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Anzeige gegen Marburger Verbindungsstudenten wegen Duell: Fechten um die Ehre – ist das strafbar?

Gastbeitrag von Dr. Lorenz Bode

08.11.2025

Verbindungsstudenten mit bunten Kappen

Verbindungsstudenten (Symbolbild): Wer sich zu einem Fechtduell hinreißen lässt, um Streit zu klären, kann sich strafbar machen. Foto: picture alliance / dpa | Franziska Kraufmann

Hat in Marburg ein illegales Fechtduell stattgefunden? Verbindungsstudenten sollen einen Ehrenhändel ausgetragen haben, die Linke hat Anzeige erstattet. Lorenz Bode erklärt, warum es immer noch auf ein BGH-Urteil von 1953 ankommt.

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Dass in Marburg mehrere Studentenverbindungen Mensuren fechten, ist bekannt, aber dass Fechtduelle ausgetragen werden, um eine „Ehrstreitigkeit“ zu lösen? Der Kreisverband Marburg-Biedenkopf der Linken vermutet, dass am 15. August ein illegales Duell stattgefunden habe.

In einer Pressemitteilung teilt die Linke mit, ihr liege ein Foto einer Fechtaufforderung vor, aus der hervorgehe, dass 3 Personen des Corps Hasso-Nassovia durch die Landsmannschaft Hasso Borussia zu einem Fechtduell gerufen werden. Der Aufforderung zum Duell seien „absurde Ehrverletzungen“ vorausgegangen, heißt es weiter. „Ehrduelle zu dulden, legitimiert gewalttätiges Handeln“, erklärt Linken-Mitglied Miriam Stoll dazu. Daher habe man Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Marburg erklärte gegenüber LTO, bisher sei die Anzeige noch nicht bekannt.

Mit dieser Anzeige und dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt ist zugleich eine allgemeine, strafrechtlich interessante Frage verbunden: Sind Fechtduelle unter Verbindungsstudenten als gefährlichen Körperverletzung strafbar? Dabei sind allerdings die verschiedenen Arten des studentischen Fechtens zu unterscheiden – so könnten die ritualisierte sogenannte Bestimmungsmensur oder eine „Pro-Patria-Suite“ durchaus unterschiedlich zu bewerten sein. Das sah jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) 1953 so und setzt damit bis heute Maßstäbe.

Was der BGH im Göttinger Mensurprozess entschied

Diese Entscheidung des BGH vom 29. Januar 1953 verdient einen näheren Blick. Sie betrifft den sogenannten Göttinger Mensurprozess. Im BGH-Urteil ging es um drei sogenannte Bestimmungsmensuren, die Anfang 1951 in Göttingen gefochten wurden. In der Entscheidung heißt es wörtlich: „Die Klingen waren scharf geschliffen; jedoch waren die Kämpfer durch Binden, Bandagen und andere Schutzvorrichtungen gegen lebensgefährliche Verletzungen gesichert. Der Angekl. hat Schmisse erhalten, die in acht bis vierzehn Tagen wieder ausgeheilt sind.“

Das Landgericht hatte die Fechter freigesprochen, die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg. Der BGH erkannte in dem Geschehen kein strafbares Verhalten. Natürlich erfüllt so ein Klingenduell mit Schmiss den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Das sah auch der BGH so. Er gestand den Teilnehmern jedoch die Möglichkeit der Einwilligung zu, mit der Folge, dass die Rechtswidrigkeit entfällt. 

Die Einwilligung steht aber ihrerseits unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit. Denn nicht in jede rechtswidrige Handlung kann man wirksam einwilligen. Eine Grenze bildet etwa die Sittenwidrigkeit. Dazu hat sich der BGH in seiner Entscheidung ausführlich verhalten und einen Sittenverstoß verneint, der die Einwilligung der Fechter unwirksam gemacht hätte. Dazu heißt es im Urteil unter anderem:

„Gleichwohl hat der Senat einen Sittenverstoß i. S. des § 226 a StGB verneint", und weiter: "Als Verstoß gegen die guten Sitten kann deshalb in diesem strafrechtlichen Sinne nur das angesehen werden, was nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zweifellos strafwürdiges Unrecht ist.“

“Angesehene Persönlichkeiten” halten die Mensur nicht für sittenwidrig

Schon über die Formulierung „zweifellos strafwürdiges Unrecht“ kann man stolpern, entscheidend ist aber, was der BGH danach ausführt: „Das ist bei der Bestimmungsmensur nicht der Fall. Auch unter ihren Gegnern befinden sich angesehene Persönlichkeiten, die sie aus den verschiedensten Gründen nicht mit krimineller Strafe bedroht sehen wollen. Es kann nicht die Rede davon sein, daß alle billig und gerecht Denkenden über die Sittenwidrigkeit der Bestimmungsmensur einig seien. Demgemäß kann der Angekl. auch nicht wegen Körperverletzung bestraft werden.

Dabei betonten die Richter: "Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hervorgehoben, daß die vorstehenden Erörterungen sich nicht auf solche Mensuren beziehen, die der Austragung von Ehrenhändeln dienen.“

Diese Passage zeigt zweierlei: Einerseits die Auslegungsbedürftigkeit des unbestimmten Rechtsbegriffs „Sittenwidrigkeit“, andererseits die Notwendigkeit der Unterscheidung je nach Anlass der Mensur. Aber ist dieser Sittenwidrigkeitsbegriff des BGH heute noch zeitgemäß? Natürlich muss man solche Entscheidungen immer auch in ihrem zeitlichen Kontext betrachten. Dass die Bundesrepublik im Jahr 1953 – wenige Jahre nach ihrer Gründung – noch eine andere war, insbesondere mit Blick auf die sittlichen Moralvorstellungen, wird niemand bezweifeln.

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Wer sich zu einem Ehrenhändel hinreißen lässt, kann sich strafbar machen

Eine aktuellere höchstrichterliche Entscheidung zum Verbindungsfechten als die 72 Jahre alte existiert jedoch, soweit ersichtlich, nicht. Dennoch ist es gut möglich, dass der BGH heute zu dem gleichen Auslegungsergebnis käme. Und zwar nicht deshalb, weil er die vorstehenden Erwägungen einfach übernehmen oder sich gar fragen würde, ob weiterhin genug „angesehene Persönlichkeiten“ für die Straflosigkeit plädieren, sondern weil er dem Begriff der Sittenwidrigkeit inzwischen eine andere Orientierung gegeben hat. Der Strafrechtsprofessor Bernhard Hardtung schreibt im Münchener Kommentar dazu passend, die Rechtsprechung sehe „das Sittenwidrige immer seltener (vielleicht mittlerweile gar nicht mehr) in den Tatzwecken, sondern in der Schwere der drohenden Gefahren.“

Genau das ist der Punkt: Studentische Bestimmungsmensuren, die regelbasiert und mit entsprechender Schutzkleidung (insbesondere zum Schutz vor lebensgefährlichen Verletzungen) durchgeführt werden, dürften auch in Zukunft nicht strafbar sein. 

Doch was, wenn es um die Lösung einer Ehrstreitigkeit geht? Und wenn womöglich auch weniger Schutzvorkehrungen getroffen werden? Auch das kommt vor, so berichtete etwa der BR vor knapp einem Jahr über eine sogenannte Pro-Patria-Suite in Erlangen, ein Fechtduell „für das Vaterland“ mit weniger Schutzvorkehrungen, das blutig endete.

Es geht hierbei nicht um die allgemeine Frage, ob man auch in eine körperliche Auseinandersetzung außerhalb des Sports wirksam einwilligen kann, sondern um die besondere Form des Ehrkampfes – mit scharfen Klingen und bewusst reduziertem oder fehlendem Schutz. Und da darf man den BGH auch nach über 70 Jahren durchaus noch beim Wort nehmen: Wer sich zur „Bereinigung“ eines „Ehrenhändels“ (etwa im Rahmen einer „Pro-Patria-Suite“) hinreißen lässt, ficht am Rande des Strafrechts und kann sich strafbar machen. Mal abwarten, ob es zu einem Marburger Mensurprozess kommt.

Dr. Lorenz Bode, LL.M. ist Staatsanwalt und lebt in Hannover. Er gibt hier ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

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Anzeige gegen Marburger Verbindungsstudenten wegen Duell: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58569 (abgerufen am: 12.08.2026 )

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