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58291

Zum Umgang der Religionen mit Alkohol: Soziale Spal­tung passt ins kleinste Wirts­haus

von Martin Rath

05.10.2025

Beratungsstelle Blaues Kreuz in München

Das Blaue Kreuz, Beratungsstelle für Alkoholabhängige, Suchtgefährdete und deren Angehörige, wurde schon 1877 von einem freikirchlicher Pfarrer in der Schweiz gegründet. Foto: Robert Haas, dpa/picture alliance

Die Versäulung, das "verzuiling", der niederländischen Gesellschaft war lange legendär. In Deutschland ließ ausgerechnet der Kampf gegen den Alkohol alle edlen Menschen getrennt marschieren – seit 1885 unter anderem mit dem "Blauen Kreuz".

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Dass kulturelle Vorstellungen davon, wie mit seelischen und körperlichen Erkrankungen umzugehen ist, auch das richterliche Urteil prägen, belegt eine für ihre Zeit ganz typische Entscheidung des Bundesdisziplinarhofs vom 5. Juli 1962.

Es ging darum, einen Paketzusteller aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen.

Nach einer Strafanzeige der Oberpostdirektion war dieser Postbeamte, ein Mann von Ende 40, vom Amtsgericht Oldenburg am 3. März 1961 "auf sein Geständnis hin wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Unterschlagung, Falschbeurkundung und Verwahrungsbruch zu neun Monaten Gefängnis und 100,– DM Geldstrafe, hilfsweise 10 Tagen Gefängnis" verurteilt worden.

Unter der Auflage, er solle "Mitglied eines Abstinenzvereins" werden, setzte das Gericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Feststellungen des Schöffengerichts bildeten die Grundlage des anschließenden Disziplinarverfahrens.

Seit 1955 war der Postbeamte, so das Amts- und mit ihm das Disziplinargericht, immer mehr dem Alkohol "verfallen". Sein Taschengeld von 20,– DM monatlich habe allerdings nicht ausgereicht, um die Kosten seiner häufigen Kneipenbesuche zu decken.  

Ob es sich bei diesem "Taschengeld" um eine besondere Vorkehrung beider Eheleute handelte, die der Trinkerei des Postbeamten vorbeugen sollte, oder um eine Verfügungshoheit der Haus- und Ehefrau über die gesamte Barschaft ihres Ehemanns, ist nicht überliefert. Vielleicht war es beides zugleich.

Weil der Beamte, knapp an Bargeld, beim Wirt Schulden machte, drohte dieser, ihn bei seinem Dienstherrn anzuschwärzen – woraufhin der Postoberschaffner, tätig als Paketzusteller, erst auf den Gedanken kam, er könne jenes Geld, das ihm bei Nachnahmelieferungen von Postkunden ausgehändigt wurde, zur jedenfalls vorübergehenden Deckung seiner Wirtshausschulden nutzen.

Um Straftaten dieses kleinen Formats – geringe Tatvorteile bei hohem Entdeckungsrisiko – erfolgreich zu bewerkstelligen, bedarf es eines wachen Verstandes. Über den verfügte der trinkende Postbeamte naturgemäß irgendwann nicht mehr. Als die Sache 1960 aufflog, war trotz des Versuchs, frühere Unterschlagungen durch spätere zu decken, ein Fehlbetrag von 904,14 DM aufgelaufen. Die "verschobenen", teils dauerhaft für den Alkoholkonsum unterschlagenen Geldmittel bewegten sich im Bereich von jeweils gut 40,– bis rund 200,– DM. Die Paketsendungen stellte er immerhin ohne weitere Beanstandungen zu.

Rettet das "Blaue Kreuz" den Status des Postbeamten?

Die damals erste Instanz, die Bundesdisziplinarkammer IX, verurteilte den Postbeamten im August 1961 zur Entfernung aus dem Dienst, billigte ihm aber für 14 Monate einen Unterhaltsbeitrag von 40 Prozent des verdienten Ruhegehalts zu. Eine freundlichere Entscheidung sei nicht möglich.

Zwar habe er seine Taten nicht aus "krimineller Neigung", sondern aus Alkoholsucht begangen, er sei deshalb nicht unwürdig, einen vorübergehenden Unterhaltsbeitrag zu erhalten – mildernde Umstände sah das Gericht in seinen schweren Lebensumständen, insbesondere dem frühen Verlust seiner ersten Frau und seiner Eltern, die gegen Ende des Zweiten Weltkriegs in Pommern umgekommen waren. Seine zweite Gattin, die Herrin über das Taschengeld, war zudem körperbehindert.

Während der Beschuldigte durch Bescheinigungen des "Blauen Kreuzes" seine inzwischen erreichte Alkoholabstinenz und seinen sonstigen Wandel der Lebensführung belegte und deshalb glaubte, vielleicht im Dienst bleiben zu können, weil es sich um seiner Persönlichkeit ganz fremde Taten gehandelt habe, hielt der Bundesdisziplinaranwalt neben diesem Begehren die Zahlung des Unterhaltsbeitrags für nicht angemessen.

Der Bundesdisziplinarhof entschied, wie meist, im Sinne des Bundesdisziplinaranwalts: Richtig sei, dass der Beschuldigte nicht unwürdig war, einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen, weil er "bis zu seinen jetzigen Verfehlungen unbestraft und tadelfrei durchs Leben gegangen sei".  

Allerdings war der Wandel seiner Lebensführung inzwischen offenbar so gut gelungen, dass er wegen seines Einkommens aus neuen Tätigkeiten und Kindergeld nicht mehr unterhaltsbedürftig war. Sollte er später noch einmal bedürftig werden, komme eine Zahlung eventuell wieder in Frage.

Zur Fortsetzung seines Dienstverhältnisses genügte die jetzt abstinente Lebensführung aber nicht, wie das Gericht erklärte: "Die Veruntreuung amtlicher Gelder führt nach der Rechtsprechung aller Disziplinargerichte in aller Regel zur Entfernung aus dem Dienst, weil ein Beamter, der sich an amtlichen Geldern vergreift, das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung grundlegend zerstört. Bei der Veruntreuung einkassierter Nachnahmebeträge kommt hinzu, daß die Postkunden, die auf Grund des Postregals" – Freunde mittelalterlicher Rechtsinstitute wissen, wovon die Rede ist – "auf die Tätigkeit der Post angewiesen sind, durch die verspätete Ablieferung der Gelder möglicherweise Schaden erleiden, und die Postverwaltung Gefahr läuft, hierfür in Anspruch genommen zu werden. Zugleich wird hierdurch das Ansehen der Postverwaltung und der Postbeamtenschaft empfindlich geschädigt."

Konkret gefasst: "Sonstige Umstände, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht festzustellen. Daß die häuslichen Verhältnisse, wie er behauptet, schwierig waren, vermag sein Abgleiten nicht zu entschuldigen. Der Umstand, daß er inzwischen dem Alkohol entsagt hat, reicht nicht aus, um das zerstörte Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung wiederherzustellen" (Bundesdisziplinarhof, Urt. v. 05.07.1962, Az. I D 3/62).

Versäulung der deutschen Abstinenzbewegungen

In der handelsüblichen Entscheidungsdatenbank fristet das "Blaue Kreuz" im Vergleich insbesondere mit den "Anonymen Alkoholikern" (AA) eine eher bescheidene Existenz. Während nur vereinzelt auf die sicher segensreiche Arbeit des "Blauen Kreuzes" verwiesen wird, finden die sogenannten Zwölf-Schritte-Gruppen der AA recht breiten Eingang in alle juristischen Teildisziplinen – von Anliegen der Strafzumessung bis zur Frage, ob Aufwendungen für die Teilnahme an "AA"-Sitzungen steuerlich geltend gemacht werden könnten (dazu etwa Bundesfinanzhof, Beschl. v. 29.03.2001, Az. III B 57/00).

Weil nun der freiheitliche und säkularisierte Staat bekanntlich auch von der Selbsthilfe seiner alkoholabhängigen Bürgerinnen und Bürger lebt, die er selbst nicht organisieren kann oder will, lohnt es sich, der Sache ein wenig auf den Grund zu blicken.

Gegründet wurde der erste deutsche Verein vom "Blauen Kreuz" am 5. Oktober 1885 in Hagen, einer Stadt zwischen Ruhrgebiet und Bergischem Land – bis heute eine Region, in der eine radikalisierte evangelische Glaubens- und Lebenspraxis häufiger vorkommt als etwa in Berlin-Kreuzberg oder im oberbayerischen Tuntenhausen.

Vorausgegangen war, nach bereits etabliertem britischem und amerikanischem Vorbild, die Gründung des "Blauen Kreuzes" in der Schweiz – nicht zufällig durch einen freikirchlichen Pfarrer, Lois-Lucien Rochat (1849–1917). Als wichtigster deutscher Aktivist – damals nicht zwingend pejorativ Agitator genannt – wurde ein preußischer Offizier bekannt, Curt Alexander Carl Hermann von Knobelsdorff (1839–1904), dem dank seiner Alkoholabstinenz das schiere Gegenteil des Postoberschaffners aus Oldenburg blühte: Weil er an der Trinkkultur seiner überwiegend adligen Offizierskollegen nicht mehr teilnahm, wurde er nach Königsberg strafversetzt, wo er einen Rückfall erlitt, worauf wiederum mit erneuter Abstinenz seine seelische Erhebung folgte.

Bis zur Gründung der "Anonymen Alkoholiker" im Jahr 1935 – auch sie war inspiriert von einer evangelischen Weltanschauungsbewegung, der sogenannten "Oxford-Gruppe", die eine "moralische und geistige Aufrüstung" propagierte – bildete das zunächst vor allem mit den evangelischen Freikirchen assoziierte "Blaue Kreuz" eine der tragenden Säulen der deutschen Alkohol-Abstinenzbewegungen. Aus dem evangelischen Spektrum kam noch der Guttempler-Orden hinzu, der geraume Zeit eine Aufnahme von Katholiken sogar ausdrücklich verweigerte.

Der Priester Josef Neumann (1856–1912) gründete 1896, wie zu erwarten war, den überwiegend katholischen Kreuzbund.

"Der denkende Arbeiter trinkt nicht und der trinkende Arbeiter denkt nicht"

Während die genannten Vereinigungen heute noch bestehen, ist der 1903 gegründete Deutsche Arbeiter-Abstinenten-Bund weitgehend in Vergessenheit geraten – obwohl ihm der österreichische Sozialdemokrat Victor Adler (1852–1918), so heißt es, das schöne Motto mit auf den Weg gab: "Der denkende Arbeiter trinkt nicht und der trinkende Arbeiter denkt nicht."

Katholiken, Protestanten, säkulare Leute bzw. die Arbeiterschaft, die nicht viel miteinander zu tun haben, aber sich mit ihresgleichen zugleich ums gesellschaftliche Wohl insgesamt kümmern: Aus den Niederlanden kannte man diese fast perfekte, dabei wohl überwiegend sehr funktionale und zur Aushandlung von Konflikten recht gut geeignete gesellschaftliche Spaltung entlang von Konfessions- und Konfessionslosengrenzen als "verzuiling" – sozialhistorisch ist sie kein ganz stabiles Konstrukt, aber zur annähernden Erklärung der Verhältnisse ganz gut geeignet.

In Deutschland erkannte man eine solche "Versäulung" immerhin im Wirtshaus bzw. am Prediger vor der Kneipentür.

Was die Parodie auf das berühmte "Böckenförde-Diktum" – siehe oben – vielleicht entschuldigt: In ihrem Kampf um die Seelen und den Verstand der trinkenden Protestanten, Katholiken und Arbeiter – für alkoholabhängige Frauen interessierte man sich erst später – ging es nicht darum, systematisch Geldmittel vom Fiskus oder von den Krankenkassen zu akquirieren. Denn diese amtlichen Stellen gaben vor Erfindung des Sozialstaats, Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG), gar nichts her. Erwachsene Menschen mussten sich noch vollständig selbst und aus eigener Initiative um ihresgleichen kümmern.

Vielmehr hatten die Konfessions- und die Vertreter säkularer Weltanschauungen in den Menschen, die unter ihrer Alkoholsucht litten, zugleich bedürftige wie empfängliche Adressaten von Sinnangeboten entdeckt, "bible" statt "bottle". Und unter den oft erschreckend schweren Lebens- und Arbeitsbedingungen der rasant expandierenden, sich urbanisierenden Industriegesellschaft boten sie auch ein interessantes Mobilisierungspotenzial.

Zum Scheitern der Arbeiter-Abstinentenbewegung soll neben der NS-Verfolgung – ein führender Kopf wie Julius Hanauer starb im KZ von Łódź, Wilhelm Sollmann überlebte im amerikanischen Exil – gerade die rigide Sittenstrenge des sozialistischen Verbands beigetragen haben – anders als der Christ, erkennt sich der säkulare Trinker nicht unbedingt im Sünder wieder.

Der Böckenförde-Witz führt aber vielleicht noch weiter. Denn wenn heute zum Beispiel über eine Sucht diskutiert wird, in der Kinder, Jugendliche und Erwachsene viel zu oft auf ihr Smartphone zugreifen, überwiegen Wünsche nach Einhegung und Erziehung, die irgendwie der Staat erfüllen möge. Über dieses "irgendwie" kommt fast keine sogenannte "Debatte" hinaus.

Bereits die bloße Idee, dass hier eine Chance bestehen könnte, selbst in die Hände zu spucken, um die eigenen Kinder, Nachbarinnen oder Kollegen vom guten Weg eines kleinbildschirmbefreiten, nüchternen und vernunftgeleiteten Lebens zu überzeugen, dürfte viele befremden.

Fragt sich, was für ein Staat und welche Gesellschaft dabei herauskommen, wenn christliche oder sozialistische Hitzköpfinnen und Hitzköpfe rar werden.

Alkoholabhängigkeit ist eine ernsthafte Erkrankung, die behandelbar ist. Professionelle Beratung und Unterstützung können helfen, einen Weg aus der Sucht zu finden – sowohl für Betroffene als auch für Angehörige. Deshalb gilt: Zögern Sie nicht, Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen aufzunehmen.

Wichtige Ansprechpartner:

Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS): Bietet deutschlandweit Beratung und Informationen für Menschen mit Alkoholproblemen und deren Angehörige.

Suchtberatungsstellen vor Ort: Regionale Beratungsstellen bieten persönliche Hilfe und Vermittlung in Therapieangebote.

Hausärztinnen und Hausärzte: Sie sind erste medizinische Ansprechpartner und können den Weg in die geeignete medizinische und psychologische Behandlung ebnen.

Selbsthilfegruppen (z.B. Anonyme Alkoholiker, Kreuzbund, Guttempler): Der Austausch mit anderen Betroffenen kann ein wichtiger Baustein auf dem Weg aus der Abhängigkeit sein.

Angehörige sind besonders betroffen – sie finden spezielle Angebote wie Beratung für Familienmitglieder.

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Zum Umgang der Religionen mit Alkohol: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58291 (abgerufen am: 12.12.2025 )

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