Amazons Dash-Button und das Verbraucherschutzrecht: Ein Knopf­druck, viele Fragen

von Michael Terhaag LL.M. und Christian Schwarz

06.09.2016

2/2: Wer muss was bezahlen – und wofür?

Auch bezüglich des Preises muss der Kunde wissen, was ihn erwartet. Grundsätzlich ist der Händler nach der Preisangabenverordnung (PreisAngVO) verpflichtet, jedes Mal über den Gesamtpreis (Kaufpreis inkl. Steuern, Versandkosten, etc.) zu informieren. Bei bestimmten Produkten ist es zudem erforderlich, den Grundpreis anzugeben. Das ist etwa bei Waschmitteln und Tiernahrung der Fall – beide über den Dash Button bestellbar. Der Kunde erfährt den Gesamtpreis jedoch erst nach der Bestellung, nämlich in der anschließenden Bestätigung. Die wesentlichen Merkmale der Ware und ein voraussichtlicher Liefertermin müssen für ihn jedoch vorab erkennbar sein.

Nun wird man in fast allen Fällen argumentieren können, dass der Kunde für jeden verwendeten Dash-Button ein bestimmtes Produkt bei Amazon festlegt. Er kann sich also zu diesem Zeitpunkt über die vorgenannten Bedingungen informieren. Das ist richtig. Doch eigentlich müssen die Informationen vor jedem Bestellvorgang erneut mitgeteilt werden.

Zudem ist der Kunde vor Preisschwankungen nicht geschützt, da er diese bei einer Dash-Button-Bestellung nicht zur Kenntnis nehmen kann. Der Knopf verfügt über kein Display, somit auch nicht über eine Anzeige des Preises. Das kann zu einer Überraschung führen, falls der Preis bei Amazon für das gewünschte Produkt gestiegen ist. Zwar teilt Amazon mit, dass Kunden bei einem Preisanstieg ab zehn Prozent informiert würden. Das bedeutet jedoch, dass für Anstiege bis zu dieser Grenze keine Mitteilung erfolgen wird. Der Kunde muss also immer selbst im Auge behalten, ob sein Wunschprodukt teurer geworden ist, was über den Dash Button selbst nicht möglich ist.

Natürlich kann die Bestellung anschließend noch storniert bzw. widerrufen werden. Doch werden einige Kunden sicherlich davon absehen, wenn die Bestellung erst einmal abgeschlossen ist. Wegen eines Preisunterschiedes von wenigen Euro (oder Cent) dürfte sich kaum jemand die Mühe machen, seine Bestellung zu widerrufen, die Ware ggf. zurückzuschicken und anschließend andernorts erneut zu kaufen. 

Sowohl der fehlende Hinweis zur Zahlungspflicht, als auch die unzureichenden Erklärungen zu Lieferzeitpunkt und den konkreten Preisangaben könnten natürlich ohne weiteres zumindest Unterlassungsansprüche der Konkurrenz begründen. 

Rahmenvertrag als Legitimation oder Umgehung?

Amazon bringt ein neues Produkt auf den Markt. Es soll eine nützliche Innovation sein, die vieles im Haushalt erleichtern kann. Doch gleichzeitig bleiben ein paar wesentliche Fragen offen – insbesondere zu den Hinweis- und Belehrungspflichten im Fernabsatzrecht. 

Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass Amazon mit seinen Kunden eine Art Rahmenvertrag schließt, welcher sämtliche Bestellungen des Dash Buttons umfasst. Dann müsste der Online-Händler wohl nur einmal entsprechend aufklären. Doch ebenso gut könnte man darin eine unerlaubte Umgehung der Verbraucherschutzvorschriften erblicken. 

Es bleibt abzuwarten, ob der Internethändler für den deutschen Markt nachbessern wird. Falls es dazu kommt, dann wohl erst dann, wenn sich die ersten Verbraucherschützer oder Wettbewerber zu Wort melden.

Michael Terhaag LL.M. ist Fachanwalt für IT-Recht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz und vom TÜV-Rheinland zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er ist Gründer der Medienrechtskanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte (aufrecht.de) in Düsseldorf. Christian Schwarz arbeitet als Rechtsanwalt bei Terhaag & Partner Rechtsanwälte. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Internetrecht, gewerbliche Schutzrechte und Datenschutzrecht.

Zitiervorschlag

Michael Terhaag LL.M. und Christian Schwarz, Amazons Dash-Button und das Verbraucherschutzrecht: Ein Knopfdruck, viele Fragen . In: Legal Tribune Online, 06.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20494/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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