Druckversion
Montag, 8.12.2025, 03:00 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/arbeitsrecht-rechtsprechung-bag-lag-twitter-verbot-betriebsraete-meinungsfreiheit
Fenster schließen
Artikel drucken
42337

Höchstrichterliche Klärung bleibt vorerst aus: Ein Twitter-Verbot für Betriebs­räte?

Gastbeitrag von Prof. Dr. Michael Fuhlrott

29.07.2020

Hand hält Handy mit Twitter-Zeichen vor einem Schreibtisch mit PC und Tasse

(c) stock.adobe.com - Jirapong

Ob sich auch Betriebsräte auf die Meinungsfreiheit berufen und entsprechend twittern dürfen, sollte eigentlich das BAG entscheiden. Dazu kommt es aber nicht – und eine spannende Rechtsfrage bleibt damit vorerst offen, zeigt Michael Fuhlrott.

Anzeige

Aushänge am "schwarzen Brett" gibt es heutzutage kaum noch in Betrieben. Wichtige Mitteilungen und Informationen der Belegschaft werden per E-Mail verschickt oder im Intranet geteilt. Viele Unternehmen sind darüber hinaus in den sozialen Medien aktiv und nutzen Twitter & Co. für Marketingzwecke, zur Personalgewinnung oder zur Festigung der Kundenbindung.  

An dieser zeitgemäßen Informationspolitik wollte auch ein Betriebsrat teilhaben. Er hatte sich deshalb einen Twitter-Account zugelegt, unter dem er Nachrichten, Informationen und Kommentierungen des betrieblichen Geschehens verbreitete. Die Inhalte waren sowohl für die Betriebsöffentlichkeit, aber auch für außenstehende Dritte abrufbar.  

Daran störte sich indes der Arbeitgeber, sodass der Fall nach Durchlaufen des Instanzenzugs schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) landete. Dieses hätte am Mittwoch (Az.: 7 ABR 9/19) hierzu entscheiden und Rechtssicherheit schaffen sollen. Am Dienstag nahm der Arbeitgeber jedoch seine Rechtsbeschwerde zurück.  

Nur: Was in diesem Fall gut für den Betriebsfrieden ist, hinterlässt mangels höchstrichterlicher Klärung und Grundsatzentscheidung leider offene Fragen zur Grundrechtsfähigkeit von Betriebsräten und Umfang der Meinungsäußerungsfreiheit. Denn das Twitter-Verbot für Betriebsräte ist eine hoch umstrittene Angelegenheit. 

Eine Klinik gegen ihren Betriebsrat 

Dass der Fall überhaupt vor dem BAG gelandet war, ist einem fleißig twitterndern Betriebsrat eines aus mehreren psychiatrischen Fachkliniken bestehenden Gesundheitskonzerns zu verdanken. Der dortige Betriebsrat nahm nämlich regelmäßig aktuelle Themen zum Anlass, Tweets abzusetzen. Unter anderem warb er für die eigene Tätigkeit, berichtete über laufende Einigungsstellen oder wies Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Stufenaufstiegs hin. Nachdem der Betriebsrat mit seinem bis dato letzten Tweet dem neugewählten "Betriebsrat viel Glück, Erfolg und alles Gute für die nächste Amtszeit!" gewünscht hatte, verstummte der Betriebsrat auf Twitter.  

Der Arbeitgeberin waren aber schon die Tweets aus der Vergangenheit ein Dorn im Auge. Sie war der Auffassung, dass der Betriebsrat durch die Nutzung des Twitter-Accounts gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen habe, wenn sich das Gremium auf diesem Wege zu betrieblichen Angelegenheiten äußere. Die Nutzung eines Twitter-Accounts sei für die Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben schlicht nicht erforderlich. Denn es gehöre weder zu seinen Aufgaben noch zu seinen Befugnissen, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über irgendwelche betrieblichen Vorgänge zu unterrichten. 

Arbeitsgericht: Twitter-Verbot für den Betriebsrat 

Die Arbeitgeberin leitete daher ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht ein. Sie wollte festgestellt haben, dass der Betriebsrat nicht berechtigt sei, sich über ein von ihm unterhaltenen Twitter-Account zu betrieblichen Angelegenheiten der Arbeitgeberin öffentlich zu äußern. Dies solle jedenfalls dann gelten, wenn sich die Arbeitgeberin selbst zuvor nicht bereits öffentlich via Twitter oder über das Internet zu denselben betrieblichen Angelegenheiten geäußert hat. Innerbetriebliche Themen sollten also auch intern ausgetragen und diskutiert werden, so das Argument der Arbeitgeberin.  

Hilfsweise wollte die Arbeitgeberin daher auch das bisherige Verhalten des Betriebsrats gerichtlich getadelt wissen. Im Wege des Hilfsantrags begehrte die Arbeitgeberin daher noch die Feststellung, dass die bisherigen Tweets des Betriebsrats gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen hatten und daher rechtswidrig waren. Mit ihrem Anliegen war die Arbeitgeberin gerichtlich erfolgreich: Das Arbeitsgericht Göttingen (Beschl. v. 06.11.2017, Az.: 3 BV 5/17) erteilte dem Betriebsrat ein Twitter-Verbot. 

LAG: Freie Meinungsäußerung auch für Betriebsräte 

Der Betriebsrat wollte sich keinen derartigen Maulkorb verpassen lassen und legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde ein – und zwar erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Beschl. v. 06.12.2018, Az.: 5 TaBV 107/17) hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und sprach dem Betriebsrat das Recht zu, seine Meinung dort zu äußern, wo er dies für sinnvoll ansehe.  

Der Betriebsrat, so die Hannoveraner Richter, sei nicht darauf beschränkt, seine Meinung nur in bestimmten Räumlichkeiten zu äußern. Vielmehr könne er selbst entscheiden, wann und bei welchen Gelegenheiten er eine öffentliche Stellungnahme für angebracht halte. Hierbei könne auch dahinstehen, ob man den Betriebsrat an sich als uneingeschränkt grundrechtsfähig ansehe, da er sich jedenfalls auf eine beschränkte Grundrechtsfähigkeit gem. Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) berufen könne. Hiernach beanspruchen die Grundrechte auch für inländische juristische Personen Geltung, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar seien. Da ein Betriebsrat zu eigenständiger Willensbildung und zu eigenem Handeln fähig sei, könne er, so das LAG, sich damit auch auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Entsprechend müsse dem Betriebsrat mithin etwa auch erlaubt sein, in der Öffentlichkeit – sei es per Twitter oder einem anderen Medium – zu einer geplanten und in der Presse besprochenen Betriebsstillegung Stellung zu nehmen, auch ohne dass diese öffentliche Diskussion in der Presse von der Arbeitgeberin initiiert worden sei.  

Da der Antrag der Arbeitgeberin aber aufgrund seiner pauschalen Formulierung als sogenannte Globalantrag auch solche zulässigen Verhaltensweisen verbieten wolle, sei er insgesamt unbegründet und zurückzuweisen. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, da er sich allein auf die Klärung eines rein vergangenheitsbezogenen Rechtsverhältnisses beziehe. Es sei nicht Sache des Gerichts, im Wege eines Rechtsgutachtens einem Beteiligten zu bescheinigen, dass dieser im Recht gewesen sei oder eine die Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich klären zu lassen. 

BAG: keine Klärung, keine Grundsatzentscheidung 

Weil die Arbeitgeberin ihre Rechtsbeschwerde nun spontan zurückgenommen hat, erwächst die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft. Betriebsräte dürfen sich danach also auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen, sie sind jedenfalls als partiell grundrechtsfähig anzusehen und dürfen Twitter als Kommunikationskanal nutzen.  

Höchstrichterlich ist die Frage damit aber noch immer nicht geklärt, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass andere Gerichte die rechtlichen Fragen anders bewerten. Dies gilt insbesondere deswegen, da die Entscheidung des niedersächsischen LAGs auch einige Kritik in der Arbeitsrechtswissenschaft erfahren hat, wo die Literatur dem Gericht vorwirft, dass ein Betriebsrat keinen externen Social-Media-Account zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben benötige.  

Auch andere LAG-Entscheidungen (z. B. LAG Hessen, Beschl. v. 15.7.2004, Az.: 9 TaBV 190/03) gehen in diese Richtung und bestätigten, dass "bereits die Einrichtung einer allgemein abrufbaren Internet-Homepage durch einen Betriebsrat, auf der betriebsinterne Informationen erfolgen", ein Verstoß gegen das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit darstelle. Auch sei die Meinungsäußerungs- bzw. Pressefreiheit mit dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit abzuwägen.  

Und letztlich betonte auch das BAG selbst in früheren Entscheidungen, dass Betriebsräte das Internet zwar (ausschließlich) als Mittel der Informationsbeschaffung, nicht aber als Mittel der Informationsweitergabe nutzen dürfen (BAG, Beschl. v. 3.9.2003, Az.: 7 ABR 8/03).  

Letztes Wort für alle Zeiten? 

Gute Gründe also, dass die Erfurter Arbeitsrichter den Fall also anders gesehen hätten? Kann sein, weiß man aber nicht genau.  

Arbeitgeber jedenfalls, die auf einen höchstrichterlichen Twitter-Maulkorb für Betriebsräte gehofft hatten, mögen sich daran erinnern, dass das Thema Twitter bereits im Februar 2020 vor dem BAG (Beschl. v. 25.02.2020, Az.: 1 ABR 40/18) ähnlich ausging. Nur hatte damals der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Nutzung von Twitter ohne vorherige Betriebsratsbeteiligung untersagen wollen. Aus mehr formalen Gründen gab es leider ebenfalls keine Entscheidung der höchsten Arbeitsrichter in der Sache.  

Als Quintessenz bleibt damit: Die Twitter-Nutzung im Arbeitsrecht durch Betriebsrat und Arbeitgeber bleibt weiterhin ein heiß debattiertes Thema.   

Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM – Fuhlrott Hiéramente & von der Meden Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB - sowie Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Michael Fuhlrott, Höchstrichterliche Klärung bleibt vorerst aus: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42337 (abgerufen am: 08.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Betriebsrat
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
    • Meinungsfreiheit
    • Social Media
Der Spiegel Redaktionsgebäude in Hamburg 03.12.2025
Pressefreiheit

Bloßer "Anfangsverdacht" kann für identifizierende Berichterstattung ausreichen:

Spiegel siegt vor BVerfG wegen Wire­card-Berich­t­er­stat­tung

Im Streit um Spiegel-Wirecard-Berichte über einen früheren Manager kassiert das BVerfG einen Beschluss des OLG München. Die Richter machen deutlich, dass journalistische Berichterstattung nicht an strafprozessuale Verdachtsgrade gebunden ist.

Artikel lesen
Teilnehmer einer Pro-Palästina-Demo am Samstag in Düsseldorf 24.11.2025
Versammlungen

OVG NRW zu "Yalla, Intifada" und "From the River":

Welche Paläs­tina-Parolen ver­boten werden können – und welche nicht

Israels Existenzrecht in Frage zu stellen, ist nicht per se strafbar, stellte das OVG NRW klar. Zur umstrittenen Strafbarkeit von "From the River to the Sea" positionierte sich das Gericht nicht, zu "Yalla, yalla, Intifada" hingegen schon.

Artikel lesen
Anwar El Ghazi 12.11.2025
Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz weist Berufung zurück:

Mainz 05 ver­liert Rechts­st­reit mit Ex-Spieler El Ghazi

Der FSV Mainz 05 hat auch das Berufungsverfahren gegen seinen früheren Spieler Anwar El Ghazi verloren. Die fristlose Kündigung wegen anti-israelischer Posts bleibt damit unwirksam.

Artikel lesen
Eine Frau in einer Kirche 05.11.2025
Kirche

BVerfG-Entscheidung zum Selbstbestimmungsrecht der Kirche:

Egen­berger hat längst nicht ver­loren

Der Fall der konfessionslosen Bewerberin Egenberger geht zurück zum BAG. Dennoch hat das BVerfG die Kirchen in ihrem Selbstbestimmungsrecht mit dem Beschluss wesentlich beschnitten. Die müssen ihre Entscheidungen nämlich nun begründen.

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen Mann, der nachdenklich wirkt, während er über kontroverse Themen spricht, möglicherweise im Kontext rechtlicher Diskussionen. 01.11.2025
Podcast - Die Rechtslage

Bolz-Tweet / Diskriminieren in Gottes Namen / Jura-Noten-Irrsinn:

"Im Fall Bolz ist vor allem die Empörung unver­hält­nis­mäßig"

Einmal Provozieren auf Twitter und die Polizei kommt nach Hause? Dürfen die Kirchen bei Bewerbern diskriminieren? Horror-Noten und Willkürverdacht - wie fair ist das Jura-Studium? Dies und mehr in Folge 45 des LTO-Podcasts Die Rechtslage.
 

Artikel lesen
Die Agentur für Arbeit in Berlin 30.10.2025
EuGH

EuGH zu Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen:

Falsch bleibt falsch und ist nicht heilbar

Eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige muss nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen, zumindest das hat der EuGH geklärt – doch viele Fragen zu zwei BAG-Vorlageverfahren bleiben offen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Ber­lin

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Noerr
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Düs­sel­dorf

Logo von Otto Dotting
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) für Ar­beits­recht

Otto Dotting , Kas­sel

Logo von Noerr
Re­fe­ren­dar/in Em­p­loy­ment & Pen­si­ons (w/m/d)

Noerr , Dres­den

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Digitale Kamingespräche: Aus der Höhenluft der Ivy League zurück nach Good Old Europe?

17.12.2025

Aktuelles Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht

16.12.2025

Risikoorientierte Bilanzanalyse für Juristen (5 Zeitstunden)

16.12.2025

Miet- und Bauprozessrecht III – Besondere Verfahrensarten und elektronischer Rechtsverkehr

16.12.2025

Strafbarkeits- und Haftungsrisiken von Organen jur. Personen & faktischer Geschäftsführer

16.12.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH