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7430

@ als Marke registriert: Das Ende der digitalen Kommunikation - oder auch nicht

von Alexander Späth

31.10.2012

@-Zeichen

© mehmetcanturkei - Fotolia.com

Das DPMA hat am 23. Oktober das @ als Marke eingetragen. Die Reaktion der freiheitsliebenden Internetgemeinde ließ nicht lange auf sich warten: Abzocke monieren Blogger und Kommentatoren, die Abmahnwellen befürchten. Die Kreativeren unter ihnen schlagen vor, sich das Leerzeichen schützen zu lassen. Dabei ist doch gar nichts Schlimmes passiert, beruhigt Alexander Späth.

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Die Marke genießt natürlich keinen Schutz in Bezug auf Internet und E-Mail. Vielmehr will die Anmelderin, ein Unternehmen aus Weinheim, sich diese für die Bereiche Mode, Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Raucheraccessoires sichern.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Eintragung in recht kurzer Zeit bewilligt. Das lässt vermuten, dass das Amt keinerlei Bedenken gegen die Registrierung der Marke hatte. Zu Recht.

Marken sind staatlich vergebene Monopolrechte. Sie schränken die wirtschaftliche Betätigung anderer zugunsten des Markeninhabers ein. Um ein ungerechtfertigtes Monopolrecht zu vermeiden, sieht das Gesetz absolute Schutzhindernisse vor.

Keine @-Marke für den Bereich der digitalen Kommunikation

Danach werden nicht eingetragen unter anderem solche Marken, die nur die Art, die Beschaffenheit, die Menge oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung bezeichnen. Auch Zeichen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen üblich geworden sind, sind nicht eintragungsfähig.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ihm folgend die Markenämter und nationalen Gerichte stellen daher regelmäßig darauf ab, ob die Allgemeinheit ein Interesse an der freien Verwendbarkeit  des Zeichens hat, wenn sie Marken den Schutz verweigern wollen.

Das DPMA legt einen eher zu strengen Maßstab an, wenn es um die Vergabe der Monopolrechte geht. Befürchtungen, Gesetzgeber und DPMA würden den Abmahnern in die Karten spielen, sind daher unbegründet.

Das DPMA: Eher zu streng

Die Praxis zeigt das Gegenteil: Teilweise sind die deutschen Markenhüter derart streng, dass es bereits in der Rechtsprechung und Lehre gewichtige Stimmen gibt, diese strikte Praxis aufzugeben. Und selbst wenn eine Marke eingetragen ist, dürfen Dritte sie bloß beschreibend verwenden, ohne dass das Konsequenzen hätte. Eine nur private Nutzung ist sowieso kein Problem.

Zurück zum @ für das Weinheimer Unternehmen: Anders als in der digitalen Kommunikation wird das @ zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung in der Modebranche nicht benötigt. Etwas anderes würde zum Beispiel für die Buchstabenfolge XXL oder die Zahl 40 gelten: Diese wären im Bereich der Mode nicht schutzfähig, weil sie als Größenangaben dienen.

Wie immer kommt es also darauf an: Bogner etwa kann seine Mode ohne weiteres mit dem Einzelbuchstaben B kennzeichnen und dafür Marken anmelden. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Februar 2012 festgestellt, dass der Buchstabe B im Modebereich nicht über einen beschreibenden Anklang verfügt (BGH, Urt. v. 02.02.2012, Az. I ZR 50/11).

Ein Ankerbild ist auch nicht das Ende der Schifffahrt

Es überrascht daher nicht, dass in den für Deutschland maßgeblichen Markenregistern bereits knapp vierzig registrierte @-Marken existieren. Darunter allein drei Wortmarken, die ebenso wie die nun erfolgte deutsche Markeneintragung ohne zusätzliche Wort- oder Grafikelemente eingetragen wurden. Überwiegend genießen diese Marken Schutz für Bekleidungsstücke.

Besondere Beachtung verdient die nun erfolgte Markeneintragung daher nicht. Sie liefert aber eine gute Gelegenheit für eine juristische Einordnung dessen, was jeder spürt: die Registrierung des @ kann nicht das Ende der digitalen Kommunikation bedeuten. Sie ist auch nicht der Einstieg in eine Abmahnwelle à la "Explorer" und "Webspace" gegen Ende der Neunziger Jahre.

Übrigens: Der Schutz der bildlichen Darstellung eines Ankers für Bekleidungsstücke (Registernummer 30 2008 021864) hat weder für das Ende der Schifffahrt gesorgt noch wurden die Reedereien mit Abmahnungen überzogen. Auch  Obsthändler können auf der ganzen Welt weiterhin Äpfel verkaufen – trotz Apple.

Der Autor Alexander Späth ist Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle am Standort Köln. Er ist Spezialist im Bereich des strategischen Portfoliomanagements internationaler Marken- und Designrechte.

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Alexander Späth, @ als Marke registriert: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7430 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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