Nach Skandal-Auftritt mit Björn Höcke: LG Dresden prüft Dis­zi­p­lin­ar­maß­nahmen gegen AfD-Richter

von Pia Lorenz

19.01.2017

2/2: NPD: "die einzige Partei, die immer geschlossen zu Deutschland stand"

Kein Jahr später, am Abend des Tages, an dem das BVerfG ein Verbot der rechtsradikalen Partei wegen deren Bedeutungslosigkeit ablehnte, sagte Maier nach Informationen der Welt in Dresden, viele Leute hätten die NPD gewählt, weil sie "die einzige Partei war, die immer geschlossen zu Deutschland gestanden hat". Der Richter, der seit 1997 am Dresdner LG tätig ist, kritisierte demnach eine "gegen uns gerichtete Propaganda und Umerziehung" nach dem Zweiten Weltkrieg. Seinen Parteikollegen Höcke habe Maier "meine Hoffnung" und einen "aufrechten Patrioten" genannt, es sei für ihn "eine große Ehre", neben diesem sitzen zu dürfen. 

Nach Informationen des Portals tag24 hat der Kölner Landtagsabgeordnete Daniel Schwerd (LINKE) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Dresden erstattet und Strafantrag gestellt. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde habe er an das LG der sächsischen Landeshauptstadt gesendet.

Vom Sprecher des LG in Dresden war am Donnerstag keine Stellungnahme dazu zu erhalten, ob bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurden. Dies sei eine Personalangelegenheit, darüber erfolge keine Mitteilung, man nehme die Angelegenheit aber sehr ernst. Brisant ist diese Frage besonders mit Blick auf das Verfahren der NPD gegen den Extremismusforscher Kailitz, in dem in der Hauptsache Ende Februar verhandelt werden soll. Die zuständige Pressekammer wird das bei ungehindertem Verlauf in der ursprünglichen Besetzung tun, also einschließlich ihres Mitglieds Jens Maier.

Befangen in Sachen NPD?

Der Anwalt des Politologen, Jörg Nabert*, sagte gegenüber LTO, es sei noch nicht abschließend entschieden, ob ein - im Zivilprozess schwierig durchzusetzender - Befangenheitsantrag gestellt werde. Dieser müsste bis zur Antragstellung vorliegen, ein neuer Termin ist nach mehreren Terminaufhebungen aber nach Angaben von Nabert noch nicht bestimmt.

Schließlich könnte Maier auch selbst anzeigen, dass er einen Ablehnungsgrund  für gegeben oder möglich hält (§ 48 Zivilprozessordnung), maßgeblich sind dafür nach der Rechtsprechung des BGH die Gründe einer Fremdablehnung.  Ob neben dieser "Selbstablehnung" auch die für die Entscheidung über die Ablehnung zuständige Zivilkammer von sich aus entscheiden könnte, wie es in der Literatur vertreten wird, bezweifelte der Sprecher des LG gegenüber LTO.

Das Gesicht aller Beteiligten wahren könnte noch eine andere Möglichkeit. Nach § 36 Abs. 2 DRiG dürfen Richter nicht Mitglied in gesetzgebenden Körperschaften von Bund oder Ländern sein. Wer genug Zeit für den Wahlkampf haben will, kann sich gemäß § 36 Abs. 1 DRiG schon früher beurlauben lassen. Jens Maier, der als Direktkandidat für den Bundestag kandidiert, könnte das LG also zeitnah verlassen, wenn er seine Beurlaubung beantragen würde, um Wahlkampf zu machen. Sein Recht zur Wahrnehmung des Richteramts würde enden, wenn er denn gewählt würde (§§ 5, 8 Abs. 1 AbgG).

Mit Materialien von dpa

* Anm. d. Red.: Vorname korrigiert am 20.01., 9:47h.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, Nach Skandal-Auftritt mit Björn Höcke: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21837 (abgerufen am: 14.10.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen