2.300 Bewerbungen, hohe Entschädigungszahlungen und ein Ordner namens "Million-Dollar-USB": Vor dem Augsburger Amtsgericht geht es um die Frage, ob ein 38-Jähriger Bewerbungen für AGG-Entschädigungen nutzte – oder tatsächlich Arbeit suchte.
Ein 38-Jähriger muss sich seit Mittwoch vor dem Amtsgericht (AG) Augsburg verantworten. Laut Anklage soll er sich auf Stellen beworben haben, ohne diese tatsächlich antreten zu wollen. Stattdessen soll es ihm um Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gegangen sein (Az. 11 Ls 308 Js 130119/23). Die Anklage lautet auf gewerbsmäßigen Betrug, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 Strafgesetzbuch (StGB) in zehn Fällen. Die Polizei geht von erheblich mehr aus.
Es sei immer das gleiche Vorgehen gewesen, so die Staatsanwaltschaft bei der Anklageverlesung: Der 38‑jährige K., der Schwerbehinderten gleichgestellt ist, habe sich auf Stellenanzeigen bei Städten, Kommunalbehörden und anderen Trägern des öffentlichen Dienstes beworben. Interesse an der Position habe er nicht gehabt. Wurde er nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, habe er Diskriminierung wegen der Behinderung gerügt und Entschädigungsansprüche nach dem AGG zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend gemacht. Wandten die Träger ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ein, habe der Diplom-Verwaltungswirt dies wahrheitswidrig bestritten.
In den zehn angeklagten Fällen aus den Jahren 2019 bis 2022 wurden ihm von den Gerichten Entschädigungszahlungen in Höhe von 1.000 Euro bis rund 12.000 Euro zugesprochen. Dadurch ist laut Anklage ein Gesamtschaden in Höhe von fast 53.000 Euro entstanden.
K. habe darauf spekuliert, dass die öffentlichen Arbeitgeber die damals noch bestehende Schwerbehinderung oder ihre weiteren Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX übersehen würden. Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Vorgehen gewerbsmäßigen Betrug.
Wer ist der Mann?
Der in Augsburg lebende K. hatte eine Ausbildung zum Polizeibeamten gemacht. Er gab diese Tätigkeit aus persönlichen Gründen auf.Anschließend war er mehrfach befristet bei Behörden im Bereich der Personal- und Organisationsverwaltung beschäftigt und galt ab einem unbekannten Zeitpunkt als schwerbehindert. Im Zeitraum zwischen 2019 und 2022 war K. – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit – bei einem Sicherheitsunternehmen angestellt. Mitte 2022 begann er seine aktuelle Tätigkeit und arbeitet als Sachbearbeiter im öffentlichen Dienst. K. ist inzwischen einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Was bedeutet Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen?
Schwerbehindert ist gem. § 2 Abs. 3 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ein Mensch, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde und der Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX ist.
Bei schwerbehinderten gleichgestellten Menschen liegt der Grad der Behinderung unter 50, aber über 30 und die Personen können infolge der Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten (§ 2 Abs. 3 (SGB IX)).
Vor einer Stellenausschreibung müssen die Positionen immer darauf überprüft werden, ob sie von einem Menschen mit Behinderung besetzt werden können; schon bei dieser Prüfung muss die Schwerbehindertenvertretung involviert werden. Gibt es eine solche nicht, kann dies bereits ein Indiz für eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen sein. Zudem muss ein Vermittlungsauftrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Auch im Bewerbungsverfahren sind die Schwerbehindertenvertretung und ggf. Inklusionsbeauftragte einzubeziehen. Für öffentliche Arbeitgeber gelten strengere Voraussetzungen als für private.
Gem. § 165 Satz 3 SGB IX müssen behinderte oder gleichgestellte Personen von öffentlichen Arbeitgebern zu einer Bewerbung eingeladen werden, wenn diese sich auf eine Stelle bewerben.
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Pflicht, so kann ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG entstehen.
Entscheidend ist der Vorsatz
Bei einem wie hier gelagerten Betrugsvorwurf gem. § 263 StGB kommt es objektiv darauf an, ob jemand durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt, welcher zu einem Vermögensschaden führt.
Ferner müsste der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen haben, durch seine Bewerbungen bei den Arbeitgebern einen Irrtum hervorzurufen und dadurch eine Vermögensverfügung beziehungsweise einen Vermögensschaden zu verursachen. Zudem müsste er mit der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. All das muss die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten für eine Verurteilung nachweisen können.
Daher wurden am ersten Verhandlungstag vier Zeugen vernommen: zwei Polizeibeamte und die beiden aktuellen Vorgesetzten von K.
Zeuge: über 2.300 Bewerbungen und 700.000 Euro Entschädigungen
Ein Polizist sagte aus, bei einer der beiden Wohnungsdurchsuchungen bei K. auf dessen Computer eine Excel-Tabelle gefunden zu haben. Diese sei in einem Dateiordner mit dem Namen "Million-Dollar-USB" abgelegt gewesen. Beim Auffinden habe K. spontan mit den Worten "Wieso ist die nicht gelöscht?" reagiert. Zwar seien die ersten 2.500 Zeilen leer gewesen. Anschließend seien jedoch über 2.300 Bewerbungen seit 2019 dokumentiert gewesen. K. habe somit durchschnittlich mehr als fünf Bewerbungen pro Tag versendet.
Die Tabelle habe die Spalten "Arbeitsgericht" und "Entschädigung" geführt. Am Ende habe eine Gesamtsumme der Entschädigungen von rund 548.000 Euro gestanden. Dieser Betrag sei aus Sicht des Polizisten jedoch nicht korrekt. Nach seiner Berechnung ergebe sich insgesamt eine Summe von über 700.000 Euro, wobei fehlende Eintragungen noch nicht berücksichtigt seien. "Ich gehe davon aus, dass die Million schon längst geknackt wurde", sagte der Beamte. Schließlich würden die ersten 2.500 Zeilen fehlen.
Dies deckte sich mit den Angaben des zweiten Polizisten, der die Kontoflüsse des 38-Jährigen untersucht hatte. In den 65 untersuchten Wochen zwischen Anfang 2019 und Mitte 2024 seien auf seinen beiden Girokonten Einnahmen in Höhe von rund 900.000 Euro eingegangen. Davon seien rund 65.000 Euro Gehaltszahlungen. Über 670.000 Euro seien klar einer Entschädigungs- oder Vergleichszahlung zuzuordnen. Bereits vor 2019 sei auf einem Aktiendepot ein sechsstelliger Betrag vorhanden gewesen, dem Finanzamt seien jedoch keine Schenkungen oder Erbschaften bekannt.
Der Angeklagte äußerte sich zu diesen Zahlen nicht.
Ein angenehmer Arbeitnehmer
Die Vorgesetzten schilderten einen durchweg kompetenten, freundlichen und zuverlässigen Arbeitnehmer. Zwar sei er hin und wieder telefonisch nicht leicht zu erreichen gewesen, dies sei wegen der sehr flexiblen Home-Office-Arbeit jedoch nicht ungewöhnlich. Bei der Bewerbung sei lediglich der Umfang der Bewerbung mit über 60 Seiten aufgefallen. Sonst habe K. aber einen guten Eindruck hinterlassen, deswegen sei er auch eingestellt worden. Man habe eher befürchtet, ihn bald wieder zu verlieren, da er für die Stelle tendenziell überqualifiziert sei.
Der Leiter der Einrichtung habe im Arbeitsalltag die Schwerbehinderung des K. sogar vergessen, da sie nicht aufgefallen sei. In einem Gespräch habe der 38‑Jährige mittlerweile geäußert, dass es ihm so gut gefalle, dass er gerne bis zur Rente bleiben wolle. Und aus Sicht der Amtsleitung stehe dem nichts entgegen. Seine Arbeit sei einwandfrei und sein Verhalten vorbildlich.
Widersprüchliches Verhalten?
Bei seinem Strafprozess zeigte sich K. gut vorbereitet. Schon vor der Verhandlung baute der Angeklagte seinen Laptop auf. Immer wieder ging er im Verlauf der Verhandlung strukturiert und gut informiert auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) zum AGG ein.
Nur selten wirkte K. verunsichert: einmal, als einer der Polizeibeamten eine Situation aus der zweiten Wohnungsdurchsuchung schilderte. Nachdem er den Umfang der Excel-Liste entdeckt hatte, habe er mit K. über dessen berufliche Vergangenheit als Polizeibeamter gesprochen und wie dies damit vereinbar sei, dass er selbst einst einen Eid auf die Verfassung und zur Gesetzestreue geleistet habe. Darauf habe K. geantwortet, dass er sein Verhalten durchaus bereue, aber zu spät gemerkt habe, dass er etwas falsch mache.
An diesem Tag im Gericht sagt K. dazu, er sei zu dieser Aussage gedrängt worden. Ihm sei eingeredet worden, dass es sich um einen Betrug gehandelt habe. Es habe sich um eine psychische Ausnahmesituation im Rahmen der Durchsuchung gehandelt, daher könne man sich an dem damals Geäußerten nicht orientieren. Mittlerweile habe er sich mit der einschlägigen Rechtsprechung beschäftigt und sei sich daher sicher, dass es sich nicht um einen Betrug gehandelt habe. Mittlerweile studiert K. nach eigenen Angaben Jura an der Fernuni Hagen.
Verteidigung: Bewerbungen seien ernst gemeint gewesen
Der Strafverteidiger Dr. Bernd Scharinger konzentrierte sich auf die rechtliche Einordnung der Bewerbungen. Allein die Anzahl der Bewerbungen sage nichts darüber aus, ob eine rechtsmissbräuchliche Absicht vorliege. Bei manchen der Bewerbungen sei K. arbeitslos gewesen und habe sich daher offensichtlich ein Interesse an den Jobs gehabt.
K. selbst betonte, auch während seiner Beschäftigung bei einer Sicherheitsfirma habe er aufgrund seiner beruflichen Vergangenheit zurück in den öffentlichen Dienst gewollt. Dies entspreche seinem bisherigen Karriereweg und sei besser mit seiner Behinderung vereinbar. Jede der Stellen habe zu seinem persönlichen Ausbildungsprofil und seinen bisherigen Tätigkeiten gepasst. Er habe ein ernsthaftes Interesse an jeder der zehn Stellen gehabt. Dafür spreche auch, dass er mehrfach den Nachrückerplatz angenommen habe und bei allen fünf Zusagen seit 2014 die Stelle auch angenommen hätte.
Aus seiner Sicht und mit Blick auf seine Vita, sei es nicht verwunderlich, dass er weiter Bewerbungen schrieb, als er bereits seinen aktuellen Arbeitsplatz innehatte. Schließlich gebe es immer Chancen auf einen besseren Job mit einem noch besseren Aufgabenprofil oder größeren Verdienstmöglichkeiten. Es sei seine Lebenseinstellung, immer nach dem Besten zu streben. So erkläre sich auch die Bezeichnung des Dateiordners. Die Excel-Liste habe er ursprünglich schon 2011 angelegt und jede Bewerbung als einen Schritt zu seinem Ziel von einem Millionenvermögen interpretiert. Es handle sich daher um ein persönliches "Mantra" und habe nichts mit den Entschädigungsansprüchen zu tun.
Dokumentation für den Überblick über laufende Bewerbungen
Er habe niemanden täuschen oder zu einem Irrtum verleiten wollen. "Ich bin nun mal ein behinderter Mensch", sagte der 38‑Jährige. Daher sei es auch in Ordnung, wenn er die Ansprüche, die ihm nach dem Gesetz zustünden, verfolge.
Sein Verteidiger ergänzte, dass auch die Dokumentation an sich nicht zu beanstanden sei. Der Diplom-Verwaltungswirt habe einfach einen Überblick über seine laufenden Bewerbungsverfahren behalten wollen. Auch die "routinierte Anspruchsverfolgung" begründe nach der Rechtsprechung des BGH an sich keine Täuschung. Letztendlich komme es nicht auf eine Gesamtschau an, sondern darauf, ob in den zehn angeklagten Fällen jeweils ein Rechtsmissbrauch nachweisbar sei.
Der BGH zum Täuschen bei Bewerbungen
Der BGH hatte 2022 eine Verurteilung eines Mannes aufgehoben, dem Ähnliches vorgeworfen worden war. Doch mit dem Versenden der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben sei nicht über die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung getäuscht worden, es mangele an einer konkludent erklärten unwahren Tatsachenbehauptung. Damit lag nach Auffassung des BGH mangels Täuschung auch kein Betrug vor, so die Entscheidung damals (BGH, Beschl. v. 04.05.2022, Az. 1 StR 138/21). Die Verurteilung durch das Landgericht hob der BGH damit auf.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf die Vorlage des BAG klargestellt, dass für einen Anspruch nach dem AGG erforderlich ist, dass ein:e Bewerber:in die Stelle auch tatsächlich antreten wollte (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-423/15), weil ansonsten die Geltendmachung einer Entschädigung rechtsmissbräuchlich sein könne. Für die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs stellte der EuGH strenge Anforderungen auf.
Vermutlich mit Blick auf diese Rechtsprechung hatte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wegen einer Vielzahl von Bewerbungen nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Wie es weitergeht
Um jede einzelne Bewerbung beurteilen zu können, ordnete das Gericht hinsichtlich der Unterlagen zum Bewerbungsverfahren das Selbstleseverfahren an. Alle Verfahrensbeteiligten erhielten die bereits vorbereiteten zwei Aktenordner zum Selbststudium, in denen unter anderem die jeweils über 60 Seiten langen Bewerbungen zu finden sind.
Die Verteidigung hielt sich darüber hinaus vor, weitere Beweisanträge zu stellen, um Zeugen zu laden. Die Verhandlung wird in der kommenden Woche fortgesetzt. Ob es sich dabei um das Ende des Prozesses handelt, ist aufgrund des Verfahrensumfangs jedoch fraglich.
Strafprozess zur AGG-Entschädigungen in Augsburg: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60913 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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