Gefährdeten Afghanen droht Rausschmiss aus Schutzräumen: Bun­des­re­gie­rung nutzt Karls­ruher Frei­fahrt­schein

von Dr. Max Kolter

09.09.2026

Entgegen früheren Zusagen will die Bundesregierung keine gefährdeten Afghanen mehr aufnehmen. Das BVerfG verlangt zwar, dass jeder Einzelfall geprüft wird. Doch das passiert offenbar nur auf dem Papier. Eine Farce, sagen Kritiker.

Monate oder Jahre verbrachten sie in Schutzräumen in Pakistan. Nun droht gut 300 afghanischen Richterinnen, Staatsanwälten, Journalistinnen, Aktivisten und ihren Familien die unfreiwillige Rückkehr nach Afghanistan. Sie galten nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wegen ihrer Tätigkeit als besonders gefährdet. Die Bundesregierung besiegelt aktuell endgültig, dass sie ihrem Schicksal überlassen werden. Es könnte der letzte Akt eines Wortbruchs des deutschen Staates sein, zu dem auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seinen Beitrag leistete.

In verschiedenen Aufnahmeprogrammen versprach die Bundesregierung damals, gefährdete Personen sowie Ortskräfte nach Deutschland zu holen. Im Vertrauen darauf gaben die Menschen Haus und Hof in Afghanistan auf. Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) brachte sie zum Teil in Schutzunterkünften in Pakistan unter, wo nach Angaben der Organisation "Kabul Luftbrücke" aktuell noch 543 Personen auf ihre Ausreise hoffen. Die aktuelle Bundesregierung erklärte gleich zu Beginn ihrer Amtszeit, die Aufnahmeprogramme einstellen zu wollen. Danach gab es eine Klagewelle, in deren Zuge sich die Rechtsposition von Personen auf der Überbrückungs- und Menschenrechtsliste als schwach erwies: Hier handelt es sich nach Auffassung der Gerichte um politische Absichtserklärungen, die auch aus politischen Gründen widerrufen werden können.

Diese Sichtweise bestätigte das BVerfG zuletzt. In einem Beschluss vom 22. Juli betonte der Zweite Senat aber immerhin, dass das Bundesinnenministerium (BMI) nicht im Dezember 2025 alle Zusagen pauschal für "ungültig und erloschen" erklären durfte. Auch bei politischen Ermessensentscheidungen gelte das Willkürverbot – dieses sei durch die pauschale Abkehrerklärung verletzt (Az. 2 BvR 319/26). Das BMI müsse vielmehr im Einzelfall prüfen und begründen, warum es kein politisches Interesse an einer Aufnahme der jeweiligen Person hat. Diese Prüfungen finden aktuell statt.

Nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und von Kabul Luftbrücke, die die Gerichtsverfahren unterstützen, sind sie bisher alle negativ ausgegangen. GFF-Verfahrenskoordinatorin Mareile Dedekind hält die Prüfungen daher für eine Farce. "Es tritt genau das ein, was wir nach dem Beschluss des BVerfG befürchtet haben. Hier findet nur auf dem Papier eine Einzelfallprüfung statt. Tatsächlich wird aber offensichtlich nur nach fadenscheinigen Gründen gesucht, um die bereits gefällte Abkehrentscheidung nachträglich für jeden Einzelfall zu begründen", so Dedekind. In zwei Fällen liegen LTO E-Mails zwischen dem Auswärtigen Amt (AA) und dem BMI vor. Sie nähren die Zweifel, dass die Bundesregierung ergebnisoffene Einzelfallprüfungen durchführt.

BMI schließt sich dem Votum des AA an

Zum Prozedere: Visumsverfahren laufen über das AA, dieses führt deshalb auch die Verfahrensakten der betroffenen Personen. Allerdings ist es nach § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Sache des BMI, über die Aufnahme bestimmter Personen "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland" zu entscheiden. Auf diese Vorschrift stützt die Bundesregierung ihre Zusagen im Rahmen der Überbrückungs- und Menschenrechtsliste.

Welche Aufnahmeprogramme gibt es?

Die Überbrückungsliste und die Menschenrechtsliste dienten als Übergangslösungen, um die schnelle Ausreise gefährdeter Personen nach der Machtübernahme im August 2021 zu gewährleisten. Sie wurden noch von der letzten Merkel-Regierung aufgesetzt.

Abgelöst wurden sie im Oktober 2022 durch das "Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan" (BAP). Hierauf hatte sich die Ampel-Regierung Ende 2021 verständigt. Es wurde in Zusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen Organisationen wie der "Kabul Luftbrücke" entwickelt. Es richtet sich an afghanische Staatsangehörige, die individuell besonders gefährdet sind, und ihre Familienangehörigen. Dabei geht es um Personen, die sich durch ihren Aktivismus oder die Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur oder Wissenschaft exponiert haben, sowie Menschen, die aufgrund persönlicher Merkmale wie Geschlecht, Sexualität oder Religion von Gewalt oder Verfolgung bedroht sind. Voraussetzung ist eine Nominierung durch eine zivilgesellschaftliche Organisation.

Für Ortskräfte, also Personen, die für deutsche Organisationen in Afghanistan, wie etwa die Bundeswehr, das Bundesentwicklungsministerium oder die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) gearbeitet haben, gibt es das Ortskräfteverfahren. Das ist bereits vor der Machtübernahme der Taliban gestartet und läuft seither weiter. Um aufgenommen zu werden, konnten Ortskräfte selbst den Antrag stellen und ihre Tätigkeit nachweisen.

Wie entscheiden die Gerichte dazu?

Zum Bundesaufnahmeprogramm (BAP) entschieden das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mehrfach: Es handelt sich bei den Aufnahmezusagen um rechtsverbindliche Verwaltungsakte. Sie können daher nur aus bestimmten Gründen widerrufen werden. Dennoch lehnt das Auswärtige Amt auch hier immer wieder Visumsanträge ab. Zudem werden Sicherheitsüberprüfungen hinausgezögert. Auch hier kommt es dazu, dass nachträglich die Gefährdungslage der Betroffenen in Zweifel gezogen wird.

Die Menschenrechtsliste, die Überbrückungsliste und das Ortskräfteprogramm hingegen können nach Auffassung der Gerichte grundsätzlich nach freiem politischen Ermessen wieder eingestellt werden. Ein Rechtsanspruch Betroffener auf Visumserteilung besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht billigte diese Rechtsprechung, hob im Juli 2026 aber hervor, dass dieses Ermessen nie "völlig frei" sei, sondern rechtsstaatlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot unterliege.

Der Grund für die Ungleichbehandlung der Programme: Das BAP wird auf § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gestützt, die Betroffenen erhalten einen schriftlichen Bescheid. Die Zusagen im Rahmen der anderen Programme ergingen auf Grundlage von § 22 S. 2 Aufenthaltsgesetz. Betroffene erhalten hierzu nur kurze elektronische Nachrichten von der "Task Force".

Vor der Ablehnung des Visumsantrags fragt das AA beim BMI nach, ob dieses ein politisches Interesse an der Aufnahme sieht. In allen Fällen der Überbrückungs- und Menschenrechtsliste findet nun eine "Betrachtung des Einzelfalls" statt, um die Vorgaben aus Karlsruhe umzusetzen, schreibt das AA. In jedem Fall schickt das AA bereits eine eigene Einschätzung mit: "Die Aufnahmeerklärungen für (...) sollten weiterhin als ungültig und erloschen betrachtet werden." Die Entscheidung muss aber eben das BMI treffen.

Das schließe sich in allen der GFF bekannten Fällen der Auffassung des AA an, sagt Verfahrenskoordinatorin Dedekind. Auch in den LTO vorliegenden E-Mails ist das der Fall. Dabei werden die gleichen Informationen, die das AA in seiner Mail ans BMI schickt, in anderer Darstellungsweise dorthin zurückgespielt. Worin der eigene informationelle oder juristisch beratende Beitrag des BMI liegen soll, wird nicht ersichtlich. Die Ministerien wollen zu den Einzelfallprüfungen keine konkreten Angaben machen, teilt das BMI LTO auf Anfrage mit.

Lang sind die E-Mails nicht, sie lassen sich jeweils mit der üblichen Schriftgröße auf etwa eine DIN-A4-Seite drucken. Die Grobstruktur ist bei beiden Ministerien gleich: Nach der Einleitung wird das Vorbringen der betroffenen Hauptperson zu ihrer Gefährdungslage kurz dargestellt. Dazu folgt in den Mails des AA eine knappe Einschätzung. In seinen Antworten erklärt das BMI nur knapp, diese "berücksichtigt" zu haben. Faktisch macht es sich die Voten des AA aber wohl zu eigen.

"In die Einzelfallentscheidung zur Kenntnis genommen"

Was die Abwägung angeht – also das juristisch Entscheidende –, formulieren beide Ministerien generisch. Allein der Name der betroffenen Person unterscheidet sich hier.

Beim AA klingt das so: "Die zu berücksichtigenden individuellen Belange der betroffenen Personen haben keinen Vorrang gegenüber dem politischen Interesse der Bundesregierung an einer Abkehr von der ursprünglichen Erklärung der Aufnahme."

Beim BMI so: "In einer Gesamtabwägung wird kein politisches Interesse an der Aufnahme von (...) nach § 22 Satz 2 AufenthG gesehen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Informationen wird der vorliegende Sachverhalt nicht als ein hervorgehobener Einzelfall von herausgehobener politischer Bedeutung bewertet. Den allgemeinen politischen Belangen der aktuellen Bundesregierung wird auch in Ansehung der individuellen Belange der hier betroffenen Personen der Vorrang eingeräumt."

Aufseiten des BMI ist zudem die Häufigkeit der Wörter "Einzelfallentscheidung" und "Einzelfallprüfung" auffällig. In einem der beiden LTO vorliegenden Fälle findet sich eines der beiden Worte in jedem der ersten acht Sätze und damit in mehr als jedem zweiten Satz der E-Mail. Mutmaßlich bei dem Versuch, das Wort "Einzelfallentscheidung" nachträglich noch einzubauen, ist ein Fehler passiert, der sich in beiden E-Mails findet. "Dabei hat das BMI in die Einzelfallentscheidung die individuellen Belange (...) zur Kenntnis genommen und bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt", lautet der Satz in einem Fall. Im zweiten hat man sich wenigstens am Ende den zweiten "Einzelfall"-Zusatz gespart.

Genügt das den Vorgaben des BVerfG?

Nach Ansicht der GFF entspricht diese Prüfung nicht der Idee einer echten Einzelfallprüfung. Dies kritisieren auch der Deutsche Anwaltverein, der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, die Neue Richter:innenvereinigung und die Vereinigung Demokratischer Jurist:innen am Mittwoch in einem gemeinsamen offenen Brief mit Kabul Luftbrücke. Adressiert ist er an Außenminister Johann Wadephul (CDU) und Innenminister Alexander Dobrindt (CSU). "Die 'Berücksichtigung der individuellen Belange' ist keine Worthülse und ist nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Einzelfallentscheidung bloß förmlich existiert", mahnen sie an. Sie beanstanden insbesondere, dass die Bundesregierung in zahlreichen Fällen, in denen bereits Sicherheitsinterviews stattgefunden hätten, nachträglich die Gefährdungslage in Zweifel ziehe. 54 Personen, die jetzt von den Ablehnungen betroffen sind, seien sogar schon Visa erteilt worden.

GFF-Verfahrenskoordinatorin Dedekind befürchtet dennoch, dass die Verwaltungsgerichte in dem E-Mail-Verkehr keinen Verstoß gegen das Willkürverbot sehen könnten. Schließlich enthielten die Ausführungen der Ministerien formale Bezugnahmen auf den Einzelfall und je einen Anknüpfungspunkt, warum diese Tatsachen eine konkrete Gefährdungslage angeblich nicht tragen. Das für Visumsklagen zuständige Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte die – vom BVerfG später beanstandete – pauschale Abkehrerklärung des BMI für die Menschenrechts- und Überbrückungsliste noch gebilligt. Das Gericht dürfte deshalb auch gegen die nun nachträglich individualisierten Prüfungen kaum einschreiten. 

Betroffene könnten dann erneut das BVerfG anrufen, um klären zu lassen, ob der Mail-Verkehr den verfassungsmäßigen Anforderungen genügt. Ob es das tun wird, ist aber fraglich. Konkrete Maßgaben für die Einzelfallprüfungen hat Karlsruhe nicht auferlegt. "Das BVerfG hat im Juli die Chance verpasst, dem politischen Ermessen der Bundesregierung klare Grenzen zu ziehen. Letztlich bedeuten die Beschlüsse einen Freifahrtschein für AA und BMI, die Programme einzustellen und die Menschen ihrem Schicksal zu überlassen. Der wird jetzt genutzt", sagt Dedekind.

Wer untertauchen muss, kann nicht weiter klagen

Weiterer Rechtsschutz steht zudem vor praktischen Hürden. Um gegen die neuen ablehnenden "Einzelfallentscheidungen" vorzugehen, müssen Betroffene zunächst Akteneinsicht nehmen. Denn das Ergebnis der Prüfung teilt das AA den Betroffenen gar nicht direkt mit, geschweige denn die Gründe. Stattdessen erhält die Hauptperson eine kurze E-Mail von der "Task Force", die von der GIZ koordiniert wird. Sie erfährt dabei nur das Ergebnis der Prüfung und die daraus erwachsene Konsequenz: dass sie und ihre Familie die Schutzräume der GIZ verlassen müssen. 

Diese Folge hat das BVerfG in seinem Juli-Beschluss gebilligt. Es urteilte, die freiwillige Unterstützung der Bundesregierung müsse nur bis zu einer "verfassungsgemäßen Einzelfallbegründung" aufrechterhalten werden – nicht bis ein Gericht hierüber entschieden hat. Von dieser Möglichkeit wird jetzt auch Gebrauch gemacht, wie eine Nachricht der Task Force zeigt, die LTO vorliegt. Dort wird einer Familie mitgeteilt, dass sie nun die Schutzräume in Pakistan verlassen muss. Die Nachricht enthält auch das "Angebot", einen Transfer nach Afghanistan zu organisieren. Wer das nicht annimmt, dem droht die Abschiebung – wenn er nicht untertaucht. 

Daraus ergibt sich ein noch grundlegenderes Problem: Wer untertaucht oder in die Fänge der Taliban gerät, kann keinen Gerichtsprozess in Deutschland führen. Daher ist zweifelhaft, ob das BVerfG überhaupt noch einmal zum Zug kommt.

Zitiervorschlag

Gefährdeten Afghanen droht Rausschmiss aus Schutzräumen: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60828 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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