Im Fall einer Regierungsübernahme in Sachsen-Anhalt will die AfD das Schulsystem radikal umkrempeln und Homeschooling erlauben. Schulen mischten sich ohnehin zu sehr in die Erziehung der Kinder ein. Doch was sagt das Grundgesetz dazu?
Früher noch "Land der Frühaufsteher", bald das Land der Liegenbleiber? Geht es nach dem Landesverband der AfD, dürfen Kinder in Sachsen-Anhalt bald auch unter der Woche ausschlafen, denn die vom Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestufte Partei plant im Falle einer Regierungsbeteiligung nichts weniger, als das Schulwesen gehörig umzukrempeln.
Die Schulen, so behauptet die AfD, würden "immer weniger Bildung vermitteln und immer stärker versuchen, die Kinder politisch zu erziehen oder ihnen fragwürdige Lebensansichten zu vermitteln". Deshalb sollen Eltern auf einen entsprechenden Antrag hin die Möglichkeit bekommen, ihre Kinder selbst zu unterrichten. Wann der Unterricht in der heimischen Stube beginnt oder womöglich auch mal ausfällt, entscheiden dann Mama und Papa. Einzige Bedingung: Alle Kinder, die zu Hause unterrichtet werden, müssen halbjährlich zur Kontrolle des Lernfortschritts zentrale Prüfungen ablegen. Bleibe ein Kind zurück, "muss es wieder an die Schule", heißt es im Regierungsprogramm, das die AfD kürzlich in Magdeburg verabschiedete.
Das Recht auf Hausunterricht sei, so die AfD, im Prinzip als Elternrecht zu begreifen: "In allen Fragen zu Bildung und Erziehung der Kinder müssen die Eltern das letzte Wort haben. Wir wenden uns entschieden gegen alle Versuche des Staates, sich in die Erziehung der Kinder einzumischen." Ergänzen will die AfD deshalb die Landesverfassung: Dem dortigen Art. 11 soll ein neuer Absatz 1a hinzugefügt werden: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuerst ihnen obliegende Pflicht."
AfD-Sprecher: Homeschooling beißt sich nicht mit Schulpflicht
Würde in Sachsen-Anhalt der Heimunterricht regelmäßig erlaubt, wie es der AfD vorschwebt, wäre das in Deutschland jedenfalls ein Novum. Derzeit sehen alle Bundesländer eine Schulpflicht in ihren jeweiligen Schulgesetzen vor. In den meisten Ländern ist die Schulpflicht sogar in der Verfassung festgeschrieben, auch in der Landesverfassung Sachsen-Anhalts: "Es besteht allgemeine Schulpflicht", heißt es darin in Art. 25 Abs.2.
Die AfD steht nunmehr auf dem Standpunkt, dass sich ihr Modell des Homeschoolings durchaus mit der Vorgabe aus der Landesverfassung verträgt. Aus dieser ergebe sich jedenfalls keine "Schulgebäudeanwesenheitspflicht".
"Die Möglichkeit der Eltern, ihre Kinder im Rahmen eines sogenannten Homeschoolings zu unterrichten, sehen wir zunächst nicht als Widerspruch zur Schulpflicht, sofern dies in eine angemessene staatliche Aufsicht eingebettet ist, beispielsweise mit staatlich genehmigten Lehrplänen und halbjährlichen Prüfungen", erläutert gegenüber LTO der bildungspolitische Sprecher der AfD-Landtagsfraktion in Sachsen-Anhalt, Dr. Hans-Thomas Tillschneider.
Österreich als Vorbild
Der AfD-Mann, der auch stellvertretender Landesvorsitzender seiner Partei ist, verweist dabei auf Regelungen anderer Staaten, in denen das Homeschooling zugelassen sei und dabei – ebenso wie es die AfD plant – einer staatlichen Aufsicht unterliege. So habe etwa der österreichische Gesetzgeber in § 11 seines Schulpflichtgesetzes normiert, dass "die allgemeine Schulpflicht […] auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann". In Ostbelgien kommt dies in Art. 93.47 f. des Dekretes über den Auftrag an die Schulträger zum Ausdruck, wonach "Erziehungsberechtigte […] ihre schulpflichtigen Kinder im Hausunterricht […] beschulen" dürfen. Im Schweizer Kanton Bern bestimmen Art. 64, 71 Volksschulgesetz (VSG), dass die "Volksschulpflicht auch […] durch Privatunterricht" erfüllt werden kann.
Im Übrigen, argumentiert Tillschneider, würden bereits heute diverse Landesschulgesetze vorsehen, dass die Schulpflicht unter bestimmten Voraussetzungen für den einzelnen Schüler ruhen könne. In Sachsen-Anhalts Schulgesetz sei das gemäß § 40 Abs. 7a Nr. 7 der Fall: "Die Schulpflicht ruht […] in weiteren Fällen, in denen eine anderweitige geeignete Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint." Entsprechend, so die Argumentation der AfD, lasse sich das Homeschooling unter einer angemessenen staatlichen Aufsicht entweder als Erfüllung der Schulpflicht begreifen oder als individuelles Ruhen dieser bei Erfüllung bestimmter Anforderungen, wie beispielsweise dem Stellen eines Antrages sowie der erfolgreichen Teilnahme an Lernstandskontrollen.
Verstoß gegen Art. 7 Abs.1 GG?
Fraglich ist, ob das Vorhaben der AfD verfassungskonform ist.
Klar geregelt ist, dass Schule Ländersache ist: Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen steht gemäß Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich den Ländern zu. Zur Kompetenz der Länder gehören hier sowohl die Regelung der Schulpflicht als auch die inhaltliche Ausgestaltung der mit dem Schulbesuch verbundenen Verpflichtungen.
Allerdings gibt es auch hier einen verfassungsrechtlichen Überbau, den das Grundgesetz (GG) regelt bzw. den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) näher ausformuliert hat: Nach Art. 7 Abs. 1 GG hat der Staat die Aufsicht über das gesamte Schulwesen. Die Vorschrift begründet nicht nur Aufsichtsrechte des Staates im technischen Sinne, sondern darüber hinaus einen umfassend zu verstehenden staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG konkretisiert die landesrechtliche Schulpflicht diesen staatlichen Auftrag. In einem Beschluss aus dem Jahr 2003 hat das BVerfG hierzu grundlegend festgestellt: "Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dient dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich" (Beschl. v. 29.04.2003, Az. 1 BvR 436/03).
BVerfG: Es geht auch um soziale Kompetenzen
In dieser Entscheidung stellte Karlsruhe außerdem klar, dass Schulpflicht mehr bedeutet als nur das Erlernen von Schreiben und Rechnen. So richte sich der verfassungsrechtlich gebotene Erziehungsauftrag nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben sollen, so das BVerfG.
Konkret formulierten die Verfassungsrichter aus: "Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung, können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind."
Bekräftigt hat das BVerfG diese Rechtsauffassung in einer Entscheidung von 2014: Hier wollten Eltern aus religiösen Gründen ihre Kinder nicht zur Schule schicken und verstießen damit gegen das hessische Schulgesetz, was für sie eine Geldstrafe zur Folge hatte. Alles rechtmäßig, entschied das BVerfG damals. Die Allgemeinheit habe ein berechtigtes Interesse daran, religiös oder weltanschaulich motivierte Parallelgesellschaften einzudämmen und Minderheiten zu integrieren. Dieses Interesse sei auch damit nicht zu entkräften, dass der häusliche Unterricht erfolgreiche Ergebnisse liefere. Es bleibe den Kindern die Kommunikation mit "Andersdenkenden" verwehrt, betonte das Gericht (Beschl. v. 07.11.2014, Az. 2 BvR 920/14).
Auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheiterten hartnäckige Schulverweigerer bereits mehrmals (zuletzt mit Urt. v. 10.01.2019, Beschwerde-Nr.: 18925/15). Bereits 2006 stellte das Gericht fest: Es gibt kein Recht auf Heimunterricht (Entscheidung v. 11.09.2006, Az. 35504/03).
Gegenansicht: Keine Pflicht, Schulwesen in Anspruch zu nehmen
Die Frage, ob sich aus dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG auch eine allgemeine Schulpflicht ableiten lässt, ist unter Juristen allerdings umstritten. Die erwähnte Rechtsprechung des BVerfG spricht zwar dafür, doch verweist ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages auch auf die Gegenansicht:
Aus der Pflicht des Staates zur Aufsicht über das Schulwesen und zur Bereitstellung eines hinreichend ausgebauten Schulwesens ergebe sich keine Pflicht des Bürgers, dieses in Anspruch zu nehmen. Die Väter und Mütter des Grundgesetzes hätten eine Schulpflicht in zahlreichen Landesverfassungen vorgefunden und deshalb auf eine Verankerung im Grundgesetz verzichtet. Vertreter dieser Ansicht betonen, dass die Länder die Schulpflicht sogar abschaffen könnten.
Die AfD sieht sich jedenfalls verfassungsrechtlich auf der sicheren Seite: "Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das natürliche und vorrangige Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Zwar darf der Staat hier zur Sicherung von Bildung und des Wohles der Kinder eingreifen, aber die derzeit in allen Bundesländern praktizierte pauschale 'Schulgebäudeanwesenheitspflicht' ist weder erforderlich noch angemessen zur Erfüllung dieser Ziele", so AfD-Politiker Tillschneider.
Schulabschlüsse aus Sachsen-Anhalt dann nichts mehr wert?
Kindern und Jugendlichen könnte bei dem AfD-Schulmodell noch eine ganz andere Gefahr drohen: Die Kultusminister könnten sich darauf verständigen, dass Schulabschlüsse aus Sachsen-Anhalt im restlichen Bundesgebiet nicht mehr anerkannt werden.
Die Haltung der Bundesregierung zum Thema Schulpflicht ist jedenfalls klar: Diese biete allen Kindern die Möglichkeit auf eine grundlegende Bildung, unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Herkunft, so ein Sprecher des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) gegenüber LTO. Die Schule sei ein Ort, "an dem unterschiedliche Kulturen aufeinandertreffen und lernen, miteinander auszukommen". Dieses Miteinander und das gemeinsame Ringen um Antworten und Lösungen könne bei Formen des Homeschoolings nicht erreicht werden, so der Ministeriumssprecher.
Verfassungsrechtlich steht der AfD-Plan also auf wackeligen Füßen, politisch würde sich das Bundesland mit der Umsetzung dieses Vorschlags ohnehin isolieren.
AfD Sachsen-Anhalt will Heimunterricht erlauben: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59790 (abgerufen am: 18.05.2026 )
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