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Nichtbinäre Person siegt vor Gericht: Ent­schä­d­i­gung, weil sie nicht "oben ohne" in die The­rapie durfte

von Antonia Kuhlow

15.05.2026

Mehrere ältere Frauen und Männer nehmen an einer Wassergymnastik in einer Rehaklinik in Bad Waldliesborn teil.

Den Oberkörper bedecken oder nicht an der Therapie teilnehmen – vor diese Wahl stellte die Rehaklinik die klagende Person. picture alliance / Klaus Rose | Klaus Rose

Eine Reha-Klinik untersagte einer nichtbinären Person die Teilnahme an einer Wassertherapie ohne Bedeckung ihrer Brüste. Das AG Brandenburg an der Havel sieht darin eine entschädigungspflichtige Diskriminierung.

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Die Wassertherapie sollte Teil der Rehabilitation sein. Für die betroffene nichtbinäre Person begann sie jedoch mit einer Anweisung: Ohne bedeckten Oberkörper dürfe sie nicht teilnehmen. Für männliche Patienten galt das nicht; sie durften oberkörperfrei ins Becken. Die Klinik begründete die unterschiedliche Behandlung damit, dass die Brust der betroffenen Person als weiblich wahrgenommen werde.

Diese sah darin eine Benachteiligung wegen des Geschlechts und klagte auf Entschädigung. 

Das Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel hatte mit dem Fall zugleich über eine Grundsatzfrage zu entscheiden: Dürfen Einrichtungen unterschiedliche Bekleidungsregeln durchsetzen, wenn sie an körperliche Geschlechtsmerkmale anknüpfen? Und wie ist das bei nichtbinären Personen zu bewerten?

Geschlecht als Maßstab

Im Ergebnis bekam die nichtbinäre Person recht. Das Gericht bejaht einen Entschädigungsanspruch nach § 21 Abs. 2 S. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zugunsten der betroffenen Person (Teilurt. v. 06.05.2026, Az. 30 C 181/24). Über die Höhe der Entschädigung wurde noch nicht entschieden. 

Rechtlich verortet das Amtsgericht den Fall im zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG dürfen private Anbieter, wie auch Reha-Kliniken, niemanden beim Zugang zu Dienstleistungen wegen des Geschlechts benachteiligen. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere in vergleichbarer Lage. 

Genau das bejaht das Gericht hier: Die nichtbinäre Person musste ihre Brust bedecken, männliche Teilnehmer nicht. Dieser Unterschied reichte dem Gericht für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Das AGG schützt dabei nicht nur vor offenen Zuordnungen zu männlich oder weiblich. Es erfasst auch Fälle, in denen gerade die Abweichung von solchen Erwartungen zum Nachteil wird. Bei nichtbinären Personen zeigt sich das besonders deutlich. 

Schamgefühl als Grenze?

Besonders relevant ist, dass das Gericht die Rechtfertigungsversuche der Klinik zurückweist. Diese hatte sich unter anderem auf das Schamgefühl anderer Teilnehmender, auf sittliche Vorstellungen und auf die religiöse Prägung der Einrichtung berufen. 

Das AG Brandenburg erkennt das Schamgefühl Dritter zwar grundsätzlich als legitimen Gesichtspunkt an. Es macht aber ebenso klar, dass subjektive Empfindungen für sich genommen keine Ungleichbehandlung tragen. Sonst ließe sich Diskriminierung leicht mit gesellschaftlichen Mehrheitsvorstellungen legitimieren.

Das Urteil arbeitet ausführlich heraus, dass Vorstellungen über Nacktheit und Badekleidung historisch keineswegs konstant waren. Von älteren Badekonventionen bis zu modernen Normen zeigt sich: Dass eine weiblich gelesene Brust bedeckt sein müsse, ist keine naturgegebene Wahrheit, sondern eine kulturelle Setzung.

Mildere Mittel möglich

Auch die Verhältnismäßigkeit spricht nach Ansicht des Gerichts gegen die Klinik. Das hat auch mit der besonderen sozialrechtlichen Lage der klagenden Person zu tun. Sie konnte die Einrichtung nicht frei wechseln, ohne ihren Rehabilitationsanspruch zu gefährden. Dadurch wog das Persönlichkeitsrecht im Verfahren besonders schwer.

Zudem gab es mildere, gleichheitsgerechte Mittel. Das Gericht nennt eine allgemeine T-Shirt-Pflicht, geschlechtsneutrale Vorgaben zur Brustbedeckung oder getrennte Therapiegruppen mit "oben ohne" und "oben mit". Eine Anknüpfung an das Geschlecht sei dafür nicht erforderlich gewesen. 

Mit seiner Entscheidung grenzt sich das AG auch vom "Plantsche-Urteil" des LG Berlin ab. Dort ging es um eine Person, die sich in einem Berliner Freibad oben ohne sonnen wollte. Das LG Berlin stellte das sittliche Empfinden und schutzwürdige Interessen Dritter in die Rechtfertigungsprüfung ein. Das Kammergericht kam jedoch zu einer anderen Bewertung. 

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Folgen für die Praxis

Das Brandenburger Urteil zeigt für die Praxis: Wer Regeln aufstellt, muss prüfen, ob sich das Ziel auch ohne Differenzierung nach dem Geschlecht erreichen lässt. Wird die Entscheidung rechtskräftig und setzt sie sich als Rechtsprechungslinie durch, dürfte dies erhebliche praktische Auswirkungen haben. Auch Schwimmbäder, Saunabetriebe und Fitnessstudios arbeiten oft mit Regeln bzw. Architekturen, die selbstverständlich zwischen männlich und weiblich unterscheiden. Wie mit nichtbinären Personen umzugehen ist, bleibt dort häufig ungeklärt.

Gerade hier setzt das Urteil an. Es macht deutlich, dass das AGG auch dann greift, wenn niemand offen ausgrenzen will. Die Klinik wollte die betroffene Person offenbar nicht gezielt diskriminieren. Trotzdem reproduziert sie mit ihrer Regel ein bestimmtes Bild davon, welche Körper sichtbar sein dürfen und welche nicht. 

Unterschiedliche Regeln brauchen eine tragfähige Rechtfertigung, meint das AG. Bloße Gewohnheit oder gesellschaftliches Unbehagen reichen dafür nicht. Zumindest in diesem Verfahren verschiebt das Gericht den Blick weg von der Frage, welche Körper als anstößig gelten könnten, hin zur Frage, warum bestimmte Körper überhaupt anders behandelt werden dürfen. 

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Nichtbinäre Person siegt vor Gericht: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59977 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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