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28021

Amerikanisches Gericht erlaubt 9/11-Klage gegen Saudi-Arabien: Wenn Staaten über Staaten richten

von Theodor Shulman, LL.M.

13.04.2018

9/11 könnte nun für Saudi-Arabien ein juristisches Nachspiel haben

Andrea Booher/FEMA Photo Library, Wikimedia Commons

Die Klage einiger Angehöriger von 9/11-Opfern gegen Saudi-Arabien schreitet voran: Das Königreich ist mit seinem Einwand, als ausländischer Staat Immunität vor amerikanischen Gerichten zu haben, nicht durchgedrungen, zeigt Theodor Shulman.

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Angehörige von Opfern der Terroranschläge vom 11. September 2001 können Saudi-Arabien wegen Mitverantwortung an den Anschlägen vor einem amerikanischen Gericht auf Schadensersatz verklagen: Ein Richter am Bundesbezirksgericht für den südlichen New Yorker Bezirk wies den Antrag Saudi-Arabiens zurück, die Klage als unzulässig zu verwerfen.

In der milliardenschweren Klage behaupten die Angehörigen, verschiedene Beamte und Angestellte des Königreichs hätten den Tätern der Anschläge finanziell und materiell geholfen. So hätten die Täter etwa monatliche Stipendien oder Hilfe von Botschaftsangehörigen bei der Akklimatisierung in den USA erhalten.

Eine lange Verfahrensgeschichte

Das Klageverfahren stützt sich auf einen allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch für terroristische Handlungen und ist nicht neu. 2015 noch gab George B. Daniels, der Richter des Verfahrens, dem Verwerfungsantrag Saudi-Arabiens statt. Die Begründung damals: Das New Yorker Bezirksgericht habe keine Gerichtsbarkeit über den souveränen Staat. Nach 28 United States Code § 1604 genießt ein fremder Staat grundsätzlich Immunität vor amerikanischen Gerichten. Die praktisch wichtigste Ausnahme, die Verantwortlichkeit fremder Staaten für Schäden, die sie im Rahmen privatwirtschaftlicher Verträge verursachen, war im saudi-arabischen Fall offensichtlich nicht anwendbar.

Diese Regelung spiegelt Völkergewohnheitsrecht wieder: Die territoriale Souveränität und souveräne Gleichheit der Staaten verbietet es einem einzelnen Staat in aller Regel, über einen anderen Staat zu Gericht zu sitzen. So urteilte der Internationale Gerichtshof (IGH) etwa im Jahr 2012, Italien habe gegen diesen Grundsatz verstoßen, als seine Gerichte Klagen italienischer Bürger gegen die Bundesrepublik zuließen (und stattgaben), in welchen die Kläger Schadensersatz für von der SS im Zweiten Weltkrieg verübte Gräueltaten forderten.

Dass das Verfahren gegen Saudi-Arabien mit der Verwerfung 2015 nicht zum Erliegen kam, liegt am amerikanischen Kongress. 2016 verabschiedete dieser den "Justice Against Sponsors of Terrorism Act", dessen erklärtes Ziel es ist, auch Staaten, die wissend oder leichtfertig terroristischen Organisationen Hilfe leisten, vor amerikanischen Gerichten zur Rechenschaft zu ziehen.

Und so fügte das Gesetz hinter den oben erwähnten Grundsatz staatlicher Immunität vor amerikanischen Gerichten eine Ausnahme ein, die in 28 United States Code § 1605 B ihren Platz gefunden hat. Ein ausländischer Staat genießt danach keine Immunität vor Schadensersatzklagen für Verletzungen von Leib oder Leben, wenn diese a) auf einen terroristischen Anschlag in den USA sowie b) eine deliktische Handlung des Staates oder seiner Beamten im Rahmen derer hoheitlichen Tätigkeiten zurückgehen.

Diese Änderung hat George B. Daniels nun dazu bewogen, die erneute Klage der 9/11-Angehörigen nicht als unzulässig zu verwerfen. Im entsprechenden Beschluss Ende März argumentiert er, die Kläger hätten für die Zulässigkeitsprüfung hinreichend glaubhaft gemacht, dass der saudi-arabische Staat im Sinne des "Justice Against Sponsors of Terrorism Act" in die Anschläge 2001 verwickelt war. Ob die Kläger ihrer Beweislast auch materiell nachkommen werden können, wird nun im Verfahren zu klären sein.

Völkerrechtliche Zweifel

Wie aber verhält sich 28 United States Code § 1605 B zum völkerrechtlichen Grundsatz staatlicher Immunität? Verstößt Amerika mit dem neuen Gesetz und dem Klageverfahren gegen Saudi-Arabien gegen das Völkerrecht? Die Entstehungsgeschichte der Regelung spiegelt dabei wider, wie sensibel das Thema ist. So legte der damalige Präsident Barack Obama sein Veto gegen die erste Verabschiedung des Gesetzes ein und argumentierte unter anderem mit der Gefahr, andere Staaten könnten es den USA gleichtun und ihrerseits Klagen gegen Amerika zulassen. Das Veto allerdings hatte keinen Erfolg: Zum ersten Mal in seiner Amtszeit musste es Obama hinnehmen, vom Kongress überstimmt zu werden.

In der Tat ist die Völkerrechtsmäßigkeit des Gesetzes umstritten. Einerseits gilt, wie oben schon angedeutet, die Immunität fremder Staaten vor innerstaatlichen Gerichten nicht absolut: So muss sich der Staat ja durchaus für Schäden im Rahmen privatwirtschaftlicher Verträge verantworten. Andererseits gilt die Immunität besonders für hoheitliches Handeln ("acta jure imperii") der Staaten. So hielt der IGH im besagten Verfahren zwischen der Bundesrepublik und Italien fest, "that States are generally entitled to immunity in respect of acta jure imperii." Und er fügte hinzu, dass es keine völkergewohnheitsrechtliche Ausnahme für Verletzungen an Leib oder Leben gebe, die die Truppen (!) eines ausländischen Staates auf dem Territorium des die Gerichtsbarkeit ausübenden Staates verursacht haben.

Hieraus kann man durchaus den Schluss ziehen, dass das Völkerrecht dann erst recht keine Ausnahme zulässt, wenn sich die beanstandete Verletzungshandlung auf finanzielle oder materielle Unterstützung fremder Angriffe beschränkt. Man kann aber auch nicht ausschließen, dass das amerikanische Handeln in eine Grauzone fällt, die zunehmends größere Ausnahmen von der staatlichen Immunität zulässt. Verfechter des "Justice Against Sponsors of Terrorism Act" weisen zudem darauf hin, dass das Bezirksgericht das Verfahren aussetzen kann, wenn der amerikanische Secretary of State bestätigt, dass sich die USA und der verklagte Staat in gutgläubigen Verhandlungen über die Lösung des dem Gerichtsverfahren zugrundeliegenden Konflikts befinden.

Mit der Zulassung ist die Klage noch nicht gewonnen

Die Kläger werden diese völkerrechtlichen Zweifel nicht berühren. Sie stehen ohnehin vor anderen Herausforderungen: So müssen sie darlegen und beweisen, dass Saudi-Arabien mit den bezeichneten Unterstützungshandlungen die Anschläge vom 11. September mitverursacht hat. Wenig überraschenderweise bestreitet das Königreich vehement, dass es solche Beweise gibt. Ob es den Angehörigen der Opfer gelingen wird, das Gericht zu überzeugen, wird daher abzuwarten sein.

Außerdem erlaubt der "Justice Against Sponsors of Terrorism Act" zwar, über einen ausländischen Staat zu Gericht zu sitzen; er sieht aber im auf eine mögliche Verurteilung folgenden Vollstreckungsverfahren keine Immunitätsausnahme vor. Das bedeutet, dass die Kläger, so sie die Klage gewinnen, nicht ohne Weiteres in saudi-arabisches Vermögen in den USA vollstrecken können.

Der Lohn dafür, diese Herausforderungen zu meistern, wäre jedoch hoch. Der Schadensersatzanspruch für terroristische Handlungen erlaubt Klägern, das Dreifache des Schadens ersetzt zu verlangen, den die terroristische Handlung verursacht hat. Saudi-Arabien muss daher befürchten, zur Zahlung hoher Summen verurteilt zu werden. Eines ist somit sicher: Das Klageverfahren wird die interessierte Öffentlichkeit sowohl juristisch als auch politisch noch eine ganze Weile beschäftigen.

Theodor Shulman, LL.M. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.

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Amerikanisches Gericht erlaubt 9/11-Klage gegen Saudi-Arabien: . In: Legal Tribune Online, 13.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28021 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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