Das Bundesjustizministerium hat nach EU-Vorgaben einen Gesetzentwurf zum Schutz gegen Einschüchterungsklagen vorgelegt. Doch wann legitime Rechtsdurchsetzung aufhört und missbräuchliches Klagen beginnt, bleibt nebulös.
Wenn Journalisten, Medien und NGOs aber auch Privatpersonen wegen Aussagen abgemahnt oder verklagt werden, ist schnell von "Einschüchterungsklagen" die Rede. Es gehe den – häufig prominenten - Personen oder Unternehmen doch nur darum, den Beklagten "mundtot" zu machen, es handele sich um eine "SLAPP". Der Begriff steht für "Strategic Lawsuits Against Public Participation", übersetzt "strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung".
Einerseits und auch nicht selten wird "SLAPP" als bloßer Kampfbegriff schon dann verwendet, wenn überhaupt gegen Berichte vorgegangen wird. Die Benutzung des Begriffs soll dann die Frage überdecken, ob nicht selbst Fehler gemacht wurden und die Klage womöglich berechtigt ist. In manchen Journalistenkreisen klopft man sich für den "Mut" zu Rechtstreitigkeiten gegen die vermeintlich bösen Kläger auf die Schulter und verleiht für rechtswidrige Berichterstattung auch noch Preise.
Aber andererseits gibt es sie auch: Unternehmen und Einzelpersonen, die mit der Klage nicht wirklich das Klageziel verfolgen, sondern vor allem mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten abschrecken wollen, um so weitere Recherchen über sie zu verhindern. Große Medien mit robusten Rechtsabteilungen wie etwa bei Axel Springer, SPIEGEL oder dem NDR lassen sich hierdurch nicht beeindrucken. Doch oft steht auf der einen Seite ein großer Konzern oder reicher Prominenter und auf der anderen Seite ein finanzschwaches Medium oder eine einzelne Journalistin. Vor allem die erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten können dann zum frühzeitigen Einknicken auf Seiten der Beklagten führen. Dies ist nicht nur objektiv-rechtlich wegen der negativen Wirkungen auf Ausübung der Meinungs- und Pressefreiheit ein Problem. Ein solches Vorgehen birgt vor allem die Gefahr, dass wichtige gesellschaftlichen Missstände unaufgedeckt bleiben.
Deutschland muss EU-Richtlinie umsetzen
Die EU hat es sich zur Aufgabe gemacht, solche "Einschüchterungsklagen" zu erschweren und im Jahr 2024 eine Anti-SLAPP-Richtlinie erlassen, die von Deutschland bis zum 7. Mai 2026 umzusetzen ist ((EU) 2024/1069). Der Ansatz der EU ist es dabei nicht, neue allgemein geltende fairere Regeln für presserechtliche Streitigkeiten zu verlangen. Vielmehr sollen spezifische SLAPP-Klagen als "missbräuchlich" eingestuft werden, mit der Folge einer Prozessbeschleunigung und Kostenachteilen für den Kläger. Nun hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Richtlinie umgesetzt werden soll.
Dabei wurde die Grundsatzentscheidung getroffen, die Richtlinie nicht nur, wie europarechtlich gefordert, für Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der EU umzusetzen. Die Regeln sollen auch für rein nationale Sachverhalte gelten.
Heikle Abgrenzung zwischen berechtigter Klage und SLAPP
Wie die Richtlinie hat auch der Gesetzentwurf im Ausgangspunkt ein grundlegendes Problem zu bewältigen: Ein Vorgehen gegen Medien und Journalisten, um Äußerungen zu verbieten, kann nicht per se als missbräuchlich eingestuft werden. Denn bekanntlich gibt es nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch das Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Es verlangt zusammen mit dem Justizgewährleistungsanspruch (Art, 19 Abs. 4 GG), dass Betroffene gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen können müssen.
So manch einer macht es sich daher zu einfach, wenn etwa zu lesen ist, dass es bei solchen Klagen nur darum ginge, "unliebsame Äußerungen zu unterdrücken" – schließlich geht es im Äußerungsrecht genau darum. Warum sonst sollte geklagt werden? Die Unterdrückung einer Äußerung kann das gute Recht eines Betroffenen sein, wenn nämlich ein Gericht die Äußerung als rechtswidrig einstuft. Dann ist es im Übrigen nicht der Kläger, sondern das Gericht, das "einschüchtert" und zwar mit einem Urteil, das im Falle der Wiederholung der Aussage ein Ordnungsgeld bis zum 250.000 Euro oder sogar Ordnungshaft anordnet.
Anders, als in den Erwägungsgründen in der Richtlinie zu lesen ist, ist auch das Ziel, eine "öffentliche Debatte zum Erliegen zu bringen", nicht per se missbräuchlich. Wenn etwa ein Politiker, der nachweisbar eine angeblich begangene Straftat gar nicht begangen hat, eine Debatte darüber zum Erliegen bringen will, ist dies selbstverständlich legitim. Gleiches gilt für einen Fernsehmoderator, der sich stringent gegen jedwede Berichterstattung über ihn zur Wehr setzt, um sein Privatleben zu schützen. All dies per se als "missbräuchlich" einzustufen, liefe auf eine verfassungswidrige Verkürzung des Justizgewährleistungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinaus.
Verfassungsrechtlich legitim ist es aber, Missbrauch in Fällen anzunehmen, in denen es ersichtlich um Klageerhebung als Schikanemittel geht. Also Fälle, in denen es dem Kläger nicht maßgeblich um den Gewinn der Klage geht, sondern um Medien, Journalisten oder NGOs von weiteren Recherchen abzuhalten oder durch Generierung von Kosten abzustrafen.
Geplante ZPO-Regel ohne klare Linie
Der geplante § 615 Zivilprozessordnung (ZPO-E) reflektiert das Problem, dass äußerungsrechtliche Klagen das Verbieten von Aussagen immanent ist, bislang nicht hinreichend. Danach liegt Missbrauch vor, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens muss der Hauptzweck der Klage darin bestehen, öffentliche Beteiligung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Unter öffentlicher Beteiligung sind dabei laut Legaldefinition in der EU-Richtlinie Aussagen zu Angelegenheiten im öffentlichen Interesse zu verstehen, also so gut wie jede kritische Meinungsäußerung. Danach liegt ein Anzeichen von Missbrauch nach dem Wortlaut schon dann vor, wenn der Kläger die Wiederholung von kritischen Meinungsäußerungen verhindern will. Doch dieses Ziel entspricht der Natur von äußerungsrechtlichen Unterlassungsklagen. Anders hingegen die Definition in der Richtlinie. Sie spricht, einschränkend von Gerichtsverfahren, "die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen". Das macht deutlich, dass ein ernstgemeinter Klageantrag, der auf Unterlassung von oder Schadensersatz für Äußerungen gerichtet ist, kein Indiz für einen Missbrauch darstellen kann.
Allerdings sind Gerichte auch unter Zugrundelegung dieser Einschränkung nicht zu beneiden. Macht jetzt Herr X den Anspruch nur geltend, um das Medium zu ärgern, einzuschüchtern und Kosten zu produzieren oder kommt es ihm tatsächlich auf einen Unterlassungsanspruch an?
Für die Einschätzung dieser Frage, hilft auch die zweite Voraussetzung für den Missbrauch nicht wirklich weiter:
In Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie müssen jedenfalls teilweise unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden, um einen "Missbrauch" anzunehmen.
Doch "unbegründet" heißt nichts anderes, als dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch im Ergebnis nicht zugesprochen bekommt. Allein mit einer Klage vor Gericht zu scheitern, ist aber im Rechtsstaat kein Anzeichen für Missbrauch. Erst recht nicht im Äußerungsrecht. Dort entscheiden Gerichte regelmäßig nach einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Dies führt zu großem Spielraum von Richterinnen und Richtern und schwer prognostizierbaren Urteilen. Ein Indiz für "Missbrauch" wäre es allenfalls, wenn die Klage "offensichtlich unbegründet" sein müsste. Doch hierauf stellt der deutsche Gesetzesentwurf bislang bei der Definition ebenso wenig ab wie die EU-Richtlinie.
Gesetzliche Kriterien ohne Nutzen
Auch die im Gesetz in § 615 Abs. 3 ZPO-E vorgesehen Kriterien, die das Gericht bei der Frage, ob Missbrauch vorliegt, berücksichtigen soll, helfen schwerlich weiter. Demnach hat das Gericht nach einem ersten Kriterium zu berücksichtigen, ob die geltend gemachten Ansprüche überhöht oder unangemessen sind (Abs. 3 Nr. 1). Das ist nichts anderes als eine Beschreibung der Tätigkeit von Gerichten. Sie beurteilen, ob Ansprüche überhöht und unangemessen sind. Wenn ja, wird die Klage abgewiesen. Wenn nein, wird der Klage stattgegeben.
Das zweites Kriterium ist ein vom Kläger zu hoch angesetzter Streitwert (Abs. 3 Nr. 2). Den Streitwert bestimmt zwar das Gericht und nicht der Kläger; die freiwillige Angabe des Streitwerts in der Klageschrift ist ein bloßer Vorschlag des Klägers. Gerät dieser völlig aus dem Rahmen des Vertretbaren kann jedoch zu Recht ein Indiz für das Ziel einer Einschüchterung angenommen werden. Allerdings sind es oft Gerichte selbst, die im Äußerungsrecht enorm hohe Streitwerte festsetzen, zuletzt etwa das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Verfahren gegen die Wochenzeitschrift KONTEXT von sage und schreibe 367.000 Euro wegen Chatnachrichten in einem einzigen Artikel. Vor diesem Hintergrund dürfte es nicht leichtfallen, hohe Streitwerte durch Kläger als missbräuchlich einzustufen.
Wer viel klagt, gerät in Generalverdacht
Auch beim dritten Kriterium, wonach der Kläger mehrere Verfahren in ähnlichen Angelegenheiten führt (Abs. 3 Nr. 3), ist Vorsicht geboten. Nicht immer spricht dies für einen Missbrauch. Denn möglicherweise ist genau dies zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Klägers angezeigt, weil etwa viele Medien oder Journalisten gleichgelagert berichten.
Beim Kriterium der Einschüchterung, Belästigung oder Drohung (Abs. 3 Nr. 4) besteht ebenfalls das Problem, dass so gut wie jede Abmahnung vom Abgemahnten so empfunden wird. Denn es entspricht der Natur einer Abmahnung, dass auf den Gegner mit rechtlichen Konsequenzen drohend eingewirkt werden soll, damit dieser sein Verhalten abstellt. Dies kann also kein Indiz für Missbrauch sein. Ein solcher kann aber bejaht werden, wenn im Schreiben über die Geltendmachung von Ansprüchen hinausgehende Drohungen enthalten sind. Dann allerdings gerade das Einschlagen des Gerichtswegs als missbräuchlich einzustufen, liegt nicht immer auf der Hand.
Die Prozessverschleppung ist ein Kriterium, das in anderen Teilen Europas von Bedeutung sein mag, bei uns aber soweit ersichtlich keine Relevanz hat (Abs. 3 Nr. 5). Schließlich macht der Gesetzentwurf klar, dass sich Gerichte auch selbst Gedanken über das Vorliegen von missbräuchlicher Verfahrensführung machen können bzw. müssen (Abs. 3 Nr. 6).
So kritikwürdig weit die Definition der missbräuchlichen Verfahrensführung einerseits ist, erfasst sie andererseits einen der wichtigsten tatsächlichen SLAPP-Fälle nicht, nämlich eine Klage die zwar begründet ist, aber nur aus Schikanezwecken wegen Kleinigkeiten angestrengt wird, um Kosten zu produzieren (Mehr dazu in Teil 2).
Gesinnungsprüfung beim Rechtsschutz geht in die falsche Richtung
Letztendlich werden den Gerichten im Gesetzentwurf keine trennscharfen Kriterien für die Feststellung missbräuchlicher Verfahrensführung an die Hand gegeben. Die Pressekammern und -senate dürfen sich darauf einstellen, dass der von den Beklagten erhobene Missbrauchseinwand regelmäßig auch bei völlig üblichen Klagen erhoben wird und sie dies durch selbst entwickelte Maßstäbe in den Griff bekommen müssen.
Insgesamt ist der gesamte Regulierungsansatz, der nach missbräuchlichen Verfahren fragt, mehr als unglücklich. Macht er Schule, könnten andere politische Kräfte auf ähnliche Ideen kommen, sollten sie einmal an die Macht gelangen. So könnten sie etwa strategische Klagen für Freiheitsrechte als missbräuchlich bewerten, worauf LTO-Redakteurin Annelie Kaufmann im LTO-Podcast "Die Rechtslage" hinweist. Denn auch dort ist der Hauptzweck häufig nicht die Durchsetzung von Rechten für den konkreten Kläger.
Vielmehr sollen strukturelle Veränderungen herbeigeführt werden. Ein Ansatz, der – wie bei Anti-SLAPP – nach den Motiven und der Gesinnung für eine Klage fragt, stellt strukturell eine Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit dar. Deutlich besser wäre es, sich darüber Gedanken zu machen, wie ganz prinzipiell für mehr Fairness und Gleichheit in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten gesorgt werden kann.
Im nun erschienenen Teil 2, lesen Sie warum selbst die wohl seltene Einstufung als SLAPP-Klage Journalisten und Medien nicht weiterhilft und Einschüchterungsklagen nicht verhindern wird.
Wie stattdessen besser erschwert werden kann, dass Journalisten und andere Bürger aus Angst vor juristischen Konsequenzen auf wichtige Meinungsbeiträge verzichten, lesen sie in Teil 3 dieser Beitrags-Serie. Das Erscheinungsdatum steht noch nicht fest.
Reihe zum geplanten Anti-SLAPP-Gesetz – erster Teil: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57726 (abgerufen am: 25.01.2026 )
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