AGB-Kontrolle: Auch im unternehmerischen Verkehr gerecht

von Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen

20.09.2012

Die Unternehmen beklagen Überregulierung und vereinbaren ausländisches Recht, um der deutschen AGB-Kontrolle zu entgehen. Die zivilrechtliche Abteilung des DJT befasst sich in diesem Jahr mit der Frage, ob die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB tatsächlich auf B2B-Verträge angewandt werden sollten. Friedrich Graf von Westphalen hält die Kritik daran für bisher wenig fundiert.

"Die richterliche Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln im unternehmerischen Verkehr ist nicht hinnehmbar.“ „Sie übernimmt kurzschlüssig die Wertungen des Verbraucherschutzes in den unternehmerischen Verkehr." So oder so ähnlich lauten die Beanstandungen, die immer wieder zu lesen sind.

Als Beleg führen Kritiker vor allem das so genannte Gleichschritt-Urteil des Bundesgerichtshofs an. In der Entscheidung wendete das oberste Zivilgericht zwei Vorschriften aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die laut Gesetz nicht für den Rechtsverkehr zwischen Unternehmen gelten sollen, indiziell über § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) doch auf einen Business to Business-Vertrag an. Dabei ging es um § 309 Nr. 7a sowie § 309 Nr. 7b BGB (BGH, Urt. v. 19.09.2007, Az. VIII ZR 141/06).

Ein Unternehmer kann, so die Bundesrichter, nicht in AGB die Haftung für Tod oder für Körper- und Gesundheitsschäden gänzlich ausschließen (§ 309 Nr. 7a BGB). Das entspricht der allgemeinen Ansicht in der Literatur. Schon wegen des hohen Stellenwertes dieser Rechtsgüter ist es unangemessen, dass sich ein Unternehmer in AGB von der Schadensersatzpflicht gänzlich freizeichnet, zumal er ohne weiteres eine Haftpflichtversicherung gegen diese Risiken abschließen kann.

Es liegt auf der gleichen Linie, wenn der BGH den Haftungsausschluss für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners hält (§ 309 Nr. 7b BGB). Auch diese Auffassung vertraten Rechtswissenschaftler schon vor dem Urteil. Doch das schreckt die Kritiker nicht. Sie stoßen sich vor allem daran, dass die Karlsruher Richter die "Indizwirkung" der §§ 308, 309 BGB betonten, um erst daraus zu folgern, dass eine entsprechende Klausel auch im unternehmerischen Verkehr unangemessen ist.

Die Ergebnisse sind gerecht

Selbst unter strengen dogmatischen Erwägungen ist diese Schelte jedoch nicht begründet. Zwei Argumente sind schlagend: Es besteht kein Zweifel daran, dass die Normen der §§ 308, 309 BGB nichts anderes sind als spezifische Ausprägungen der allgemeinen Norm des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift benachteiligt eine Klausel den Vertragspartner unangemessen, wenn sie zu dessen Nachteil von den Grundgedanken des dispositiven Rechts nicht unerheblich abweicht.

Genau dies aber ist die Leitlinie, die der Gesetzgeber in den §§ 308, 309 BGB beachtet hat. Den Normen des dispositiven Rechts kommt eben ein mehr oder weniger hoher Gerechtigkeitsgehalt zu, der deshalb auch bei der Abfassung von AGB zu beachten ist.

So ist denn auch frappant, dass keiner der vielen Kritiker behauptet, die von der Rechtsprechung erzielten Ergebnisse seien ungerecht. Vielmehr wird immer wieder auf die angeblich nicht hinnehmbare Beschränkung der Vertragsfreiheit von Unternehmen verwiesen.

In der Gleichschritt-Entscheidung betonte der BGH jedoch, dass ein Haftungsausschluss, welcher selbst eine grobfahrlässige Pflichtverletzung erfasst, im Ergebnis einer Haftungsfreizeichnung für die Folgen einer "wesentlichen" Vertragsverletzung gleichkomme. Wäre der Ausschluss nämlich wirksam, erhielte der Kunde nicht mehr das, was er angesichts des von ihm zu zahlenden Vertragspreises zu fordern berechtigt ist. Das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wäre mithin empfindlich gestört. Dieses Ergebnis kann schwerlich im Namen der Gerechtigkeit widerlegt werden.

Das AGB-Recht: Nur die Kasuistik ins Gesetz gegossen

Im Übrigen hatte die Rechtsprechung die Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln über den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben bereits fallspezifisch entwickelt, bevor der Gesetzgeber dieses Fallmaterial in das ehemalige Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) übernehmen konnte, das später in das BGB integriert worden ist.

Ein Beispiel hierfür ist das Verbot, Ansprüche des Käufers für den Fall auszuschließen, dass die Nacherfüllung fehlschlägt. Auch hatte die Rechtsprechung bereits festgestellt, dass ein Verkäufer nicht eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen und sich gleichzeitig gegenüber den daraus resultierenden Schadensrisiken freizeichnen kann.

Ebenso griff der Gesetzgeber auf, dass in AGB die Beweislast nicht zum Nachteil des Kunden abgeändert und bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht die Schadensersatzhaftung nicht abbedungen werden darf.

Kritiker bisher ohne schlüssiges Konzept

Es wäre daher für den weiteren Gang der rechtspolitischen Debatte sehr viel gewonnen, wenn die Reformer genau sagen würden, welche BGH-Entscheidungen zur richterlichen Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr sie nicht etwa nur dogmatisch für verfehlt, sondern in der Sache auch – und das allein ist entscheidend - für schlicht ungerecht halten.

Zu bedenken ist auch, dass die zum AGB-Recht im unternehmerischen Verkehr ergangene Judikatur seit nahezu 30 Jahren praktisch unangefochten Bestand hat. Schon aufgrund so langer Übung spricht daher vieles dafür, dass die Beschränkung der Vertragsfreiheit gegenüber den Gerechtigkeitserfordernissen der richterlichen Inhaltskontrolle kein höherwertiges Schutzgut ist.

Vor allem aber müssen die Kritiker auch ein schlüssiges Ordnungskonzept erkennen lassen, das im Namen der Gerechtigkeit demjenigen überlegen ist, welches dem Gesetzgeber 1976 und 2001 bei der Schuldrechtsmodernisierung vor Augen stand. All das ist jedenfalls bislang nicht geschehen.

Der Autor Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen ist Partner der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner in Köln.

Zitiervorschlag

AGB-Kontrolle: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7124 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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