Mit dem geplanten Anti-SLAPP-Gesetz gegen Einschüchterungsklagen geraten Kläger zukünftig schnell in Missbrauchsverdacht. Doch Journalisten, Medien und wegen Äußerungen verklagten Bürgern hilft das Gesetz nicht mal, meint Felix W. Zimmermann.
Eine Journalistin berichtet über dubiose Geschäftspraktiken eines Unternehmers. Der Artikel ist sorgfältig recherchiert – am Kern des Vorwurfs gibt es nichts zu rütteln. Der Unternehmer klagt dennoch: nicht wegen der Hauptaussage, sondern er greift kleine Nebensächlichkeiten an. Die Folgen sind ein langwieriger Rechtsstreit, hohe Kosten, viel Zeit – und ein deutliches Signal an die Redaktion: Berichtet beim nächsten Mal lieber gar nicht.
Solche Klagen werden unter dem Schlagwort "SLAPP" behandelt – Strategic Lawsuits Against Public Participation, also Klagen gegen öffentliche Beteiligung. Sie zielen nicht darauf ab, in der Sache und wegen der Sache Recht zu bekommen, sondern Berichterstattung zu erschweren oder ganz zu verhindern. Die EU hat mit der Richtlinie 2024/1069 reagiert, das Bundesjustizministerium hat jetzt einen Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung vorgelegt, der diesem Phänomen begegnen soll.
Doch würde dieses Gesetz Journalistinnen, Bloggern und Medien tatsächlich helfen und vor SLAPP-Klagen abschrecken?
Standardfall der Schikaneklage gegen Kleinigkeiten nicht erfasst
In Teil 1 dieser Reihe wurde kritisiert, dass der Gesetzentwurf an zentraler Stelle dem Wortlaut nach zu weit gefasst ist: Der Entwurf zu § 615 ZPO-E ist missverständlich und könnte zulasten legitimer Unterlassungsklagen ausgelegt werden. Zur Klarstellung sollte der engere Richtlinientext übernommen werden, der deutlich macht, dass es um Verfahren geht, “die nicht angestrengt werden, um tatsächlich ein Recht geltend zu machen.” Einerseits ist Definition des Missbrauchs im geplanten Gesetz dem Wortlaut also (noch) zu weit gefasst.
Andererseits wird eine der wichtigsten SLAPP-Konstellationen vom geplanten Gesetz überhaupt nicht erfasst: Die der begründeten Schikaneklagen gegen kleine Fehler in einer Berichterstattung. Denn eine missbräuchliche Verfahrensführung liegt nach dem Entwurf nur vor, wenn mit dem Rechtsstreit "unbegründete Ansprüche verfolgt werden". Ist die Klage vollständig begründet, scheidet "SLAPP" im Rechtssinne aus, was vielfach übersehen wird.
Nun ist aber das Vorgehen gegen Kleinigkeiten im Artikel eine der beliebtesten Schikanemaßnahmen. Ist der Hauptvorwurf in einer Berichterstattung nicht angreifbar, machen sich Presseanwälte auf die Suche. Und wer sucht, der findet – jedenfalls oft. Wenn die kleinen Fehler in der Berichterstattung nennenswerte Falschbehauptungen sind, bestehen auch Unterlassungsansprüche.
Kosten und Zeitaufwand schrecken vor weiterer Berichterstattung ab
Der Kläger, z.B. ein Unternehmen, gewinnt dann den Rechtsstreit. Das Medium muss die rechtswidrige Kleinigkeit aus dem Artikel streichen, der Rest kann stehenbleiben. Ein solcher Sieg hat zwar mit dem, was das Unternehmen eigentlich stört, nichts zu tun. Doch einen Zweck hat die Klage erfüllt: Es werden erhebliche Kosten produziert, die vom beklagten Journalisten oder Medium in Falle seiner Niederlage zu tragen sind. Hinzu kommt der enorme Zeitaufwand für Journalisten und Medien für die Mitarbeit beim Verfassen von Schriftsätzen.
Diese Art der Einschüchterung ist nicht selten sogar effektiver als ein Angriff auf den Hauptvorwurf. Denn auch bei Aufwendung großer journalistischer Sorgfalt passieren Fehler oder es kann über irgendwelche Formulierungen gestritten werden. Medienhäuser werden so nachhaltig verunsichert und von Recherchen abgehalten. Dies gilt übrigens auch für die Konstellation, in der ein Medium vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgibt und so den Rechtsstreit in der Sache vor Gericht vermeidet. Dann werden in der Regel hohe Abmahngebühren verlangt, die ebenfalls einschüchternde Wirkung haben können. Will das Medium diese nicht oder nicht in der verlangten Höhe zahlen, muss doch vor Gericht – über die Kosten – gestritten werden.
Die Voraussetzung der "unbegründeten Ansprüche" ist gesetzessystematisch inkonsistent: Einerseits soll es für die Frage des Missbrauchs auf die hinter der Klage stehenden Einschüchterungsmotive ankommen und nicht auf den Antrag an sich. Andererseits führt die Begründetheit des Antrags dazu, dass kein "Missbrauch" vorliegt, auch wenn das alleinige Motiv Einschüchterung ist. Der “Rechtsmissbrauch” im Sinne eines zweckwidrigen Ausübens eines tatsächlichen Rechts ist anders als im Wettbewerbsrecht (§ 8c UWG) nicht erfasst. Im Gesetzgebungsprozess könnte daher über eine Streichung der Voraussetzung “unbegründet” nachgedacht werden. Die EU-Richtlinie erlaubt ausdrücklich strengere Regelungen.
Was als SLAPP öffentlich diskutiert wird, ist kein SLAPP im Rechtssinne
Mit der Einschränkung "unbegründet" ist der Großteil aller prominent diskutierten SLAPP-Klagen vom Gesetzentwurf nicht erfasst. Nicht einmal die ausufernden Klagen des Prinzen von Hohenzollern, der offenbar systematisch Wissenschaftler wegen nebensächlichen Punkten vor Gericht brachte, mutmaßlich um kritische Berichterstattung insgesamt einzudämmen. Soweit er damit gerichtlich Erfolg hatte, scheidet SLAPP im Rechtssinne aus. Auch nicht erfasst ist der kürzlich vom NDR Medienmagazin ZAPP vorgestellten Fall einer Klage eines afghanischen Unternehmers gegen einen Journalisten und die taz, denn auch hier obsiegte der Kläger.
Auch die jüngste unter "SLAPP" diskutierte Niederlage der Wochenzeitschrift Kontext gegen ein AfD-Mitglied, das sich vor dem OLG-Frankfurt dagegen wehrte, dass ihm rechtsextreme Chatnachrichten zugeschrieben wurden, ist kein SLAPP. Schon deshalb nicht, weil der Kläger obsiegte. Zudem ging es dem Mann ersichtlich darum, vor Gericht tatsächlich Recht zu bekommen, damit sein Name nicht mehr mit den Chats in Verbindung gebracht wird. Es ging also nicht um Einschüchterung, so dass hier die Einstufung als SLAPP ohnehin fernliegt.
Anders sieht es aus bei der Klage des RWE-Konzerns gegen den Fotografen Jannis Große – hier dürfte SLAPP auch im Rechtssinne vorliegen. Hintergrund war eine Protestaktion von Klimaschützern, in deren Folge Förderbänder eines Kohlekraftwerks stillstanden. Für RWE ist der Fotograf selbst Aktivist, obwohl er selbst keine Blockadehandlung vorgenommen hat. Der Konzern will auch von ihm 2,1 Millionen Euro Schadensersatz. Die Unbegründetheit der Klage liegt sehr nahe, da die journalistische Begleitung deliktischer Handlungen nicht selbst das Delikt erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen ihn auch nicht wegen der Blockade ermittelt.
Im Ergebnis wird die Annahme von SLAPP ein seltener Ausnahmefall bleiben. Schon deswegen hilft das geplante Gesetz Journalisten und anderen wegen Äußerungen verklagten Bürgern kaum.
Schwache Rechtsfolgen
Wenn nun aber doch in wenigen Einzelfällen ein Gericht zum Schluss kommt, dass eine SLAPP-Klage vorliegt, etwa weil offensichtlich zulässige Meinungsäußerungen angegriffen oder astronomische Schadensersatzsummen für Nichtigkeiten gefordert werden – helfen die neuen Vorschriften dann wenigstens den beklagten Medien oder Journalisten? Was sind die Rechtsfolgen?
Beschleunigung in der Regel kein Problem im Presserecht
Zunächst ist es so, dass Gerichte derartige Verfahren vorrangig und beschleunigt führen müssen (§ 616 ZPO-E). In der Regel ist Geschwindigkeit bei Unterlassungsprozessen allerdings kein Problem und liegt meist auch im Klägerinteresse. Von daher stellt sich die Frage, inwiefern diese Rechtsfolge dem Ziel, Einschüchterungsklagen zu erschweren, dient. Antwort: gar nicht. Doch der Fall des von RWE verklagten Journalisten, der nun schon seit Jahren Angst davor haben muss, dass ihm bei Verurteilung zu einer Millionenklage seine Zukunft genommen wird, zeigt immerhin, dass die Beschleunigung in bestimmten Fällen den Beklagten emotional entlastet.
Im Gegensatz zur EU-Richtlinie, die eine Prozessbeschleunigung nur bei "offensichtlich unbegründeten" Klagen verlangt, bestimmt der deutsche Entwurf dies schon bei bloß unbegründeten Missbrauchsklagen. Dies ist auch sinnvoll. Denn mit einer Einstufung als "offensichtlich unbegründet" hätte sich ein erstinstanzliches Gericht schon in der Sache festgelegt, obwohl nicht einmal eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Eine bloße Einschätzung als nach derzeitigem Stand "unbegründet" (der Gesetzentwurf spricht von "prognostischer Ex-ante-Perspektive") lässt hingegen Raum für eine abweichende spätere Bewertung.
Unterstützung bei Anwaltskosten setzt hellseherische Fähigkeiten voraus
Weiter sollen Medien und Journalisten kostenmäßig entlastet werden. Bleibt das Gericht auch am Ende des Verfahrens der Ansicht, dass dieses missbräuchlich geführt wurde, stellt es dies in der Kostenentscheidung ausdrücklich fest (§ 618 Abs. 1 ZPO-E). Dem Beklagten sind dann die Kosten seines Rechtsanwalts nicht nur – wie üblich – nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern auch nach Stundensätzen zu erstatten (§ 618 Abs. 3 ZPO-E). Diese an sich gut gemeinte und von der EU verlangte Maßnahme wird in der Praxis so gut wie nichts bringen.
Denn wenn eine Klage ins Haus flattert, weiß etwa ein beklagter Journalist noch nicht, ob das Gericht diese Klage viele Monate später in seinem Urteil final als missbräuchlich einstufen wird. Er wird daher davor zurückschrecken, bereits zu diesem Stadium einen Anwalt mit Stundensätzen zu beauftragen, weil er befürchten muss, dieses Geld nicht erstattet zu bekommen. Stellt das Gericht später im Urteil fest, dass die Anwaltskosten nach Stundensätzen zu erstatten sind, ist es also zu spät.
Missbrauchsgebühr viel zu niedrig
Weiter soll den Klägern bei Klagemissbrauch eine gesonderte Gerichtsgebühr quasi als Bestrafung auferlegt werden (§ 618 Abs. 2 ZPO-E). Dabei soll es sich laut Gesetzesbegründung um die von der EU-Richtlinie geforderte wirksame Abschreckung handeln. Diese Gebühr soll die gerichtliche Verfahrensgebühr, die regelmäßig zwischen 850 Euro und 1.500 Euro liegt, nicht überschreiten, ja im Regelfall sogar deutlich niedriger liegen, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Diese "Abschreckung" wird vollkommen wirkungslos sein. Denn kein im Regelfall finanzstarker SLAPP-Kläger wird wegen einer Summe von im Durchschnitt vielleicht tausend Euro auf eine Einschüchterungsklage verzichten.
Auch die weiteren Maßnahmen, wie die Pflicht des Klägers Prozesskostensicherheit zu leisten (§ 617 ZPO-E), geht in der Regel am Problem von Einschüchterungsklagen in Deutschland vorbei. Die vorgesehene verpflichtende Veröffentlichung von SLAPP-Urteilen (§ 619 ZPO-E) wird keinerlei Abschreckungswirkung haben, zumal die Urteile nach dem Entwurf zu anonymisieren sind und daher keine Abschreckungswirkung entfalten. Außerdem können Personen in Zeiten von Social Media ohnehin schon jetzt ein siegreiches Urteil unter die Leute bringen.
Verfehlte Regeln aus jeder Perspektive
Mithin ist festzuhalten. Sowohl die Anti-SLAPP-Richtlinie als auch die deutsche Umsetzung sind gut gemeinte Vorhaben, sind jedoch reiner Aktionismus und Symbolpolitik und aus jeder Perspektive nutzlose Rohrkrepierer.
Aus der Perspektive von Klägern sind die Regeln verfehlt, weil ihnen wegen der unklaren Definition nun standardmäßig vorgeworfen werden wird, dass ihr Verfahren nur missbräuchlich angestrengt wird. Auch kleine Bürger, die sich gegen große Medien wehren, werden diesem Vorwurf ausgesetzt sein. Der gesamte Missbrauchs-Ansatz ist insofern problematisch und sollte gerade Nichtregierungsorganisationen Sorgen machen. Macht er Schule, könnten andere politische Kräfte auf die Idee kommen, etwa strategische Klagen für Freiheitsrechte als missbräuchlich zu bewerten.
Aus der Perspektive der Gerichte sind die Regeln verfehlt, weil sie unnötige Mehrarbeit bedeuten, die insgesamt der Beschleunigung von Verfahren eher entgegensteht. Zudem werden den Gerichten keine klaren und sinnvollen Kriterien für die Einstufung von missbräuchlichen Verfahren an die Hand gegeben. Richter:innen müssen zudem das Kunststück vollbringen, eine Klage, weil sie "unbegründet" ist, vorrangig behandeln, obwohl das Gericht noch gar nicht entschieden hat, ob die Klage "unbegründet" ist. Im Ergebnis wird die Einstufung als SLAPP-Klage sehr selten bleiben, wenn Gerichte die Vorschrift des § 615 ZPO-E – wie vom Gesetzgeber intendiert – als Ausnahmevorschrift begreifen und eng auslegen.
Aus der Perspektive von Journalisten sind die Regeln verfehlt, weil sie nicht nur selten, sondern bei einem Hauptanwendungsfall von SLAPP, einer begründeten Klage wegen Nichtigkeiten, überhaupt nicht greifen. Und wenn SLAPP dann doch mal bejaht wird, sind die Rechtsfolgen für Journalisten so gut wie völlig nutzlos. Die Regel zur Erstattung von Stundensätzen wird meist leerlaufen, die zusätzliche Gerichtsgebühr für SLAPP-Kläger ist lächerlich niedrig und wird weitere SLAPP-Klagen nicht verhindern. Gerade finanzstarke Unternehmen und Kläger werden sich also überhaupt nicht für diese Rechtsfolgen interessieren und einfach weiter drauf losklagen.
Es braucht etwas Anderes
Im Ergebnis ist also mit dem SLAPP-Gesetz-Entwurf niemandem geholfen, schon gar nicht denjenigen, die unterstützt werden sollen: Journalisten und Bürgerinnen, die von Unternehmen durch Einschüchterungsklagen unberechtigt mundtot gemacht werden sollen.
Insgesamt ist der gesamte Regulierungsansatz, der nach missbräuchlichen Verfahren fragt, mehr als unglücklich. Was es stattdessen bzw. wegen der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie zusätzlich braucht, sind strukturelle Änderungen unabhängig von der Einstufung als missbräuchliche Klagen. Denn es sind im Presse- und Äußerungsrecht ganz allgemein unfaire Regeln im materiellen und prozessualen Recht zu beobachten. Hier bedarf es mehrerer gesetzlicher Änderungen, um dem realen Problem des Machtungleichgewichts bei Streitigkeiten um gesellschaftlich relevante Äußerungen wirksam zu begegnen.
Wie aus Sicht von LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann wirksam verhindert werden kann, dass Journalisten und andere Bürger aus Angst vor juristischen Konsequenzen auf wichtige Meinungsbeiträge verzichten, lesen Sie in Teil 3 dieser Beitrags-Serie. Der Beitrag erscheint voraussichtlich Anfang August.
* Version vom 27.07.2025 mit Ergänzungen zum Thema Abmahnung.
Reihe zum geplanten Anti-SLAPP-Gesetz – zweiter Teil: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57756 (abgerufen am: 20.01.2026 )
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