Geheimdienstreform soll langwierige Verfahren abkürzen: In Zukunft nur noch kurzer Pro­zess für die AfD

von Dr. Markus Sehl

21.07.2026

Der Bund will mehr Befugnisse für seine Geheimdienste – und zugleich den Rechtsschutz verkürzen. Wenn Vereinigungen gegen Einstufung und Beobachtung klagen wollen, dann künftig nur noch beim Bundesverwaltungsgericht.

Das erste Mal, dass sich die Bundes-AfD vor Gericht gegen den Verfassungsschutz wehrte, war im Januar 2019. Der Verfassungsschutz hatte damals die Partei öffentlich als Prüffall einer extremistischen Vereinigung eingestuft. 2021 ging sie vor Gericht gegen die Einstufung und Beobachtung als Verdachtsfall vor.

Das ist nun mehr als sieben bzw. mehr als fünf Jahre her. Seitdem liefen und laufen mehrere Eil- und Hauptverfahren in verschiedenen Instanzen. Es ist nicht immer ganz leicht, den Überblick zu behalten. Der AfD kommt das gelegen: Bei kritischen Nachfragen verweist die Partei gerne darauf, dass Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt seien.

Dass sich die Partei vor Gericht wehrt, ist nachvollziehbar. Das Gesetz sieht für Vereinigungen, die der Verfassungsschutz einstuft, den Klageweg vor. Einstufung und Beobachtung durch die Behörde stellen schließlich erhebliche Eingriffe dar. Gerichte sollen das deshalb überprüfen können.

Für die AfD geht es um viel, insbesondere um ihre Chancengleichheit im parteipolitischen Wettbewerb. Hinzu kommt: Sollte sich der Verdacht weiter erhärten, laufen Einstufung und Materialsammlung zu einer politischen Partei auf eine Diskussion um ihr Verbot hinaus. Umgekehrt wartet die Politik in Sachen AfD-Verbot gerne ab, wie Gerichte zu bestimmten Fragen entscheiden.

Bundesverwaltungsgericht bald erste und letzte Instanz

Künftig sollen sich Rechtsstreitigkeiten über Einstufung und Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht mehr so lange ziehen. Dazu enthält ein viel diskutierter Referentenentwurf aus dem Bundesinnenministerium zur Geheimdienstreform eine eher unauffällige Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Danach können Vereinigungen wie auch politische Parteien nur noch direkt beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klagen – und zwar in erster wie letzter Instanz. In den § 50 VwGO soll eine entsprechende Passage eingefügt werden.

Die Idee: kein jahrelanger Instanzenzug über Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Das BVerwG hatte erst 2025 eine Revision der AfD erreicht. Das Gericht entschied in der Sache nicht, wies die Revision zurück. Nach der neuen Zuständigkeitsregel würde es zur einzigen Tatsacheninstanz.

Ein Redaktionsversehen unterlaufen?

Die Idee ist in dem Entwurf klar erkennbar; die konkrete Formulierung wirkt hingegen noch etwas zu kurz geraten. In der veröffentlichten Version schränkt sie den Rechtsschutz nur gegen die Information der Öffentlichkeit durch den Verfassungsschutz ein. Um die zugrundeliegende Einstufung an sich soll es nicht gehen. Das wird so wohl nicht gewollt sein, es dürfte sich um ein Redaktionsversehen handeln.

Das Bundesinnenministerium antwortet auf LTO-Anfrage: Klärungsbedarf sei bereits aufgefallen und umgesetzt. "Im Regierungsentwurf sollen beide Streitgegenstände aufgeführt werden", heißt es aus der Pressestelle.

In seiner aktuellen Textversion erfasst die Regelung natürlich nicht nur die AfD, sondern auch alle Vereinigungen, die der Verfassungsschutz als extremistisch einstuft und beobachtet. Darunter linksextremistische Gruppierungen, Neonazi-Gruppen, Islamisten.

Wann würde der verkürzte Rechtsschutz greifen?

Eine Rückwirkung im Fall der AfD auf ihre bereits laufenden Verfahren wird die Regelung wohl nicht entfalten, sollte sie Gesetz werden. Dafür bräuchte es eine ausdrücklichen Übergangsregelung für anhängige Verfahren in dem Gesetz. Die enthält der Entwurf Stand jetzt nicht.

Beim Verwaltungsgericht Köln ist eine Klage in der Hauptsache anhängig, ob der Verfassungsschutz die AfD als gesichert rechtsextremistisch einstufen darf. Nach einem für die AfD erfolgreichen Eilverfahren ist sie auf die Einstufung Verdachtsfall zurückgefallen.

Für alle zukünftigen Einstufungen durch den Verfassungsschutz und Klagen dagegen würde nach Inkrafttreten des Reformgesetzes dann die erste und letzte Zuständigkeit des BVerwG in Leipzig greifen.

Als nächstes muss das Kabinett über den Entwurf entscheiden, dann geht er ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

Zitiervorschlag

Geheimdienstreform soll langwierige Verfahren abkürzen: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60483 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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