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AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst: Mehr als eine Frage des Cha­rak­ters

Gastbeitrag von Robert Hotstegs, LL.M.

13.05.2025

Robert Sesselmann

AfD-Landrat Robert Sesselmann (AfD), hier beim Bundesparteitag 2023, musste die Überprüfung seiner Person auf Verfassungstreue hinnehmen. Foto: Carsten Koall – picture alliance/dpa

Mit der AfD-Einstufung als "gesichert rechtsextremistisch" können Beamte mit Parteimitgliedschaft auf ihre Verfassungstreue überprüft werden. Das Parteienprivileg schützt die Betroffenen nicht, meint Robert Hotstegs.

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Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Auch wenn sich hiergegen die Partei mit einem Eilantrag und einem Klageverfahren zur Wehr setzt und das Bundesamt im Eilverfahren eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben hat, ändert dies am Ergebnis nichts: Das Bundesamt hat aus seiner Sicht genügend Argumente für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei zusammengetragen. Es macht lediglich als Nachrichtendienst für die Dauer des Verfahrens davon keinen Gebrauch. Dennoch liegt eine – wenn auch als vertraulich eingestufte – Faktensammlung vor.

Damit ergibt sich nun erstmalig die Situation, dass die im Bundestag als größte Opposition vertretene Partei den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen hat und diese nach den Erkenntnissen bekämpft. Ein Eindruck, der sich in den vergangenen Jahren anlässlich von Wahlprogrammen, der gerichtlichen Einstufung von Landesverbänden oder Untergliederungen wie der "Jungen Alternative" stets verdichtet hat.

Für Parteimitglieder, aber erst recht für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger oder Kandidatinnen und Kandidaten, die als Beamtinnen und Beamte beim Bund, in einem Bundesland oder einer Gemeinde beschäftig sind, ergeben sich hieraus unmittelbar dienstrechtliche Konsequenzen.

Die Dienstherrn können nämlich schon jetzt Maßnahmen zu ergreifen, daran sind sie auch durch das so genannte Parteienprivileg nicht gehindert auch wenn dies vereinzelt anders vertreten wird. Denn dieses Privileg aus Art. 21 Grundgesetz (GG) schützt Parteien solange in ihrem Bestand und in ihrer Tätigkeit, wie sie nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen wollen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Das Parteienprivileg gilt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v.10.10.2024, Az. 2 C 15.23) nur für die Partei und ihre parteienrechtliche Stellung, nicht aber für den oder die Einzelne. Sie müssen ausdrücklich unabhängig von einem Einstufungs- oder Parteiverbotsverfahren nicht als verfassungstreu behandelt werden. Das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 und 4 GG sperre nur die Rechtsfolgen, die sich aus einem (erfolgreichen) Parteiverbotsverfahren ergeben würden, so das BVerwG. Mittelbare Beeinträchtigungen umfasse "der Gewährleistungsgehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen dagegen nicht".

Anwärterinnen und Anwärtern fehlen die Gewähr und charakterliche Eignung

Personen, die sich gerade um eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis bewerben, müssen im Rahmen der Bewerbung bereits deutlich machen, dass sie "die Gewähr dafür biete[n], jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten", § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtenStG) = § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Diese Gewähr besteht bei einer (bloßen) Mitgliedschaft in einer gesichert verfassungsfeindlichen Organisation nicht. Das Eintreten für das Grundgesetz sozusagen "tagsüber" und im Dienst wäre mit einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei "in der Freizeit" inkompatibel.

Damit kann die erstmalige Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder Probe abgelehnt werden, sodass AfD-Mitgliedern der Zugang zum öffentlichen Dienst an dieser Stelle verwehrt bleibt. Auch die Übernahme in den Richterdienst wäre ausgeschlossen, § 9 Nr. 2 Deutsches Richtergesetz (DRiG).

Das Verschweigen einer Parteimitgliedschaft oder der Umstand, dass eine Person bereits jetzt auf Widerruf oder Probe verbeamtet ist, ändern hieran nichts. Dies zeigt der jüngst vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschiedene Fall einer Lehramtsreferendarin, die ihre Mitarbeit im gesichert rechtsextremen Compact-Magazin nicht offengelegt hatte. Im konkreten Fall hatte die Beamtin auf Widerruf ihre Mitarbeit sogar aktiv zu verschleiern versucht, indem sie sich öffentlich mit Perücke und falschem Namen für das Magazin betätigte. Beide Ansätze, sowohl die Zweifel an der Verfassungstreue wie auch die arglistige Täuschung als solche, durften für die Entlassungsverfügung herangezogen werden.

Dies ist angemessen, weil gerade die Beamtenverhältnisse auf Widerruf und Probe dazu dienen, die Zuverlässigkeit und Eignung der Betroffenen zu erproben und kennenzulernen. Hierzu zählt neben der fachlichen und gesundheitlichen Eignung auch die charakterliche  und eben die Zuverlässigkeit, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Bestehen hieran Zweifel wie durch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei, ist der Staat nicht verpflichtet, das Dienstverhältnis fortzusetzen oder gar diese Person in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.

Parteiaustritt darf kein Lippenbekenntnis sein

AfD-Parteimitglieder, die sich aktuell in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf befinden, könnten daher über einen Parteiaustritt nachdenken, um der Entlassung aus dem Dienst zuvorzukommen und ihre "Gewähr" durch den Austritt unter Beweis zu stellen. Dabei dürfte ein Austritt kein bloßes Lippenbekenntnis bleiben. Als solches könnten aber etwa die Aussagen eines AfD-Bundestagsabgeordneter gewertet werden, der zwar aus Partei und Bundestagsfraktion austrat, jedoch zugleich öffentlich sein Bedauern bekundete. Ein derart formalisierter Parteiaustritt dürfte im öffentlichen Dienst vor einer Entlassung nicht schützen können, da aktiv die Zweifel an der Gewähr der Person aufrechterhalten würden.

Die Entlassung aus den Beamtenverhältnissen auf Widerruf und Probe wird durch Verwaltungsakt vorgenommen. Derartige Verfahren können zur Entlassung binnen weniger Wochen führen. Betroffene können sich dann nachlaufend vor den Verwaltungsgerichten im Wege der Anfechtungsklage hiergegen zur Wehr setzen. In jedem einzelnen Verfahren obliegt es dann den Gerichten, inzident die Verfassungsfeindlichkeit der AfD zu überprüfen. Sie sind weder an die Einschätzung des BfV noch an die des Dienstherrn gebunden. Gerade deshalb ist für das Beamtenrecht keine Straffung der Verfahren notwendig, wie es in der Welt gefordert wurde. Bestehende Regelungen und Zuständigkeiten sind ausreichend vorhanden, gerade um auch vielen beamtenrechtlichen Verfahren unabhängig von langwierigen Gerichtsverfahren der Partei gegen das BfV Herr zu werden.

Schon während der Klageverfahren sind für die Entlassenen wirtschaftliche Folgen unmittelbar spürbar: Es gibt keine Besoldung mehr und keine Beihilfe, stattdessen Bürgergeld und eine Nachversicherung in der Deutschen Rentenversicherung.

Fehlen Ressourcen für Disziplinarverfahren?

Vor diesem Verlust jeder Absicherung sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit zunächst geschützt. Denn aufgrund der Besonderheiten des Beamtenrechts sind bei ihnen Entlassungen ausgeschlossen. Die wenigen Fälle, die der Gesetzgeber für eine Entlassung vorgesehen hat, sind bei Zweifeln an der Verfassungstreue gerade nicht automatisch erfüllt.

Stattdessen begründet die Mitgliedschaft in der AfD den Anfangsverdacht eines Dienstpflichtenverstoßes, das haben die Minister und Ministerinnen des Innern bereits 2020 auf ihrer Konferenz festgestellt. Daher sind gegen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit nun von Amts wegen Disziplinarverfahren einzuleiten. Hierbei handelt es sich um besondere Verwaltungsverfahren, die in jedem Einzelfall die Überprüfung des Verdachts sicherstellen.  

Schnellere Verfahren gegen Verfassungsfeinde

Gerade der Bund hatte zuletzt 2024 sein Bundesdisziplinargesetz (BDG) von Grund auf modernisiert, um mit Disziplinarverfahren auch schneller gegen Verfassungsfeinde vorgehen zu können.

Die Hochstufung der AfD stellt nun die Feuertaufe des neuen BDG dar. Dies gilt umso mehr, als der Bundestag dem Dienstherrn seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit eingeräumt hat, alle denkbaren Disziplinarmaßnahmen durch eine Disziplinarverfügung auszusprechen. Dies war bislang nur in Baden-Württemberg möglich.  

Nachdem der Bund diese Option einräumte, sind bereits die Bundesländer Brandenburg und Hamburg nachgezogen. Dort ist es daher denkbar, dass behördliche Disziplinarverfahren im Einzelfall gegen AfD-Mitglieder unmittelbar zur Entfernung aus dem Dienst führen. Die beruflichen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen sind immens, umso mehr, wenn sie einen ausschließlich öffentlich gebrauchten Dienst – etwa als Polizistin oder Zöllner – ausüben und somit ein direkter Wechsel in die Privatwirtschaft nicht in Betracht kommt.

In allen anderen Bundesländern sind behördliche Disziplinarverfahren, bei denen das Vertrauen in den Beamten oder die Beamtin endgültig zerstört ist und seine bzw. ihre Verfassungsfeindlichkeit angenommen wird, mit der Erhebung der Disziplinarklage abzuschließen. In diesen Fällen obliegt es den zuständigen Disziplinarkammern und -senaten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, über die angemessene Sanktion bis hin zur Entfernung aus dem Dienst zu entscheiden.

Verfahren gegen Beamte im Ruhestand

Da der Maßstab gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und -beamten regelmäßig niedriger anzusetzen ist, können hier womöglich bei bloßer Parteimitgliedschaften Disziplinarverfahren milder abgeschlossen werden. Anders verhält es sich bei aktiver Parteiarbeit und Kandidatur im beamtenrechtlichen Ruhestand. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit entschieden, dass auch Ruhestandsbeamten bei der Kandidatur für eine verfassungsfeindliche Partei das Ruhegehalt aberkannt werden kann (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.01.2023, Az. 11 L 2/21). Eine Übertragung der Rechtsprechung auf die AfD erscheint bundesweit gerade im Hinblick auf die Wahlen in diesem Jahr und den nächsten Jahren möglich.

Das Bundesinnenministerium hatte 2024 bei der Modernisierung des BDG nur wenige Fälle mit Maximalsanktion vor Augen. Es ging davon aus, dass lediglich in 20 bis 30 Fällen pro Jahr eine "statusrelevante Disziplinarmaßnahme" – zu denen neben der Entfernung auch eine Zurückstufung zählen würde – ausgesprochen werden müsse. Diese Annahme muss nun dringend auf den Prüfstand gestellt werden.  

Kandidaturen für Wahlämter sind abzulehnen

Besondere Brisanz erhält die Frage der Verfassungstreue der Beamtinnen und Beamten schließlich in den wenigen Fällen, in denen ein AfD-Mitglied in ein Wahlamt gewählt und hierdurch Beamter auf Zeit geworden ist oder aber zukünftig gewählt werden soll. Der Fall des Landrats von Sonneberg und die Kandidatur eines Neonazis in Hildburghausen sind hier prominent geworden. Beide Fälle haben exemplarisch gezeigt, dass die kommunalen Wahlprüfungsausschüsse mit der Überprüfung der Verfassungstreue regelmäßig überfordert sein dürften. Dies führte zur Zulassung der Kandidaten zur Wahl. Auch eine anschließende Überprüfung des Landesverwaltungsamts Thüringen führte zu keiner Abänderung der Entscheidung, obwohl der thüringische Landesverband der AfD bereits damals als "gesichert rechtsextrem" eingestuft war.

In derartigen Fällen bedarf es einer Klärung durch weitere Rechtsprechung diese Kandidaten müssten frühzeitig von der Wahl ausgeschlossen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, Verfassungsfeinde zur Wahl zu stellen und ihnen womöglich sogar über kommunale Wahlämter Zugang zu polizeilichen Strukturen (etwa über Landratsämter) und sicherheitsrelevanten Informationen einerseits, vor allem aber auch zur Schwächung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu gewähren. Gerade wenn AfD-Mitglieder dann womöglich einer Versammlungsbehörde vorstünden, bestünde die konkrete Gefahr, dass Versammlungsrechte zukünftig beschnitten würden. Die Drohung des ehemaligen AfD-Parteivorsitzenden "Wir werden sie jagen" erhielte dann einen noch bedrohlicheren Nachhall.

Dem kann nur durch eine gute Unterstützung der Wahlprüfungsverfahren und der Prüfung der Kandidaten vor der Zulassung zur Wahl bzw. vor dem jeweiligen Amtsantritt sinnvoll vorgebeugt werden. Drei anstehende Stichwahlen um Landrats-Posten in Mecklenburg-Vorpommern werfen ganz aktuell seit vergangenem Sonntag diese Frage auf.

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Juristische Diskussion wird seit über fünf Jahren geführt

Die beamtenrechtlichen Grenzen können allen Betroffenen ab sofort aufgezeigt und entsprechende Verfahren eingeleitet werden. Gleichwohl wird es nicht sofort zu Massenentlassungen kommen. Die beamtenrechtlichen Verfahren bleiben von der Einstufung der AfD und den hierzu geführten Verfahren unabhängig, erst recht aber unabhängig von dem diskutierten, aber noch nicht eingeleiteten Parteiverbotsverfahren. Das Grundgesetz sieht keinen Automatismus eines Parteiverbots, sondern einen entsprechenden Antrag an das Bundesverfassungsgericht vor. Bis zu dessen feststellender Entscheidung sind auch verfassungsfeindliche Parteien nicht verboten.  

Gleichwohl bleibt die Überzeugung, dass Parteimitglieder nicht die uneingeschränkte Gewähr dafür bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Die Verfahren hierfür stehen zur Verfügung, nun gilt es sie anzustoßen. Die juristischen Diskussionen zur Beleuchtung der Fragen werden seit Jahren geführt, sie dürfen keine Theorie bleiben.

Der Autor Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf und referiert regelmäßig zum Beamten- und Disziplinarrecht. Seit 2022 leitet er das gemeinnützige Düsseldorfer Institut für Dienstrecht (difdi).

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AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst: . In: Legal Tribune Online, 13.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57183 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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