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Faeser hatte 2025 auf Veröffentlichung der AfD-Hochstufung gedrängt: Der feh­lende Filter als Pro­zess­ri­siko

von Dr. Joachim Wagner

27.08.2025

Noch-Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) äußert sich am 2. Mai 2025 zur nachrichtendienstlichen Hochstufung der AfD

Als letzte Amtshandlung drängt Innenministerin Nancy Faeser darauf, dass der Verfassungsschutz das AfD-Gutachten ungefiltert veröffentlicht. picture alliance/dpa | Andreas Arnold

Als letzte Amtshandlung wies die Innenministerin an, das Verfassungsschutzgutachten zur AfD ohne übliche Überprüfung zu veröffentlichen. Mit absehbaren Folgen – für die Klage gegen die Hochstufung "gesichert rechtsextrem" und ein Verbotsverfahren.

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Freitag, der 2. Mai 2025 war ein Brückentag zwischen dem Tag der Arbeit und dem Wochenende. Für Kommunikationsexperten sind solche Brückentage eigentlich tabu. Presseerklärungen und Pressekonferenzen verpuffen leicht, weil Adressaten und Multiplikatoren an solchen Tagen gern freinehmen. Umso erstaunlicher ist, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ausgerechnet diesen Brückentag gewählt hat, um eine höchst brisante Presseerklärung zu veröffentlichen: die Hochstufung der AfD zu einer "gesichert rechtsextremistischen" Partei.

Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung (SZ) hat der Nachrichtendienst diesen Termin nicht freiwillig gewählt. Um 8 Uhr am 2. Mai hatte Faesers Staatsekretär Hans Georg Engelke das BfV in einer internen E-Mail aufgefordert, noch am selben Tag die neue Einstufung zu veröffentlichen – auf Wunsch der Ministerin "idealerweise gegen 10.00 Uhr" sollte das BfV die Hochstufung der AfD per Presseerklärung bekanntgeben. Er fügte hinzu: "Frau Ministerin beabsichtigt im weiteren Verlauf des Tages eigene Öffentlichkeitsarbeit hierzu zu machen." 

Was Engelke hier verschleiernd als "Wunsch" der Ministerin bezeichnet, war beamtenrechtlich eine Anweisung und wurde im BfV auch so verstanden. Stimmen aus dem Bundesinnenministerium (BMI) und aus den Landesämtern für Verfassungsschutz, in denen sich die Nachricht in Windeseile verbreitete, bestätigen diesen Alleingang von Ex-Ministerin Faeser an ihrem vorletzten Tag im Amt. Nach dem Bundesbeamtengesetz waren die Kölner Nachrichtendienstler verpflichtet, diese Anweisung auszuführen. Die Verantwortung für die kurzfristige Veröffentlichung der Hochstufung lag also ausschließlich bei Faeser. Ein hoher BMI-Beamter, der nicht genannt werden will, begreift den Last-Minute-Coup der Ministerin heute als Teil ihrer "Mission" im Kampf gegen rechts und eine "Provokation ihres Nachfolgers" Dobrindt. Ein Beamter eines Landesamtes für Verfassungsschutz, der ebenfalls anonym bleiben will, vermutet, dass Faeser sich mit der unvorbereiteten PR-Initiative ein "Denkmal setzen wollte". 

Der Alleingang der Noch-Innenministerin sorgte nicht nur für Verstimmung in den Reihen der beteiligten Behörden, sondern könnte auch rechtlich folgenschwer sein. Weil das Gutachten so nicht den üblichen Filterungsprozess durchlaufen hat, liegt es nun in verwässerter Form in den Gerichtsakten. 

Faeser übergeht Fachabteilung

Im BfV war man von dem ministeriellen Ukas kurz vor dem Regierungswechsel nach Auskunft des oben genannten hohen Beamten "überrascht und nicht glücklich". Schlimmer noch war der Verdruss im eigenen Haus. Das AfD-Gutachten war am Montag, den 28. April bei der Abteilung "Öffentliche Sicherheit" des BMI eingegangen. Sie ist für die Dienst- und Fachaufsicht über das BfV zuständig. Dieses ist verwaltungstechnisch nur eine Unterbehörde des BMI. 

Am Dienstag wurde Ministerin Faeser nach Aussagen des Ministeriums vom Eintreffen des Gutachtens unterrichtet. Am nächsten Tag stellte sie dann die entscheidende Weiche für das weitere Vorgehen: Sie verzichtete bewusst auf eine Prüfung durch die Fachabteilung und damit auf Änderungen des Gutachtens – nach eigener Aussage, um "auch nur dem Anschein einer politischen Einflussnahme entgegenzutreten". 

Damit brach sie mit der laut BMI-Beamten "üblichen und gängigen Praxis", BfV-Gutachten mit politischer Tragweite durch die Fachabteilung Öffentliche Sicherheit überarbeiten zu lassen, und brüskierte diese dadurch. Nach LTO-Recherchen hatte die Fachabteilung gegen die Bekanntgabe der AfD-Hochstufung votiert, weil sie das 1.108 Seiten starke Gutachten wegen Zeitmangels nicht überprüfen konnte. Nach Faesers Terminplanung hätten für die Bearbeitung nur noch zwei Tage zur Verfügung gestanden: ein Arbeitstag und der 1. Mai. In der Vergangenheit hatten sich die standardmäßigen Überprüfungen von politisch brisanten BfV-Gutachten durch die Abteilung Öffentliche Sicherheit teilweise über Wochen hingezogen. Nach Insidern war Zeitnot der wahre Grund für das Übergehen der Fachabteilung, das honorige Motiv, den Anschein einer politischen Einflussnahme entgegenzuwirken, nur vorgeschoben. 

Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Peter Müller wertete das Vorpreschen Faesers in der SZ als "grob unprofessionell als auch maximal unkollegial", die Öffentlichkeit "ohne fachliche Prüfung" durch die Fachabteilung über das Ergebnis des BfV-Gutachtens zu unterrichten.

"Mit Blick auf das laufende Verfahren und aus Respekt vor dem Gericht" wollen sich weder das BMI noch das BfV zum geschilderten Hintergrund der AfD-Hochstufung äußern. Das BMI wolle überdies nicht zu "internen Vorgängen" Stellung nehmen. Faeser selbst hat auf eine Bitte um Stellungnahme zu den Vorwürfen nicht reagiert.

Nur unprofessionell – oder auch rechtlich riskant?

Dass die Gerade-Noch-Ministerin entgegen dem Votum der Fachabteilung darauf gedrängt hat, die Hochstufung der AfD zu "gesichert rechtsextremistisch" überhastet zu veröffentlichen, könnte noch fatale Folgen haben und ihrem Engagement gegen rechts eines Tages möglicherweise eher schaden als nutzen. Der bewusste Verzicht auf die Überarbeitung ist geeignet, die rechtlichen Risiken der AfD-Hochstufung zu "gesichert rechtsextremistisch" und ihre Bekanntgabe im Eil- und Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht (VG) Köln zu erhöhen. 

Dort hat die AfD gegen die Hochstufung und ihre Bekanntgabe geklagt. In einem parallel dazu laufenden Eilverfahren erzielte sie bereits einen Teilerfolg: Das BfV verpflichtete sich auf Druck der Verwaltungsrichter in einer sogenannten Stillhalte-Zusage, die Hochstufung bis zur Entscheidung im Eilverfahren auszusetzen und die Partei stattdessen weiter als Verdachtsfall zu behandeln. 

Erhöhte rechtliche Risiken bei einem möglichen AfD-Verbotsverfahren 

Die Umgehung der Fachabteilung könnte noch aus einem zweiten Grund teuer werden: Wegen der fehlenden Qualitätskontrolle des Hochstufungsgutachtens könnten sich die rechtlichen Risiken eines Fehlschlages nicht nur im Verfahren vor dem VG Köln vergrößern, sondern auch in einem möglichen AfD-Verbotsverfahren.

Die Verwaltungsgerichtsverfahren in Köln und ein mögliches AfD-Verbotsverfahren in Karlsruhe haben beziehungsweise hätten einen gemeinsamen rechtlichen Kern: Reichen die Belege aus der AfD-Programmatik und -Propaganda im BfV-Gutachten aus, um "mit zur Gewissheit verdichtete" Verstöße gegen die Menschwürde als einem Grundpfeiler der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bejahen?

Nach Auskunft des BMI überprüft die Abteilung Öffentliche Sicherheit zurzeit nachträglich das BfV-Gutachten, wohl nur noch mit beschränkter rechtlicher Wirkung. Denn das unbearbeitete AfD-Gutachten ist inzwischen Gegenstand der Gerichtsakten beim VG Köln. Es könnte zwar im Laufe des Verfahrens nachgebessert und der Sachverhaltsteil noch ergänzt werden, zum Beispiel durch neuere evident verfassungsfeindliche AfD-Äußerungen. Nicht möglich wäre dagegen eine Korrektur durch das Streichen von harmlosen Aussagen – und genau dort liegt das Problem: Das Gutachten ist eher zu lang als zu kurz und enthält eher zu viele unbedenkliche Zitate. Dadurch könnte es schwieriger werden, die rechtlich notwendige Prägung der AfD durch verfassungsfeindliche Positionen festzustellen.

Sollte es zu einem AfD-Verbotsverfahren kommen, würde das BfV-Gutachten auch dem Bundesverfassungsgericht unverändert vorliegen. Das unprofessionelle Übergehen der Fachabteilung wurmt "Leute im Bundesinnenministerium" noch heute, sagt Peter Neumann, Experte für Sicherheitspolitik beim Kings College in London, in einem Interview mit der Jüdischen Allgemeinen. Die zuständige Abteilung sei "überzeugt, dass eine fachliche Überprüfung dem Gutachten sehr gutgetan hätte".

Was eine solche hätte leisten können, kann beispielhaft der Umgang des BMI mit dem BfV-Gutachten zur Einstufung der AfD als Verdachtsfall von 2021 verdeutlichen. Wie der SZ-Journalist Ronen Steinke in seinem Buch "Verfassungsschutz" schreibt, hatte sich der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer sogar selbst über das 800 Seiten starke BfV-Gutachten gebeugt und dabei Erstaunliches entdeckt, etwa den Satz: "Der Islam gehört nicht zu Deutschland." Dieser Satz gehörte damals nicht nur zum Repertoire der AfD, sondern auch der CSU. Seehofer sagte daraufhin die vom BfV schon terminierte Pressekonferenz ab und ließ das gesamte Gutachten über einen Monat lang von der Fachabteilung überarbeiten. Die Beamten korrigierten anschließend auf Hunderten von Seiten Wertungen oder schwächten sie ab. Außerdem strichen sie harmlose Äußerungen, insbesondere im Bereich der Migrationspolitik, wo sich die Rhetorik von AfD und CSU teilweise überschnitten hatten. Nicht um das BfV-Gutachten zu zensieren, sondern um seine Überzeugungskraft zu verbessern.

"Masse statt Klasse"

Wegen der fehlenden Überarbeitung verwundert nicht, dass das AfD-Hochstufungsgutachten des Bundesamtes zum Teil heftig kritisiert wird. "Viele der aufgeführten Zitate sind – selbst bei einer Gesamtschau – zum Nachweis der Verfassungsfeindlichkeit ungeeignet", bilanziert Peter Müller in der SZ. "Allzu oft setzt das Gutachten auf Masse statt Klasse." In der Jüdischen Allgemeinen kritisiert Peter Neumann die "mangelnde Stringenz" und "Schwammigkeit" des Gutachtens. 

Das zeigt sich im Bereich der Migrationspolitik. Die spielt bei der Hochstufung der AfD die entscheidende Rolle, denn von den Merkmalen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die die AfD mutmaßlich bekämpft, haben sich die im Gutachten zusammengetragenen Indizien nach Auffassung des BfV nur in Bezug auf Verstöße gegen die Menschenwürde zur Gewissheit verdichtet. Bei gegen Demokratie und Rechtsstaat gerichteten Aussagen, antisemitischen Äußerungen oder den Nationalsozialismus verherrlichenden Bestrebungen der AfD sei dies nicht der Fall. Die Belege reichten nicht, um eine hiergegen gerichtete Ausrichtung als "für die Gesamtpartei prägend" anzusehen. 

Deshalb bleiben derzeit nur Verstöße gegen die Menschenwürde als tragfähige rechtliche Säule, um die Einstufung in die Kategorie "gesichert rechtsextremistisch" zu rechtfertigen. Und hier wird die von den Rechtspopulisten propagierte Migrationspolitik relevant, die in einem ethnisch-abstammungsmäßigen Volksverständnis wurzelt. 

Vier Beispiele aus dem Gutachten verdeutlichen den verwässernden Effekt harmloser Zitate bei der Gesamtbewertung.

Vier Beispiele für die Verwässerung

Erstens: In einer Wahlkampfrede 2024 erklärte der rechtsextremistische AfD-Vordenker Björn Höcke die "Migration" zur "Mutter aller Krisen". Ein Satz, nicht weit entfernt von Seehofers Diktum von der "Migration als Mutter aller Probleme". 

Zweitens: "Schon 801.459 Asylanträge (in Europa) in diesem Jahr. Deutschland muss zur Festung werden", fordert der AfD-Bundesvorstand. Angesichts des von Brüssel unterstützen Baus von Zäunen an EU-Außengrenzen und von der Kommission geduldeten Einführung von einem Dutzend innereuropäischen Grenzkontrollen wird auch der EU-Asylpolitik im Sommer 2025 von Medien und NGOs vorgeworfen, eine "Festung Europa" zu bauen. 

Drittens: Die Grenzen polemischer Kritik an einer vermeintlichen Ausnutzung des Sozialsystems sollen nach dem AfD-Gutachten überschritten sein, wenn der AfD-Bundesverband der Ampelregierung vorwirft, durch die Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts für Migranten den "Ausverkauf des Landes" zu betreiben. Dieses neue Gesetz hatte das Ziel, die Chancen für geduldete Asylbewerber zu verbessern, ein dauerhaftes Bleiberecht zu erhalten. Der Kern des neuen Gesetzes aus AfD-Sicht: "Wer sich nur lange genug der Abschiebung entzieht, wird am Ende belohnt und darf bleiben." Was ist an diesem Satz rechtsextremistisch?

Viertens: Insgesamt enthält das Gutachten 25 Seiten mit Belegen, wie die AfD ausreisepflichtige Asylbewerber und Ausländer abschieben will. Das ist nach Auffassung des Sicherheitsexperten Neumann zwar eine "rechte Forderung, aber nicht rechtsextrem". Der entscheide Punkt kommt für ihn erst später: Dass die Rechtspopulisten aufgrund ihres völkischen Weltbildes "auch Menschen abschieben möchten, die sich hier rechtmäßig aufhalten", verstößt nach dem AfD-Gutachten gegen die Menschenwürdegarantie. Erst diese Bewertung überzeugt Neumann.

Je höher der Anteil harmloser Zitate im BfV-Gutachten ist, desto höher sind die rechtlichen Risiken, dass Gerichte zu dem Ergebnis gelangen, dass verfassungsfeindliche Äußerungen die Programmatik und Propaganda der AfD nicht im Rechtssinne prägen. 

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Wie sich Compact-Urteil auswirken könnte

In diesem Zusammenhang gewinnt ein neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an Bedeutung. Ende Juni hob das Leipziger Gericht das – ebenfalls von Faeser in ihrer Amtszeit – verfügte Verbot des rechten Compact-Magazins auf. Die Aufhebung geschah, obwohl das BfV das Magazin 2021 als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuft hatte. Begründung: Zwar sei ein solches Medienverbot auf Grundlage des Vereinsrechts möglich, wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips aber nur "gerechtfertigt, wenn sich verfassungsfeindliche Aktivtäten (…) als prägend erweisen". Diese Voraussetzung sei beim Compact-Magazin nicht erfüllt, weil sich eine "Vielzahl" der vom BfV gesammelten "migrationspolitischen bzw. migrationsfeindlichen Äußerungen" auch als "überspitzte, aber (…) im Lichte" der Meinungsfreiheit noch "als zulässige Kritik an der Migrationspolitik deuten" lassen. 

Diese hohe rechtliche Messlatte wird das VG Köln in den anhängigen Verfahren zur AfD-Einstufung berücksichtigen müssen. Außerdem würde sie möglichweise auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem etwaigen AfD-Verbotsverfahren anlegen. Auch wenn für Verbote von Publikationsmitteln mit Hilfe des Vereinsrechts (Art. 9 im Lichte von Art. 5 GG) und für Parteiverbote (Art. 21 Abs. 2, Art. 3 GG) unterschiedliche Voraussetzungen gelten, stimmen die Rechtsprechung des BVerwG und die des BVerfG bei staatlichen Eingriffen in den politischen Meinungskampf in einer Grundtendenz überein: Die Gerichte halten den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit bei Verboten politischer Publikationen bzw. den Schutz der Chancengleichheit rechtsextremistischer Parteien bei Verboten hoch. Das BVerwG verteidigt "polemisch zugespitzte Machtkritik" an der Migrationspolitik, das BVerfG erkennt ein "besonderes Schutzbedürfnis für Machtkritik" an.

Vor dem VG Köln sowie vor dem BVerfG könnten die Prozesschancen der AfD steigen, weil die vom BfV vorgelegte Belegsammlung durch die unterlassene Überarbeitung des AfD-Gutachtens neben verfassungsfeindlichen zu viele harmlose und unbedenkliche Äußerungen enthält, dass von einer rechtsextremistischen Prägung der Partei nicht mehr die Rede sein kann.

Da das AfD-Gutachten zahlreiche unbedenkliche und harmlose Zitate enthält, wird das BVerfG in einem Verbotsverfahren möglicherweise der Compact-Entscheidung des BVerwG folgen und zu dem Ergebnis kommen, dass die verfassungsfeindlichen Zitate keine prägende Wirkung entfalten, bilanziert der Jenaer Staatsrechtler Michael Brenner. Dann hätte Faeser ihrem Engagement gegen rechts durch die übereilte Veröffentlichung der AfD-Hochstufung einen Bärendienst erwiesen.

© Joachim WagnerDr. Joachim Wagner ist Journalist und Autor verschiedener Bücher, u. a. über die Reaktion des Rechtsstaats auf Extremismus und Terrorismus. 2025 ist sein Buch "Stresstest AfD. Wehrhafte Demokratie und Rechtsextremismus" im Berliner Wissenschaftsverlag erschienen.

 

Der Beitrag erschien bereits am 27.08.2025 auf LTO.de. Aus aktuellem Anlass der VG Köln Entscheidung zur Hochstufung der AfD am 26.02.2026 erfolgt eine erneute Verbreitung.

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Faeser hatte 2025 auf Veröffentlichung der AfD-Hochstufung gedrängt: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58000 (abgerufen am: 17.10.2026 )

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