hat zwar das LAG München zu einer besonderen Konstellation der Vermittlung von Crowdworkern gegen den Arbeitnehmerstatus entschieden (Urt. v. 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19). Allerdings ist dies ein vergleichsweise eindeutiger Fall, in dem die Annahme eines Arbeitsverhältnisses eher fernliegend schien. Denn die Plattform hat nach den veröffentlichten Tatsachen nur die Aufträge zur freiwilligen Übernahme angeboten, die Plattformnutzer ("Crowdworker") waren weder grundsätzlich noch im Einzelfall zur Übernahme eines Auftrags verpflichtet.

Bei den Aufträgen handelte es sich um solche zum Testen einer Warenpräsentation für Markenartikelhersteller in Einzelhandelsgeschäften oder auch Tankstellen. Damit kann diesen Aufträgen erstens ein werkvertragsähnlicher Charakter zugewiesen werden, weil letztlich die erfolgreiche Durchführung des Auftrags durch Anfahrt und Kontrolle vor Ort sowie (mutmaßlich) Bericht zum Kontrollergebnis Teil jedes Auftrags war.

Wichtiger noch waren die Auftragnehmer nach Annahme des Auftrags frei darin, die Erledigung innerhalb der nächsten zwei Stunden vorzunehmen. Da zugleich die Auftragsangebote durch die Plattform auf einen örtlichen Radius von 50 km beschränkt waren, konnten die Plattformnutzer (mutmaßlich) mehrere für sich geeignete Aufträge annehmen und für sich autonom eine Tour für die Erledigung mehrere Aufträge in dem Zeitrahmen zusammenstellen.

Freiheit kennzeichnet Selbstständigkeit

Diese Freiheit, bei der Erledigung bestimmter Einzelaufträge in einem größeren Zeitrahmen eigenverantwortlich die Reihenfolge zur Erledigung, sozusagen die "Tour", zusammenzustellen, haben auch diverse Landessozialgerichte bei klassischen Auslieferfahrern bereits als ein zentrales Kriterium für Selbständigkeit anerkannt (vgl. z. B. LSG Thüringen, Urt. v. 11.11.2015, Az. L 3 R 1847/13; LSG Bayern, Urt. v. 27.04.2018, L 16 R 5144/16).

Auf der Basis dieser Präzedenzurteile zu Auslieferfahrern ist auch für die digitale Plattformwirtschaft eine Gestaltung mit Selbständigen denkbar. Schwieriger ist es für dieses Kriterium aber bei Lieferdiensten, die die sofortige Erledigung eines Einzelauftrags erfordern und somit keinen größeren Zeitrahmen für die Erledigung gewähren können, wie z. B. Essenslieferdiensten oder Taxifahrten ohne Vorbestellung. Erst recht problematisch ist es, wenn die Plattformbetreiber die Auslieferfahrer nicht pro Einzelauftrag beauftragen, sondern für bestimmte Verfügbarkeitszeiträume („Schichten“) einplanen.

Es sind aber über die Freiheit zur Annahme jedes einzelnen Auftrags und ggf. die Dispositionsfreiheit weitere Kriterien für einen Selbstständigenstatus wesentlich, vor allem die einzelfallabhängige unternehmerische Gesamtsituation des Auftragsnehmers. Im Fall des LAG München hat der Kläger zwar etwa 60 Prozent seines Einkommens über die Plattform erzielt, dies aber in etwa 15 bis 20 Stunden pro Woche. Offensichtlich hat der Mann einen weiteren großen Teil seines Einkommens durch andere Aufträge erreicht und ist ggf. werbend und unternehmerisch „am Markt“ aufgetreten.

Betreten der Plattform wie ein Werksgelände?

Ein weiteres zentrales Kriterium ist die Intensität der operativen Integration der Auftragnehmer in die Plattform, die typischerweise plattformbezogen und damit strukturell nicht vom Einzelfall des Auftragsnehmers abhängig ist. Diese operative Integration erfolgt bei den modernen Internetplattformen digital (per Software) und konkret oft per App und Smartphone des Auftragnehmers. Mit diesen Apps ergibt sich oftmals eine sehr intensive operative Verschmelzung von Plattformanbieter (Auftraggeber) und Auftragnehmer, die nicht bei dem Angebot und der Annahme eines Einzelauftrags endet, sondern auch die Aus- und Durchführung des Auftrags betrifft sowie die Abwicklung der zu den Aufträgen erforderlichen Finanztransaktionen.

Die Einschaltung und Nutzung der App kann je nach Art der Plattform und Ausgestaltung letztlich digital der Situation entsprechen, in der ein Auftragnehmer durch das Werkstor oder den Büroeingang tritt und dann vollständig operativ in die Betriebsorganisation des Auftraggebers / Plattformbetreibers integriert wird. In solchen Fällen ist die Abwicklung der Plattformaufträge durch Solo-Selbständige kaum denkbar.

Status bei Fahrern für Taxi Apps

Es gibt aber auch Plattformen, die ähnlich oder sogar noch deutlicher als die Plattform zur Vermittlung der Testaufträge in dem Verfahren des LAG München lediglich Einzelaufträge ohne Annahmeverpflichtung an freie Unternehmer vermitteln. Recht eindeutig erscheint dies z. B. bei den digitalen Taxivermittlungen, die nach den öffentlich bekannten Informationen den Fahrauftrag des einzelnen Kunden auf ihrer Plattform in einem bestimmten Umkreis positionierten Taxen zur freiwilligen Annahme anbieten.

Zur Durchführung des Auftrags gelten dann die (gesetzlich zwingenden) Vorgaben des Personenbeförderungsgewerbes einschließlich festgelegter Beförderungsgebühren. Die Zahlung kann der Kunde zwar auch über die Plattform abwickeln, aber das muss er nicht, er kann auch traditionell bar oder mit Karten direkt an den Fahrer zahlen. Die zugrundeliegenden Beförderungsverträge werden nur zwischen den Kunden und dem jeweiligen Taxiunternehmer geschlossen.

Die auf der Plattform angemeldeten Taxifahrer werden typischerweise regelmäßig auch Aufträge aus anderen Quellen, wie Taxistände, Taxifunkruf, Stammkundenservice bzw. Aufnahme von Kunden am Straßenrand haben und damit einen erheblichen Teil des Einkommens erzielen, wenn sie als Solo-Selbständige Taxi fahren und nicht ohnehin als Angestellte eines größeren Taxiunternehmens. Taxiunternehmer treten daher immer auch eigenständig werbend und unternehmerisch „am Markt“ auf, gerade auch gegenüber den Taxikunden.

Anders kann dies ggf. bei der Vermittlung von Fahrerdiensten privater Fahrer sein, die mangels Taxilizenz auf die typischen Quellen für Taxiaufträge nicht zugreifen dürfen und ggf. ausschließlich für einen Plattformbetreiber fahren.

Somit wird die rechtssichere Gestaltung der Dienstleistungen, die die digitale Plattformwirtschaft anbietet, bis zu einer (schrittweisen) Klärung der verschiedenen Plattformmodelle durch die Rechtsprechung auch für Arbeitsrechtler eine spannende Aufgabe bleiben.

Rechtsanwältin Prof. Dr. Anja Mengel (LL.M Columbia). Die Autorin ist Partnerin bei SchweibertLeßmann & Partner, Berlin. Sie berät u. a. zahlreiche Start-up- Unternehmen und ist daher auch in Mandaten immer wieder mit Status-Themen befasst.

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Arbeitsrecht 4.0: Statusfragen bei digitalen Plattformen: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39843 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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