In einem Tweet drückte El Hotzo über das Scheitern des Attentats auf Donald Trump im Präsidentschaftswahlkampf Bedauern aus. Eine Billigung von Straftaten? Nein, nur geschmacklose Satire, sagt die Richterin. Ein paar Fragen blieben offen.
Sebastian Hotz – besser bekannt unter seinem Alias "El Hotzo" – betrat den Gerichtssaal gut gelaunt, ganz in seinem Element. Von einer RTL-Journalistin gefragt, wie er es finde, sich am Mittwochmorgen in einem Strafprozess vor dem Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten verantworten zu müssen, sagte er: "Ich freue mich in erster Linie, dass ich mal aus meiner Wohnung rauskomme. Ich habe ja seit einem Jahr nicht mehr so viel zu tun, ich bin ja arbeitslos."
Tatsächlich hatte der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) vor gut einem Jahr die Zusammenarbeit mit Hotz als Moderator beendet. Grund war ein Post am frühen Morgen des 14. Juli 2024, kurz nach dem Attentat auf den damaligen US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump, vom X-Account "@elhotzo". Der beantwortete die – nicht wörtlich, sondern mit einem Handschlag-Emoji visualisierte – Frage, was Trump und "der letzte Bus" gemeinsam hätten: "leider knapp verpasst". In einem zweiten Tweet schob er 15 Minuten später nach, er finde es "absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben". Trump war auf einer Wahlkampfveranstaltung in Pennsylvania nur knapp dem Tod entgangen. Eine Gewehrkugel streifte Trumps rechtes Ohr, die Bilder vom blutüberströmten Trump mit geballter Siegerfaust gingen um die Welt.
Nicht nur der RBB nahm Anstoß an dem Post, den Hotz nach kurzer Zeit – am Mittwoch sprach er von etwa 15 Minuten – wieder gelöscht hatte. Nach einiger öffentlicher Empörung, u.a. vom damaligen Bundestagsvizepräsidenten Wolfgang Kubicki, gingen auch Strafanzeigen bei der Polizei ein. Die Berliner Staatsanwaltschaft klagte Hotz wegen Billigung von Straftaten nach § 140 Strafgesetzbuch (StGB) an. Nach einer Meinungsverschiedenheit unter den Gerichten landete der Fall schließlich bei Andrea Wilms, Strafrichterin der 235. Abteilung des AG Tiergarten. Deren Votum nach einer knappen Stunde: Freispruch auf Kosten der Staatskasse. Der Post sei straflose Satire (Urt. v. 23.07.2025, Az. 235 Ds 57/25).
Versuchter Mord an Trump in den USA ist taugliche Anlasstat
Wilms hielt bereits den objektiven Tatbestand für nicht erfüllt, ließ aber nicht unerwähnt, dass sie auch ernste Zweifel an einem strafbaren Vorsatz habe.
Das Äußerungsdelikt des § 140 StGB ist mit "Belohnung und Billigung von Straftaten" übertitelt. Nach dessen Nr. 2 riskiert Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer "in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören", öffentlich schwere Straftaten billigt. Welche Straftaten als Bezugspunkt – in der Fachsprache Anlasstat genannt – in Betracht kommen, ist durch Verweis auf mehrere andere Strafnormen geregelt. In Hotz' Fall geht es um einen versuchten Mord an Donald Trump, der von den Katalogen der §§ 126 und 138 StGB erfasst ist, auf die § 140 StGB verweist. Eine taugliche Anlasstat liegt hier also vor, stellte auch Richterin Wilms in ihrer Urteilsbegründung klar. Dass die Tat im Ausland begangen wurde und nicht dem deutschen StGB unterliegt, spiele keine Rolle, das sei in der Rechtsprechung geklärt.
Kritisch zu prüfen sei dagegen: Hat Hotz das Attentat auf Trump durch seinen Post wirklich gebilligt? Und ist diese öffentliche Äußerung geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören? Eine Kollegin von Wilms aus der 234. Abteilung hatte diese Fragen im März zunächst verneint, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin hatte das Landgericht (LG) Berlin I diese Entscheidung jedoch aufgehoben und das Hauptverfahren vor einer anderen Abteilung des AG Tiergarten eröffnet. So landete der Fall bei Wilms.
Dass auch sie den objektiven Tatbestand letztlich verneint, liegt auch daran, dass bei der Auslegung von Äußerungsdelikten immer auch die Meinungs- und ggf. die Satirefreiheit zu berücksichtigen sind.
Staatsanwaltschaft: "Klima, in dem Attentate gedeihen können"
Natürlich stehen Satiriker nicht über dem Gesetz, wie Staatsanwalt Marc-Alexander Liebig in seinem Plädoyer betonte. "Man darf in Deutschland alles denken", sagte er, im Gegensatz zu vielen anderen Staaten auch "vieles sagen" – "aber eben nicht alles". Hotz habe die Grenze des Sagbaren mit seinem Post aber überschritten. Das "leider" in der Pointe des Posts "leider knapp verpasst" drücke eindeutig eine Befürwortung des Mordversuchs an Trump aus. Solche Äußerungen schürten ein "Klima, in dem Attentate auf Politiker gedeihen können", so Liebig. In seinem knapp 20-minütigen Plädoyer verwies er auf den massiven Anstieg von Angriffen auf Lokalpolitiker und staatliche Funktionsträger im Jahr 2024, vor allem im Zusammenhang mit den Landtagswahlen in Thüringen, Sachsen und Brandenburg.
Zur Frage, ob es sich bei dem Post nicht um straflose Satire handelt, argumentierte Liebig: Es gebe aus Sicht des verständigen Empfängers "wenig Anhaltspunkte" dafür, dass der Post satirisch gemeint sei. Denn dann wäre nicht ersichtlich, warum Hotz den Tweet wenig später wieder gelöscht hatte.
Das interessierte auch Richterin Wilms, sie hatte Hotz genau das gleich zu Beginn der Verhandlung am Mittwoch gefragt. Die Antwort des 29-Jährigen: Er könne nach jahrelanger Erfahrung auf Social Media abschätzen, "ob ein Post Aufmerksamkeit erregt, die man haben möchte, oder welche, die man nicht haben möchte". Er habe am nächsten Tag lieber einen schönen Sommertag verbringen wollen, als sich mit Kommentaren auf X zu stressen.
Staatsanwalt Liebig überzeugte das nicht, er hielt es für "widersprüchlich", dass Hotz den Post einerseits löschte und sich andererseits auf die Satirefreiheit berufen will. Er forderte am Ende seines Schlussvortrags eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro.
Hotz' Verteidigerin Carolin Lütcke (Unger Rechtsanwälte) widersprach. In ihrem wenige Minuten kurzen Vortrag beschränkte sie sich auf die Frage, ob die Posts als Satire erkennbar waren. Ihre Antwort klar: "Das ist ganz offensichtlich Satire, keine Aufforderung zu Gewalt – und das hat auch niemand so verstanden." Man könne sich darüber streiten, ob der Post witzig sei, so Lütcke. "Aber nicht darüber, ob es ein Witz war."
Hotz: X-Account ein "sehr langer Lebenslauf"
Richterin Wilms nannte Hotz' Tweet zwar "geschmacklos" – aber "eindeutig Satire".
Maßgeblich dafür sei vor allem der genutzte Account "@elhotzo". Wilms hatte Hotz in seiner Vernehmung gefragt, ob der Account für ihn ein privater sei. Das hatte dieser verneint: Er verdiene zwar mit Social Media kein Geld, aber sei für ihn eine Selbstvermarktungsplattform: "Das hat mir jeden relevanten Job beschafft, den ich jemals hatte." Er verglich seine Social-Media-Auftritte mit einem "sehr langen Lebenslauf".
Auch für Hotz‘ Anwältin ist der Account entscheidend. Das genutzte Profilbild (ein wohl zusammengeschnittenes Porträt von Hotz mit 00er-Jahre-Sonnenbrille, Vokuhila und Igelfrisur), der Name El Hotzo, die Profilbeschreibung ("hundefreak | satire haha") und die dort regelmäßig abgesetzten Posts ließen klar erkennen, dass es sich bei dem Trump-Tweet nicht um eine ernsthafte Billigung von oder Aufforderung zu Gewalt gehandelt habe.
Lütcke kritisierte damit zugleich den Eröffnungsbeschluss des LG Berlin I, der LTO vorliegt. Die 11. große Strafkammer hatte an dem Nichteröffnungsbeschluss beanstandet, dass die 234. Abteilung des AG Tiergarten vorschnell die Tatbestandsmerkmale des Billigens und der Eignung zur Friedensstörung verneint habe. Eine eigene Subsumtion nahm die 11. Strafkammer dort nicht vorweg.
Richterin: "Satire gibt es nicht nur in Satireshows"
Es gab aber zu bedenken, ob Hotz' Post wirklich als Satire erkennbar sei. Dass Hotz ein bekannter Satiriker ist, reichte der Kammer dafür allein nicht; dass sein bedauernder Post ("leider") nicht ernst gemeint sei, dränge sich nicht auf. Dagegen spreche, dass ein "eindeutiger satirischer Rahmen" fehle – wie etwa der einer Satiresendung –, sondern der Tweet von Hotz' "privatem" X-Account stamme. Diese Passage las seine Verteidigerin Lütcke vor – "weil ich es selbst für Realsatire halte".
AG-Richterin Wilms sah es ähnlich: "Es bleibt für mich ohne jeden Zweifel als Satire erkennbar – die gibt es nicht nur in Satireshows."
Das LG hatte außerdem angemahnt, die öffentliche Empörung über den Tweet stärker zu berücksichtigen. Die Anzahl der eingegangenen Strafanzeigen sowie Kommentare auf X könnten Indiz dafür sein, dass der Post eben doch nicht als Scherz, sondern als Gewaltverherrlichung aufgefasst worden war.
Wohl auch deshalb befragte Richterin Wilms in der insgesamt nur etwa halbstündigen Beweisaufnahme die als (einzige) Zeugin geladene Polizeibeamtin zu Anzahl und Inhalt der eingegangenen Strafanzeigen. Die Beamtin gab an, von zehn Strafanzeigen zu wissen. Die seien überwiegend sachlich gewesen. Die Anzeigenverfasser hätten die Äußerung von Hotz "nicht in Ordnung gefunden". Von übermäßiger Empörung seien sie nicht getragen gewesen. Auf Nachfrage von Verteidigerin Lütcke, die insgesamt 46 Anzeigen zählte, bestätigte die Polizistin, dass einzelne Anzeigenverfasser sich daran gestört hätten, dass Trump durch den Post beleidigt oder verhöhnt werde. Für die Verteidigung war das offenbar ein Indiz dafür, dass die Erstattung der Anzeigen zumindest in Teilen politisch motiviert gewesen sei. Richterin Wilms gab an, etwa 50 Anzeigen in der Akte wahrgenommen zu haben. In Augenschein genommen wurden die Anzeigen nicht. So erfuhren die gut 40 Journalisten und Zuschauer im vollen Saal B145 nicht, was in den Anzeigen stand und ob einzelne Leser den Post wirklich als Gewaltaufruf verstanden hatten.
Auch Bus-Vergleich lässt Satire erkennen
Am Ende stellte Wilms klar, dass es auf die Anzahl und den Inhalt von Strafanzeigen für die Auslegung einer mutmaßlich strafbaren Äußerung aber ebenso wenig ankommen könne wie auf die unter dem Post kommentierenden User – und damit auch nicht auf die Meinung von Wolfgang Kubicki.
Über den Wortlaut des Tweets wurde überraschend wenig gesprochen. Eine entscheidende Beobachtung fügte Richterin Wilms am Ende aber doch an. Nachdem sie kurz die Wesensmerkmale der Satire genannt hatte – Kritik an Personen oder Zuständen, Über- oder Untertreibung, Zuspitzung, Ins-Lächerliche-Ziehen –, subsumierte sie an Hotz adressiert: "Sie vergleichen einen amerikanischen Präsidentschaftskandidaten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel." So endete der Prozess mit einem Schmunzeln in den Gesichtern einiger Zuschauer.
Kaum thematisiert wurde, warum Hotz' Post nicht nur erkennbare, sondern auch zulässige Satire ist. Ein Post, der offensichtlich witzig sein will, kann schließlich dennoch Gewalt verherrlichen, billigen oder hierzu aufrufen. Insofern bleiben die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten. Auch könnte das Verfahren in höheren Instanzen noch weitergehen, die Staatsanwaltschaft hat eine Woche Zeit, Berufung oder Sprungrevision einlegen.
AG Tiergarten spricht Satiriker El Hotzo frei: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57739 (abgerufen am: 05.12.2025 )
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