Corona-Kritiker Stefan Homburg kritisierte öffentlich, der Spruch "Alles für Deutschland" werde zu Unrecht als SA-Parole kriminalisiert, und kassierte dafür eine Geldstrafe. Der Fall entblößt den zweifelhaften Schutzzweck der Strafnorm.
Auch ein "pädagogischer Trick" schützt vor Strafe nicht: So begründet das Amtsgericht (AG) Hannover die Verurteilung des während der Corona-Pandemie bekannt gewordenen ehemaligen Finanzprofessors Stefan Homburg. Dieser wurde am Dienstag zu 10.400 Euro Geldstrafe verurteilt, weil er die SA-Parole "Alles für Deutschland" verwendete und sich damit nach §§ 86a, 86 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht habe.
Derselbe Slogan war bereits Gegenstand von Verurteilungen gegen den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke durch das Landgericht Halle. Während Höcke die Worte aber – in einem Fall im Zusammenspiel mit dem Publikum – skandierte, bildeten sie bei Homburg nur jeweils einen Randaspekt in zwei langen Tweets. In diesen ging es eigentlich um den sogenannten Wolfsgruß. Türkische Fußballfans hatten das Symbol der rechtsextremistischen türkischen Organisation Graue Wölfe während eines Spiels der Fußball-EM im vergangenen Jahr gezeigt. "Für türkische Fans ist der Wolfsgruß schlicht eine patriotische Geste. So wie für Deutsche der Satz 'Alles für Deutschland'", kommentierte Homburg.
Auch in einem zweiten Tweet spielte er das in Deutschland nicht unter § 86a StGB fallende Symbol als legitimen Patriotismus herunter, wobei er wiederum vergleichend auf "Alles für Deutschland" verwies. Während Höcke für die SA-Parole wegen § 86a StGB verurteilt wurde, ist sie für Homburg ein "Allerweltssatz".
Homburgs Versuche, Nazi- und Neonazi-Symbole zu verharmlosen, verdient Ächtung und Widerspruch. Aber sind sie auch strafbar? Dagegen spricht, dass er Kritik an der deutschen Strafjustiz äußert – was grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Wenn es erlaubt ist, öffentlich zu kritisieren, dass "X" strafbar ist, dann muss es auch erlaubt sein, "X" in diesem Kontext auszusprechen.
Hält das Urteil?
Dass das Hannoveraner Urteil in höheren Instanzen Bestand haben wird, ist trotzdem nicht auszuschließen. Denn die Rechtsprechung schreibt dem Kennzeichenverbot einen absoluten Tabuisierungszweck zu, der wenige Ausnahmen zulässt. Dann bleibt aber zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht die Chance erhält, dies zu korrigieren.
Den Tatbestand der §§ 86a, 86 StGB erfüllen Homburgs Tweets grundsätzlich. Dazu gehört nämlich nicht viel. Es reicht – was Homburg in seinen Tweets "absurd" findet –, dass eine verbotene, terroristische oder verfassungswidrige Organisation wie die SA sich einen Slogan angeeignet hat. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob daneben auch noch andere Organisationen die Parole mit anderer Bedeutung oder Aussageintention genutzt haben oder nutzen.
Ebenfalls spielt keine Rolle, wer die Parole oder Geste erfunden hat. Deshalb könnte der propalästinensische Slogan "From the River to the Sea" als Hamas-Slogan nach § 86a StGB strafbar sein, obwohl ihn unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Intentionen verwenden und die Hamas nachweislich nicht Urheber ist. Ein höchstrichterliches Urteil dazu steht noch aus.
Homburgs Fall liegt anders als der von Höcke
Was "Alles für Deutschland" anbelangt, so war in den Strafprozessen gegen Höcke nie ernsthaft streitig, dass es sich um einen Slogan der SA handelt. Hier ging es vielmehr um die Frage des Vorsatzes: Höcke hatte behauptet, von der Nutzung des Ausspruchs durch die SA nichts gewusst zu haben. In Homburgs Fall dagegen ist der Vorsatz klar. Spätestens durch die Prozesse gegen Höcke war öffentlich bekannt, dass "Alles für Deutschland" ein SA-Slogan ist. Homburgs Tweets nehmen direkt darauf Bezug und kritisieren dieses strafrechtliche Tabu – er wusste also, was er sagte.
Aber gerade, weil es erkennbar um Kritik geht, ist nicht nachvollziehbar, warum das AG Hannover hier nicht von § 86 Abs. 4 StGB, der sogenannten Sozialadäquanzklausel, Gebrauch gemacht hat. Demnach bleibt die Reproduktion einer an sich verbotenen Geste oder Parole straflos, wenn dies "der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient".
Diese Ausnahme ist der Grund, warum auch in diesem Text die drei Worte „Alles für Deutschland“ immer wieder auftauchen dürfen, ohne dass die Staatsanwaltschaft mit einem Durchsuchungsbeschluss bei LTO an die Tür klopft. Die Lesenden müssen eben wissen, warum dieses Urteil ergangen ist, deshalb ist die Medienberichterstattung von der Strafbarkeit ausgenommen.
Tabu als Selbstzweck?
Staatsbürgerliche Aufklärung ist also geschützt. Für Kritik an Vorgängen der Zeitgeschichte muss das auch gelten, schließlich steht hinter der Sozialadäquanzklausel nichts Geringeres als die Meinungsfreiheit. Nicht die Ausnahme von der Strafbarkeit muss sich vor Art. 5 Grundgesetz (GG) rechtfertigen, sondern die Strafbarkeit selbst. Ob man Journalist oder emeritierter Professor ist, spielt nur insofern eine Rolle, als den Journalisten zusätzlich die Pressefreiheit schützt.
Warum das Amtsgericht Homburgs Einwand, er habe seine Adressaten mit einem "pädagogischen Trick" abholen wollen, nicht gelten ließ, ist ohne die schriftlichen Entscheidungsgründe nicht nachzuvollziehen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Bezeichnung als "Trick", sollte er das wörtlich so gesagt haben, hat ihm da womöglich eher geschadet, schließlich klingt das nach Umgehung. Welcher Richter lässt sich schon gern austricksen?
Der Punkt ist aber ein anderer: Homburg mokiert sich aufrichtig – wenn auch mit zweifelhaften Argumenten – darüber, dass man keine Nazi-Parolen in Deutschland rufen darf. Dieses Mokieren – nicht die Parole selbst – muss erlaubt sein, auch wenn dies "die Parole im Kontext bagatellisiert sowie enttabuisiert", wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt.
Das Gericht nimmt damit Bezug auf den Gesetzeszweck des Kennzeichenverbots: Hier werden Äußerungen verboten, weil man sie verbannen will. Die Tabuisierung ist also nicht nur Mittel zum Zweck, sondern gewissermaßen der Zweck selbst. Das ist verfassungsrechtlich durchaus bedenklich. Allerdings habe diese "Cancel Culture" grundsätzlich den "Segen des Bundesverfassungsgerichts", sagte Strafrechtsprofessor Matthias Jahn einmal im Gespräch mit LTO.
Dieser ein Stück weit zirkuläre Gesetzeszweck fügt sich in der Struktur des Äußerungsstrafrechts nur bedingt ein. Das Strafrecht markiert die Grenzen der Meinungsfreiheit eigentlich dort, wie die Persönlichkeitsrechte anderer betroffen sind (Beleidigung, Verleumdung) oder wo (gegebenenfalls abstrakt) zu Gewalt aufgerufen oder diese verharmlost wird (Volksverhetzung, Billigung von Straftaten, öffentliche Aufforderung zu Straftaten). Beides liegt in Homburgs Fall nicht vor.
Der eigentliche "pädagogische Trick"
Unterbrochen wird diese Zirkularität in § 86a StGB – also das Tabu um des Tabus willen – nur, wenn man zusätzlich mit einer abstrakten Gefahr argumentiert. Gemeint ist die Gefahr, dass durch die Enttabuisierung der Symbole der NS-Diktatur, von Terrororganisationen und verbotenen Vereinen ebendiese Organisationen selbst bzw. ihre Gründungsideologien wieder erstarken.
Gemessen daran dürften dann aber auch nur solche Äußerungen nach § 86a StGB strafbar sein, die NS-Symbole in einer Weise reproduzieren, die Zustimmung zum Ausdruck bringt. Das lässt sich bei einer Kritik an Corona-Maßnahmen der Bundesregierung, die man für faschistisch hält, in Form eines Hakenkreuzes auf einer Corona-Maske eher nicht annehmen (andere Ansicht aber: das Kammergericht).
Auch Homburg bekennt sich hier nicht zur Ideologie der Nationalsozialisten. Vielmehr argumentiert er sachlich – wenn auch nicht überzeugend –, dass es sich bei "Alles für Deutschland" schon gar nicht eindeutig um eine SA-Parole handele, sondern um einen "Allerweltssatz". Damit spielt er zwar den Spruch, der eben doch eine SA-Parole ist, als legitime patriotische Aussage herunter. Aber er skandiert den Spruch nicht – auch nicht provozierend, so wie es Höcke getan hat. Er macht sich damit den Spruch auch nicht als SA-Parole zu eigen.
Wenn man das, wie das AG Hannover, anders beurteilt, geht das nach hinten los: Denn man schneidet damit nicht nur tatsachenverklärende Aussagen wie die in Homburgs Tweets ab. Vielmehr wäre auch ein Debattenbeitrag wie dieser, wenn er nicht in einem journalistischen Medium erscheint, der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt, wenn er die betreffende Parole explizit enthält.
Wo die Rechtsprechung hier die Grenzen ziehen will, ohne den Anschein zu erwecken, die Strafbarkeit von der Qualität des Arguments abhängig zu machen, ist schleierhaft. Und das spielt dann Leuten wie Homburg in die Karten: Es bestätigt ihr Märtyrer-Narrativ, für ihre politische Ansicht in Deutschland verfolgt zu werden. Dies ist der "pädagogische Trick", auf den die Strafjustiz nicht hereinfallen sollte.
Stefan Homburg wegen "Alles für Deutschland" verurteilt: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57416 (abgerufen am: 10.03.2026 )
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