Textmüll mit Anwaltssiegel gefährdet Rechtsstaat: Juris­ti­sche Lexi­ko­gra­phie in Zeiten gene­ra­tiver Algo­rithmen

Gastkommentar von Prof. Dr. Dr. Hanjo Hamann, JSM (Stanford)

13.11.2025

Anwälte werden Informationsdienstleister, Nachschlagewerke auf Kanzlei-Websites sind im Kommen. Dabei verführt generative KI dazu, schnell und ungeprüft juristisches Halbwissen zu produzieren. Jura-Quatsch auf Steroiden, beobachtet Hanjo Hamann.

Rechtsanwälte sind längst fester Bestandteil der juristischen Informationslogistik. Sie stellen unverzichtbare digitale Infrastrukturen bereit, die man eigentlich in der Verantwortung von Ministerien, Bibliotheken und anderen staatlichen Intermediären wähnen sollte. Nur einige Beispiele dafür: 

Rechtsanwalt Thomas Fuchs liefert fachgerecht konsolidierte und synoptisch aufbereitete Gesetzestexte,  Rechtsanwalt Matthias Prinz digitalisierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seit den frühen Nachkriegsjahren, Rechtsanwalt Benjamin Bremert unterhält eine der größten offenen Rechtsprechungssammlungen, Rechtsanwalt Oliver García sorgt für die umfassende Gesetzes- und Rechtstextvernetzung, Rechtsanwalt Gerhard Strate betreibt eine renommierte Onlinezeitschrift und Rechtsprechungsdatenbank. Das alles neben dem beratenden Alltagsgeschäft: Die Verehrenamtlichung juristischer Infrastrukturen schreitet voran. 

Die Motive für solches Engagement sind vielfältig. Sie mögen von wissenschaftlichem Ehrgeiz und digitalem Zeitvertreib bis zur Kanzleiwerbung und Mandantenakquise reichen. Unbestreitbar ist jedenfalls ihr Mehrwert für das digitale juristische Ökosystem und die breitenwirksame Stärkung des Rechtsstaats. 

Juristische Lexika als digitale Trittbrettfahrerei 

Eine andere Stellung im Reigen anwaltlicher Informationsdienstleistungen hat die Lexikographie. Wo man auch hinschaut, bieten Anwaltskanzleien inzwischen juristische Nachschlagewerke an. Dazu gehören Glossare mit farblosen Namen ("Juristische Begriffe. Leicht erklärt.", "Juristische Fachbegriffe einfach erklärt", "Rechtsbegriffe leicht erklärt") ebenso wie Lexika etwa zum Mietrecht, Insolvenzrecht, Lebensmittelrecht und Arbeitsrecht (immer und immer und immer und immer wieder), und allgemein gehaltene Kompendien wie "kanzlei-internes Wörterbuch", "Rechts-ABC" und "rechtsanwalt.com Lexikon". 

Die Motive für dieses Engagement sind vergleichsweise eintönig: Keines dieser Nachschlagewerke beruht auf lexikographischem Interesse. Sie alle sind Auswüchse und logische Konsequenz der sog. Suchmaschinenoptimierung (SEO). Das definiert das Lexikon "Kanzleimarketing für Rechtsanwälte" (wer sonst) als "Optimierung der eigene [sic] Website für Suchmaschinen". Das Kalkül: Hauptsache, zu jedem Suchbegriff aus dem juristischen Kosmos findet sich ein Schlagwort auf der Website und lockt digitale Laufkundschaft (traffic), um potentielle Mandanten zu akquirieren (conversion). Der Grat zur gezielten Manipulation von Suchmaschinenrankings durch Textmüllschwemmen ist schmal, und schnell überschritten. Viele anwaltliche "Lexika" bieten kaum mehr als unbeholfen zusammengekleisterte Kataloge von einigen Dutzend Stichworten – wie im Fall jener Kanzlei, die sich geradezu possierlich bemühte, in ihrem "Juristischen Lexikon" sogar die Rubriken "X" und "Y" noch zu belegen mit X. Zivilsenat des BGH ("ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs") und Yankee Bond ("ist ein Bond, also eine Anleihe"). 

Generative KI – the new Kid on the Block 

Systematische Produktion von Textmüll – wer könnte das besser, schneller und effizienter als sogenannte Künstliche Intelligenz? Das zeigt ein neuerer Fall aus dieser grassierenden Entwicklung: Eine nach eigener Aussage "bundesweit und international tätige Wirtschaftskanzlei" mit "Offices" in neun deutschen Großstädten, Amsterdam, London und Paris, sowie "weiteren Standorten" in 22 deutschen Städten setzt mit ihrem "Legal Lexikon" ganz neue Maßstäbe: 

Tausende juristischer Erläuterungstexte, je halb so lang wie ein NJW-Aufsatz, alle mit dem Verfasserhinweis "Autoren: MTR Legal Rechtsanwälte" und Zusätzen wie: "Dieser Beitrag beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und Wirkungen der Schiffshypothek nach deutschem Recht und stellt die Besonderheiten sowie internationale Aspekte ausführlich dar. Die ausführliche Struktur dient einer hohen Informationsdichte und Übersichtlichkeit für alle, die sich mit diesem Thema beschäftigen müssen." 

Wie sieht diese "hohe Informationsdichte" aus? Das sog. Lexikon enthält 613 Texte in der Kategorie "Handelsrecht". Die Lexikoneinträge lauten etwa "Flaschen", "Brille", "Sweet", "Sweeten", "Strafgedinge", "Chinese", "Milch", "Käse" und "Gemüse" – wohlgemerkt in dieser Reihenfolge, nicht etwa sortiert. Der Artikel zur Gesetzessprache verzichtete (ausgerechnet) auf Grammatik und Satzzeichen. Das möchte man fast unter Realsatire verbuchen, wenn das Lexikon nicht auch gefährlich falsche Informationen im Netz verbreitete – unter dem Siegel einer als „Best Lawyer“, „Leader in Law“, „Global Law Expert“ und „Beste Mittelstandsdienstleister“ ausgezeichneten Anwaltskanzlei. 

Der vermeintliche Lexikonartikel über die Schiffshypothek verortete diese in den §§ 647–709 BGB, ein anderer erläuterte den Rechtsbegriff der Reference in IPR, Vertragsrecht, Urheber- und Wissenschaftsrecht, Datenschutzrecht, Beweisrecht und Arbeitsrecht – von denen selbstverständlich keines einen solchen Rechtsbegriff kennt (jedenfalls nicht abseits KI-generierter Übersetzungen) – und der ebenso KI-generierte Artikel zum Urheberrecht sprach Gesetzeswerken die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe ab. Welch feine Ironie. 

Law Slop: Jura-Quatsch auf Stereoiden 

KI-Pampe. So bezeichnet man auf Englisch das, was algorithmische Textgeneratoren erzeugen, wo kein Mensch hinschaut ("AI Slop"). Jura-Quatsch vom Feinsten. So bezeichnete Juraprofessor Thomas Riehm in Anlehnung an den bekannten anwaltlichen Influencer Chan-jo Jun das sog. Legal Lexikon, weil es neben den genannten Beispielen "eine Blüte nach der anderen" enthalte. Und zwar ohne jeden Hinweis darauf, dass die vermeintlichen Lexikonartikel der "Autoren: MTR Legal Rechtsanwälte" mit generativen Algorithmen auch nur in Berührung gekommen waren. 

Deshalb postete ich auf LinkedIn eine Woche lang täglich eine dieser Blüten als #JuraquatschDesTages. Ich nahm an, dass die betreffende Anwaltssozietät nun peinlich berührt ihr KI-Machwerk zurückziehen oder zumindest offenlegen werde, dass daran keinerlei natürliche (oder gar anwaltliche) Intelligenz mitgewirkt hatte. Dutzende Leser reagierten darauf – Anwält:innen, Richter:innen und Ordinarien aus ganz Deutschland. Sogar eines der Unternehmen, die der betroffenen Kanzlei ein Siegel als "Best Lawyer" verliehen hatte, reagierte mit einem "Like". Und die Kanzlei selbst? 

Fehlerkultur, shit happens, und "drüber sprechen"? 

Die betroffene Sozietät veröffentlichte am vierten Tag der Debatte ein ganz unbescheiden als "Think Piece" betiteltes Video, in dem der Kanzleigründer ohne Bezugnahme auf das "Legal Lexikon" schwadroniert: "Wie wir Fehlerkultur handhaben bei MTR Legal ist ganz einfach: Mach keine Fehler. Shit happens […] Das Wichtigste ist, wenn Fehler passieren – und es passieren Fehler, trotz QM und Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung; Fehler passieren; wo Menschen arbeiten, passieren Fehler – man muss damit halt umgehen. So, und alle haben schon Fehler gemacht und das ist auch wichtig, das halt auch zu sagen, […] Das Wichtigste ist halt, dass da drüber gesprochen wird". 

Und wie sieht das aus, dieses "drüber sprechen"? Neun führende Anwälte der Sozietät hatte ich bei meiner Kritik in den sozialen Medien verlinkt – in der Hoffnung, sie würden "drüber sprechen" und die Löschung des Lexikons erwirken, wenn sie die reputationsschädlichen Vorwürfe erst mitbekämen. Sie bekamen mit und sie löschten, meine Verlinkungen nämlich. Das weitere "Qualitätsmanagement" bestand wohl daraus, genau die vier von mir benannten Mängel zu korrigieren – ohne aber die Verfasserangabe "Autor: MTR Legal Rechtsanwälte" unter einem der Tausenden Lexikonartikel anzurühren. Der Rest war Schweigen. 

In Schweigen hüllen sich bislang auch die zuständigen Anwaltskammern in Köln und Hamburg, die ich auf LinkedIn einzubinden versuchte. Und das obwohl Textgeneratoren neuerer Generation das vermeintliche "Lexikon" bereits als Informationsquelle heranziehen und autoritativ zitieren, wie der schon erwähnte Jura-Influencer und Anwalt Chan-jo Jun in einem Video belegen konnte. 

Fragen, die bleiben – oder sich ganz neu stellen 

Nach § 43 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) haben sich deutsche Anwälte "der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen." Die Stellung des Rechtsanwalts bezeichnet § 1 BRAO als "Organ der Rechtspflege" und die erforderliche Achtung erwirbt der Anwalt insbesondere durch Sachlichkeit im Sinne des § 43a Abs. 2 BRAO: "Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten … handelt". 

Wie vertragen sich solche Berufspflichten damit, bewusst und gezielt eine automatisiert erzeugte Textpampe als "Lexikon" ins Internet zu kippen, wahrheitswidrig die Autorenschaft von Anwälten zu behaupten und nach öffentlicher Kritik weder eine gründliche Korrektur noch einen Hinweis auf die KI-Genese für nötig zu halten? Beschädigt solches Verhalten nicht zwangsläufig das Vertrauen in den Rechtsstaat und seine professionellen Hüter? Oder darf jede selbsternannte "Premium-Kanzlei", die ihr Selbstverständnis "mit einer kostenlosen Erstberatung […] nicht in Einklang zu bringen" vermag, die Suchalgorithmen des Internet mit Datenmüll zukleistern und unter bewusster Inkaufnahme öffentlich verbreiteter Unwahrheiten Mandanten ködern mit ihrer vermeintlich "ganzheitlichen […] Kompetenz als Full-Service Kanzlei"? Liegt in solcher Werbung noch eine "in Form und Inhalt sachliche" Unterrichtung im Sinne von § 43b BRAO – oder nicht doch eher eine marktschreierische Übertreibung? 

Die MTR Rechtsanwälte GmbH ließ durch einen externen Anwalt erklären, sie halte diese Vorhalte für "abwegig", weil es "aufgrund des Umfangs der Texte nichts außergewöhnliches" sei, "dass dabei einzelne Fehler überlesen oder übersehen worden seien". Dies sei "lediglich irrtümlich" geschehen und "nach einem Hinweis auf konkrete Fehler" korrigiert worden, aber "in keinem Fall seien absichtlich fehlerhafte Rechtstexte veröffentlicht worden". Die Sozietät lege deshalb Wert auf die Feststellung: "Jede Verdächtigung zu einer bewussten Verbreitung von Unwahrheiten sei daher ebenso falsch wie der Vorwurf eines standeswidrigen Verhaltens offensichtlich unbegründet sei."

Landgericht Frankfurt sieht Prüfpflicht

Solche Fragen müssen Experten von Berufsethik und Anwaltsrecht vorbehalten bleiben. Das Landgericht Frankfurt am Main immerhin tat seine Auffassung schon Ende September kund

"Nach Auffassung der Kammer dürfte es zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit gehören, dass man [… nicht] von einem Chatbot vorgeschlagene Textquellen ungeprüft […] übernimmt. Die Unzuverlässigkeit juristischer Aussagen derartiger Systeme muss einem Rechtsanwalt bekannt sein. Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt […] nicht bei der Wahrheit bleibt" 

Am Gerichtsort in Frankfurt am Main soll sich auch eines der neun "Offices" der Sozietät befinden. Aber wie Plagiatsjäger Roland Schimmel in einem Kommentar auf LinkedIn bemerkt: "Vielleicht müsste erstmal jemand den Beweis erbringen, dass diese Anwaltskanzlei wirklich existiert. ich finde nur Co-working-Spaces unter ihren Anschriften." Selbst die (ebenfalls KI-generierten) Pressemitteilungen der Sozietät sind alles andere als vergnügungssteuerpflichtig

Schöne neue Welt. Generative Algorithmen fluten die juristischen Informationskanäle, anwaltliches Berufsethos versagt als Wellenbrecher, Gerichte errichten mühsam Bollwerke gegen verheerende Strömungen im anschwellenden Fluss der Rechtstexte. Juristische Quellenkritik als Arbeitstechnik und Arbeitshaltung wird wichtiger denn je. 

Prof. Dr. Dr. Hanjo Hamann, JSM (Stanford), lehrt und forscht zum Wirtschafts- und Immaterialgüterrecht an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht. Er befasst sich insbesondere mit Sprache und Recht (Rechtslinguistik) und mit den Rechtsfragen Künstlicher Intelligenz.

* 21.11.2025 Ergänzt um Stellungnahme der MRT Rechtsanwälte GmbH, Beitrag in der Version vom 04.12.2025, 10:34 Uhr, geändert wurde eine Formulierung zum Inhalt des Lexikons.

Zitiervorschlag

Textmüll mit Anwaltssiegel gefährdet Rechtsstaat: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58610 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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