Apple gegen Apfelkind: Silicon-Valley-Konzern gegen Bonner Wohlfühlcafé

von Jens T. Saatkamp

03.12.2012

Angebissener Apfel gegen Kinderkopfsilhouette im Apfel – der Hard- und Softwarehersteller verteidigt sein Logo markenrechtlich gegenüber einer deutschen Caféinhaberin ebenso hart wie einst den Namen seiner mp3-Player im Odenwald. Und bleibt damit seiner Linie treu, meint Jens T. Saatkamp. Doch die Bonnerin hat längst einen Plan B für ihr Café.

Die Patentstreitigkeiten zwischen Apple und Samsung langweilen so langsam. Da ist es an der Zeit für etwas Abwechslung. Neuester Gegner des kalifornischen Unternehmens in einem Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist ein Café für Kinder und ihre Eltern aus der Bonner Südstadt.

Wer sich nun verwundert die Augen reibt, betrachte das Logo des kleinen Cafés und höre seinen Namen: ein roter Apfel, in dem die weiße Silhouette eines Kinderkopfes zu sehen ist – Apfelkind. Hätte sich die Frau nicht um Registermarkenschutz für dieses Logo bemüht, wären Sie und ihr Café aber wohl dennoch nicht auf dem Radar von Apple-CEO Tim Cook & Co. aufgetaucht.

Apfelkind hat Großes vor

Die Bonnerin hat ihr Logo für einen breiten Waren- und Dienstleistungsbereich beim DPMA angemeldet. Neben heißer Schokolade, Kaffee, Torten, Eistee und Waffeln will sie die Marke für weitere Dienstleistungen schützen lassen, die für den Betrieb eines kleinen Cafés um die Ecke nicht notwendig sind. Zum Beispiel für die technische Beratung für Franchising-Konzepte. Das lässt vermuten, dass die Cafébetreiberin Größeres plant.

Ein Vorhaben, das der Inhaberin der Marke angebissener Apfel ein Dorn im Auge ist. Denn die Bekanntheit, der Wert und das Image eines Zeichens sollen dem eigenen Unternehmen vorbehalten bleiben. Das ist nur mit einer konsequenten Markenpolitik zu erreichen. Aber besteht denn eine markenrechtliche Nähe zwischen einem weltweit agierenden Hard- und Softwarehersteller aus den USA und einem Mutter-Kind-Café in der Bonner Südstadt? Kann es da überhaupt zu Konflikten kommen? Auf jeden Fall, heißt es aus dem Silicon Valley.

Verwechslungsgefahr zwischen Computern und Kaffee

Grundsätzlich genießt eine Registermarke nur für solche Waren und Dienstleistungen Schutz, für die sie angemeldet und eingetragen wurde. Gegen andere Marken kann man nur dann vorgehen, wenn sich nicht nur die Logos ähneln, sondern auch die Waren und Dienstleistungen, die damit beworben werden. Erst dann besteht eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Zurück zu Apple und Apfelkind: Verwechslungsgefahr zwischen Computern und Kaffee? Kann schon sein.

Denn Apple beruft sich auf eine bekannte Marke, die besonderen Schutz genießt. Der angebissene Apfel hat nämlich einen solchen Bekanntheitsgrad erreicht, dass für die Annahme einer Markenkollision nicht nur die Zeichen einander ähneln müssen; es genügt vielmehr, dass ein anderer die Wertschätzung der Marke ausnutzt.

[aıpott] – Eierbecher aus dem Odenwald oder mp3-Player aus Kalifornien?

Bereits vor einigen Jahren ging Apple gegen einen Eierbecher aus dem Odenwald vor – gegen den "eiPott". Allein der klangliche Vergleich von iPod und eiPott genügte. Obwohl Eierbecher und mp3-Player nicht das Geringste miteinander zu tun haben, konnte Apple die Verwendung der Bezeichnung eiPott erfolgreich untersagen.

Dieser Linie bleibt Apple nun treu. Was hart klingen mag, ist aus Sicht des Unternehmens angebracht. Denn Inhaber bekannter Marken müssen das Profil ihres Logos schärfen. Nutzt aber jemand anderes Namen, die ähnlich klingen oder Zeichen, die ähnlich aussehen, verliert das Logo sein Ziel, auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hinzuweisen.

Wünschte sich der Sohn einen [aıpott] zu Weihnachten, konnten die Eltern nicht sicher sein, ob sie ihm einen Eierbecher aus dem Odenwald oder einen mp3-Player aus Kalifornien unter den Christbaum legen sollten. Diese Unsicherheit konnte Apple allen Vätern und Müttern nehmen. Ähnliche Klarheit wünscht sich das Unternehmen nun in Sachen Apfelkind.

Die Bonner Cafébetreiberin hat jedenfalls vorgesorgt. Sollte sie unterliegen, wird sie von Apfelkind auf Kirschenkind umsteigen. Auch dieses Logo hat sie sich eintragen lassen und dagegen dürfte wohl selbst Apple nichts ausrichten können.

Der Autor Jens T. Saatkamp ist Rechtsanwalt bei CBH Rechtsanwälte in Köln tätig. Als Mitglied der Praxisgruppe "Geistiges Eigentum Medien und IT" berät er im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im IT-Recht.

Zitiervorschlag

Jens T. Saatkamp, Apple gegen Apfelkind: Silicon-Valley-Konzern gegen Bonner Wohlfühlcafé . In: Legal Tribune Online, 03.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7690/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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