Kulturpolitische Pläne der AfD in Sachsen-Anhalt: Patrio­tismus als will­kür­li­ches Herr­schafts­in­stru­ment

Gastbeitrag von Dr. Marvin Klein

02.09.2026

Bei der Landtagswahl Sachsen-Anhalt tritt die AfD mit einer "patriotischen" Kulturpolitik an. Sie will "antideutsche" Kunst nicht mehr fördern und fordert ein Bekenntnis zur Kulturnation. Marvin Klein hält die Pläne für verfassungswidrig.

In ihrem "Regierungsprogramm" für die kommende Landtagswahl in Sachsen-Anhalt attestiert die AfD den Deutschen eine Identitätsstörung. Um ein unverkrampftes Verhältnis zu den "Guten Seiten der deutschen Geschichte" zu erlangen, brauche es daher eine neue patriotische Kulturpolitik, mit der sich auch Integrationsprobleme meistern ließen. 

Das Maßnahmenpaket dieser patriotischen Kulturpolitik ist vielfältig: Es reicht von der Einsetzung eines Landesbeauftragten für den Erhalt der Kriegerdenkmäler über die Finanzierung von Brauchtum im ländlichen Raum bis hin zur Ersetzung der Landeszentrale für politische Bildung durch das Landesinstitut für staatspolitische Bildung und kulturelle Identität.  

Auffällig ist, dass sich das Kulturprogramm der AfD nicht nur mit einer positiven Kulturprogrammatik beschäftigt. Es adressiert gerade auch als unliebsam betrachtete, vermeintlich politische Kultur- und Bildungsarbeit und erachtet diese als staatlich nicht förderungswürdig. Entsprechend findet sich im Wahlprogramm die Forderung, "antideutsche" Kunst und Kultur von der staatlichen Förderung auszuschließen und vorwiegend solche Projekte zu finanzieren, "die einen Beitrag zur deutschen Identitätsfindung leisten".

Ein positives Bekenntnis zur deutschen Kulturnation

Während das Wahlprogramm selbst nicht näher ausführt, mit welchen Mitteln diese "patriotische Kulturpolitik" umgesetzt werden soll, gibt ein Antrag der AfD-Fraktion im sachsen-anhaltischen Landtag vom 16.06.2026 einen Vorgeschmack auf die Instrumente, mit denen die AfD Kulturbetriebe auf ihren Kurs einschwören möchte. In diesem Antrag (LT-Drs. 8/7118) forderte die AfD von denjenigen, die sich in Sachsen-Anhalt um eine Kulturförderung bewerben, folgendes Bekenntnis abzugeben:

"Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zur Bundesrepublik Deutschland als unserem freiheitlichen und demokratischen Nationalstaat bekennen. Wir bekennen uns zu unserem Bundesland Sachsen-Anhalt. Wir bekennen uns zur deutschen Nationalkultur, die uns alle verbindet und jedermann zur Aneignung offensteht. […] Wir werden dafür Sorge tragen, dass unser Projekt und die in seinem Rahmen geförderten Akteure sich nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, Deutschland und seine Kultur nicht verächtlich machen und nicht danach trachten, Demokratie und Freiheit zu untergraben." 

Wer gegen diese Anforderung verstoße, dem würden Fördermittel versagt; bereits erteilte Bewilligungen sollen widerrufen und Mittel zurückgefordert werden können. Dies solle insbesondere dazu dienen, Loyalität gegenüber der deutschen Kulturnation einzufordern.

Die ablehnenden Reaktionen der politischen Mitbewerber sowie aus dem Kulturbetrieb waren zu erwarten. Unabhängig von der politischen Sinnhaftigkeit dieser Forderung ist eine solche Bekenntnispflicht jedoch verfassungswidrig.

Keine Pflicht zur indifferenten Kulturpolitik

Zunächst kann man der AfD in einem zentralen Punkt recht geben: Bei der Gewährung öffentlicher Zuwendungen hat der Kulturstaat einen breiten Gestaltungsspielraum und ist hierbei nicht verpflichtet, dauerhaft an einer bestimmten Förderpraxis festzuhalten. Eine Landesregierung kann daher die bisherige Förderpraxis einstellen, neue Programme auflegen und aufgrund politischer Leitvorstellungen Förderschwerpunkte setzen. Aus der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) verankerten Kunstfreiheit ergibt sich kein Anspruch des Einzelnen auf Gewährung einer bestimmten, insbesondere finanziellen, Kulturförderung.

Gleichwohl wirken die Grundrechte auch als objektive Wertentscheidungen. Bestehende Fördermaßnahmen müssen den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG und der Kunstfreiheit genügen. Eine Differenzierung muss daher sachgerecht sein und darf nicht auf willkürlichen Kriterien beruhen. Die Förderung einer historisch gewachsenen nationalen Kultur stellt nach dem Nationalstaatsprinzip ein legitimes sachliches Differenzierungskriterium dar.

Kein Zwang zum Bekenntnis

Die von der AfD verfolgte Kulturpolitik beschränkt sich jedoch nicht darauf, neue Förderschwerpunkte zu setzen. Vielmehr fordert sie von den Zuwendungsempfängern ein Bekenntnis zur deutschen Nationalkultur und damit eine spezifische politische bzw. identitäre Haltung gegenüber Deutschland. Ein solches Bekenntnis ist kein sachbezogenes Förderkriterium. Es sagt nichts über die Arbeitsschwerpunkte oder die Qualität der Kulturakteure aus, sondern über deren Gesinnung. Aus einer projektbezogenen oder institutionellen Förderung würde damit eine politische Loyalitätsprüfung. 

Der Staat darf verfassungstreues Verhalten verlangen, soweit dies für den jeweiligen Förderzweck erforderlich und rechtlich präzise bestimmt ist. Er darf aber nicht jede staatliche Leistung davon abhängig machen, dass der Empfänger eine bestimmte positive Haltung zu Nation, Geschichte oder Kultur bekundet. Das Grundgesetz schützt nicht nur Zustimmung, sondern auch Distanz, Kritik und Widerspruch. 

Der Bekenntniszwang überschreitet den rechtlich zulässigen Rahmen der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3) und stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.

"Antideutsch" ist kein rechtliches Kriterium

Unabhängig davon ist das Bekenntnis auch zu unbestimmt. Ausweislich der Begründung des AfD-Antrags dient das Kulturbekenntnis dazu, "antideutsche" Kunst- und Kulturprojekte auszuschließen und zu verhindern, dass die Nationalkultur und die freiheitliche demokratische Grundordnung verächtlich gemacht werden.

Was genau bedeutet etwa "antideutsch"? Im herkömmlichen Sinne wird damit eine linksradikale politische Strömung bezeichnet, die deutschen Nationalismus ablehnt und Antisemitismus sowie Antizionismus stark kritisiert. Die AfD scheint hiermit jedoch auch solche Positionen zu erfassen, die einer positiven Identifikation mit Deutschland im Wege stehen und etwa Kritik an bestimmten Teilen der deutschen Geschichte üben.

Auch das Verbot, die deutsche Kultur "verächtlich zu machen", beseitigt diese Unklarheit nicht. Wo endet eine unzulässige Schmähung, und wo beginnt zulässige politische Kritik? Ist eine Ausstellung über deutsche Kolonialverbrechen "antideutsch"? Ein Theaterstück über den Nationalsozialismus? Ein Kunstwerk, das nationale Symbole ironisiert? 

Unklar ist auch das Bekenntnis zur Kulturnation. Geht es um ein Bekenntnis zur deutschen Geschichte, zur Verantwortung Deutschlands für zwei Weltkriege, zu den historisch erkämpften Errungenschaften des Sozialstaates, zu den historischen Leistungen dieses Staates und historischer Kulturvertreter? Von welchem Nationalverständnis muss ein solches Bekenntnis ausgehen? Bekennt man sich zur im deutschen Staatsvolk aufgegangenen Kulturnation, oder schwebt der AfD die vorrechtliche Nation als soziologisches Kriterium von Ein- und Ausschluss vor? 

Die Förderempfänger könnten weder erkennen, wozu sie sich genau bekennen sollen, noch die Grenzen erlaubter Kulturarbeit hinreichend sicher identifizieren. Gerade angesichts der angedrohten Versagung, des Widerrufs und der Rückforderung von Fördermitteln ist das erheblich. Das Verwaltungsgericht Dresden hat 2012 klargestellt, dass verpflichtende Bekenntnisse im Rahmen von Zuwendungsentscheidungen hinreichend bestimmt sein müssen (Az. 1 K 1755/11). An einer solch hinreichenden Bestimmtheit fehlt es völlig. Allein deswegen wäre das Bekenntniserfordernis rechtswidrig. 

Kulturförderung darf kein Herrschaftsmittel sein

Ein Bundesland kann deutsche Kultur, regionale Traditionen und das nationale kulturelle Erbe zu einem Schwerpunkt staatlicher Förderung machen. Es muss jedoch als freiheitlicher Kulturstaat den Selbstzweck der Kultur anerkennen. Kultur kann zwar faktisch zur kollektiven Identitätsbildung und zur gesamtgesellschaftlichen Integration nützlich sein. Dem freiheitlichen Staat ist es jedoch verboten, die Kulturförderung als Herrschaftsmittel zu missbrauchen. 

Ein solcher Missbrauch liegt in der Bekenntnispflicht zur deutschen Kulturnation. Sie würde die gerade für das Überleben vieler Kulturprojekte erforderlichen Zuwendungen von einer politischen Selbstbeschreibung abhängig machen. Zudem gäbe sie der Verwaltung die Mittel an die Hand, Kultur als "antideutsch" zu brandmarken und durch Vorenthaltung oder Widerruf von Zuwendungen die Kulturarbeit zu beeinflussen. Dies wäre mit dem freiheitlichen Charakter des Grundgesetzes nicht vereinbar. 

Dr. Marvin Klein © privatDr. Marvin Klein ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der Anwaltskanzlei Hecker, Werner, Himmelreich in Köln und Lehrbeauftragter für Verwaltungsrecht. In seiner Dissertation "Identität als Rechtsaufgabe" beschäftigte er sich u.a. mit der Rechtmäßigkeit nationaler Identitäts- und Kulturpolitik.

Zitiervorschlag

Kulturpolitische Pläne der AfD in Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60779 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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