Verschiedene Kammern am VG Berlin sind sich einig: Eine erteilte Aufnahmezusage verpflichtet jedenfalls grundsätzlich zur Visumserteilung. Weil das Auswärtige Amt untätig blieb, droht das Gericht in zwei Fällen sogar ein Zwangsgeld an.
Rund 2.400 Menschen warten in Pakistan darauf, ein Visum zur Einreise nach Deutschland zu erhalten. Das gab das Auswärtige Amt Mitte Juni bekannt. Betroffen sind danach vor allem Afghaninnen und Afghanen, die sich im Land für Gleichberechtigung und Demokratie eingesetzt haben. Sie gelten seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 als besonders gefährdet und beanspruchen die Erteilung eines Visums auf Grundlage des Bundesaufnahmeprogramms für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan. Wie die Bundesregierung Anfang der Woche mitteilte, seien zuletzt 211 Menschen aus dem Aufnahmeprogramm von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden. Laut einem Sprecher des Auswärtigen Amtes hätten die pakistanischen Behörden zuvor rund 450 Menschen aus dem Programm festgenommen, 245 von ihnen seien inzwischen wieder freigekommen.
Die neue schwarz-rote Bundesregierung will das von der Ampel-Regierung erarbeitete Programm beenden und setzte die Aufnahme Anfang Mai aus. Anfang Juli entschied die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin allerdings, dass die Bundesregierung an eine bereits erteilte Aufnahmezusage grundsätzlich rechtlich gebunden sei; LTO berichtete über den mittlerweile rechtskräftigen Beschluss. Inzwischen haben verschiedene Kammern des VG Berlin insgesamt 22 entsprechenden Eilanträgen stattgegeben und das Auswärtige Amt dazu verpflichtet, die beantragten Visa auszustellen. Diesen Stand vom Mittwoch teilte eine Sprecherin des Gerichts LTO auf Anfrage mit.
In einigen Fällen hat das VG laut der Sprecherin Anträge auf Visumserteilung auch zurückgewiesen, in wenigen Fällen hätten die Antragsteller nur Teilerfolge erzielt. Dennoch bestehe unter den Kammern des VG weitgehende Einigkeit über eine Grundsatzfrage: Teil 1 der Aufnahmezusage verpflichtet die Bundesregierung zur Erteilung des Visums. Der die Aufnahme final bestätigende Teil 2, den die Betroffenen oft erst kurz vor der Abreise erhalten, ist für eine rechtsverbindliche Zusage nicht nötig.
Berichte über Verhaftungen und Abschiebungen
Bislang hat das Auswärtige Amt in den Gerichtsverfahren eine gegenteilige Auffassung vertreten: Erst Teil 2 vervollständige den Aufnahmebescheid, erst dann liege ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor. Teil 1 sei dagegen nur eine unverbindliche Mitteilung. Mit dieser Auffassung beißt die Bundesregierung beim Berliner VG auf Granit. Es steht daher zu erwarten, dass im Haus von Außenminister Johann Wadephul (CDU) zeitnah die Einsicht einkehrt, von dieser Auffassung abzurücken. Der Umstand, dass das Auswärtige Amt die vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gegen den Beschluss der 8. Kammer vom Juli eingelegte Beschwerde inzwischen zurückgenommen und die VG-Entscheidung hat rechtskräftig werden lassen, könnte man als entsprechendes Zeichen deuten.
Es gibt zwei verschiedene Gründe dafür, warum neben den 22 erfolgreichen Eilanträgen beim VG Berlin auch einige Antragsteller gescheitert sind oder nur teilweise erfolgreich waren.
Zum einen haben die Richter am VG vereinzelt den für eine einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Anordnungsgrund – die dringende Notwendigkeit einer Eilentscheidung – verneint. Hier hatten die Richter Zweifel daran, dass den Betroffenen die Abschiebung nach Afghanistan droht.
Solche Entscheidungen stammen nach Angaben der VG-Sprecherin aus der Zeit, bevor vor etwa zwei Wochen bekannt wurde, dass pakistanische Behörden im Rahmen großangelegter Razzien nach Betroffenen suchen, um diese nach Afghanistan abzuschieben. Dass das VG Berlin angesichts der jüngsten Berichte und Angaben der Bundesregierung in weiteren Fällen den Anordnungsgrund verneint, ist daher unwahrscheinlich.
Zusage steht unter dem Vorbehalt der Sicherheitsüberprüfung
Der zweite Grund, warum Eilanträge teilweise keinen Erfolg hatten, liegt in einer in dem Aufnahmeprogramm enthaltenen Einschränkung: Die Aufnahmezusage wird in Teil 1 des Bescheides nur unter einem Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erteilt. Demnach ist die Zusage zwar, wie das VG Berlin klargestellt hat, ein rechtsverbindlicher Verwaltungsakt. Der kann jedoch aus mehreren Gründen wirksam widerrufen werden. Das gilt vor allem bei Zweifeln an der Identität des Antragstellers oder Sicherheitsbedenken gegen ihn. Besteht die betroffene Person die Sicherheitsüberprüfung nicht, so kann das Auswärtige Amt die Zusage widerrufen und die Visumserteilung ablehnen. Deshalb habe das VG Berlin in einigen wenigen Fällen den Eilantrag zurückgewiesen, so die Sprecherin.
In Fällen, in denen die Sicherheitsüberprüfung noch nicht stattgefunden hat, kann das VG dem Antrag nur teilweise stattgeben. Es verpflichtet das Auswärtige Amt dann nur dazu, über den Fall zu entscheiden – was die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung voraussetzt –, lehnt den Antrag auf Verpflichtung zur Visumserteilung jedoch ab. Dies geschah etwa in einem Beschluss der 7. Kammer vom 29. Juli (Az. 7 L 174/25 V), der LTO vorliegt. Hier verpflichtete das VG das Auswärtige Amt nur zur Bescheidung der Visumsanträge eines afghanischen Paars und dessen sechs Kinder, ohne die Entscheidung inhaltlich vorzugeben (Bescheidungstenor). Dass der Grund für die fehlende Sicherheitsüberprüfung wegen der Aussetzung des Aufnahmeprogramms allein in der Verantwortung des Auswärtigen Amtes liegt, machte dabei keinen Unterschied.
Klar ist in solchen Fällen allerdings, dass das Auswärtige Amt die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigen muss. Lehnt es die Erteilung eines Visums nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ab, obwohl kein Widerrufsgrund vorliegt, wird diese Entscheidung später vom Gericht korrigiert werden. Allerdings müssen die Betroffenen dann einen neuen Eilantrag stellen.
Ein weiteres Risiko besteht für Betroffene darin, dass das Auswärtige Amt untätig bleibt und den Fall auch nach der Gerichtsentscheidung nicht bescheidet.
Was tun, wenn das Auswärtige Amt nicht handelt?
In einem solchen Fall können Betroffene nach § 172 VwGO beim VG einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes stellen. Eine entsprechende Entscheidung hat die achtköpfige Familie bei der 7. Kammer am Mittwoch erwirkt. Auch dieser Beschluss (v. 20.08.2025, Az. 7 M 229/25 V) liegt LTO vor. Demnach wird der Bundesregierung für die Bescheidung der Visumsanträge der Familie eine Frist von drei Wochen, bis zum 10. September, eingeräumt, andernfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.
Zur Begründung führte die Kammer aus: Die Bundesregierung hätte der mit dem Beschluss der Kammer vom 29. Juli festgestellten Verpflichtung, die Visumsanträge zu bescheiden, nachkommen müssen. Da sie dies nicht getan hat, sei sie "grundlos säumig". Dass das Auswärtige Amt Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Eilbeschluss zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt hat, sei unerheblich. Denn die Einlegung der Beschwerde hat im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren keine aufschiebende Wirkung.
Allerdings besteht im Verfahren vor dem OVG die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der VG-Entscheidung zu stellen. Damit soll verhindert werden, dass durch die Vollziehung – also die Visumserteilung – irreversible Fakten geschaffen werden. Diesen Antrag hat das Auswärtige Amt hier beim OVG auch gestellt – wie schon in dem Verfahren, das bei der 8. Kammer des VG Berlin begann. Doch während das Außenministerium dort noch erfolgreich war, lehnte der 6. Senat den Aussetzungsantrag im vorliegenden Fall am Mittwoch ab (Az. 6 S 64/25). Maßgebend war für den Senat die nunmehr geänderte Sach- bzw. Informationslage: Er nimmt ausdrücklich Bezug auf die Berichte über 211 Abschiebungen und 450 Festnahmen. Ein überwiegendes Interesse an einem Aufschub der Entscheidung über den Visumsantrag habe das Auswärtige Amt nicht vorgetragen.
Eine gerichtliche Zwangsgeld-Androhung riskiert das Auswärtige Amt nicht nur – wie hier – in einem Fall einer Verpflichtung zur Bescheidung (Bescheidungstenor). Dies gilt vielmehr in Fällen, in denen das VG die Behörde zur Visumserteilung verpflichtet hat (Verpflichtungstenor). Am Donnerstag erließ die 29. Kammer des VG Berlin in einem solchen Fall eine Zwangsgeld-Androhung (29 M 466/25 V). Über ein vorangegangenes richterliches Schreiben hatte am Mittwoch bereits die Welt berichtet. In diesem Verfahren hatte das OVG dem Aussetzungsantrag zwar stattgegeben, die Beschwerde aber zurückgewiesen (6 S 48/25).
Mit Material der dpa
Gerichte setzen Bundesregierung unter Zugzwang: . In: Legal Tribune Online, 21.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57963 (abgerufen am: 15.01.2026 )
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