Proteste gegen AfD-Parteitag angekündigt: Wie viel Gegen­demo ist erlaubt?

von Dr. Max Kolter

03.07.2026

Am Wochenende findet in Erfurt der AfD-Parteitag statt. Die Polizei erwartet 50.000 Gegendemonstranten, Ausschreitungen und Blockaden. Was ist erlaubt, was nicht? Was könnte strafbar sein? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Sicherheitsbehörden in Thüringens Landeshauptstadt Erfurt sind in Alarmbereitschaft. Am Wochenende findet in der Messe der Bundesparteitag der AfD statt, es geht um die Wahl der Parteispitzen. Für die AfD ist der Parteitag die Chance, Geschlossenheit zu signalisieren, während sie in aktuellen Umfragen so gut dasteht wie nie – als bundesweit stärkste Kraft. 

Von linker Seite sind viele Protestaktionen angekündigt worden. Die Polizei erwartet bis zu 50.000 Demonstranten. Tausende Polizeikräfte sollen sowohl die Demos als auch die Durchführung des Parteitages absichern. Die Ausgangslage erinnert an die Proteste gegen das Gründungskonvent der neuen AfD-Jugendorganisation "Generation Deutschland" in Gießen im vergangenen November. Dagegen waren massive Gegenproteste angekündigt worden. Am Ende protestierten die nach Polizeiangaben etwa 25.000 Gegendemonstrantinnen überwiegend friedlich. Vereinzelt kam es aber zu Flaschenwürfen gegen Polizisten sowie zu unangemeldeten Blockaden. Auf einer Zubringerstraße räumte die Polizei eine Blockade von etwa 2.000 Teilnehmenden unter Einsatz von körperlicher Gewalt und Wasserwerfern.

Damals wie heute stellen sich grundlegende Fragen zum versammlungsrechtlichen Schutz von Protest und Gegenprotest. Dafür ist auch die rechtliche Klassifizierung des Parteitags relevant.

Was ist ein Parteitag rechtlich? 

Parteitage sind geschlossene Parteiveranstaltungen. Hier kommen die Mitglieder zusammen, um die Parteispitze zu wählen, über Grundsatzprogramme oder Wahlprogramme abzustimmen und Debatten zu führen. Nach § 9 Parteiengesetz (PartG) muss eine Partei mindestens alle zwei Jahre einen Parteitag abhalten. Laut AfD-Satzung muss der Bundesvorstand der Partei alle zwei Jahre neu gewählt werden. Das ist jetzt der Fall. Bis zu 600 Delegierte der AfD wollen sich deshalb am Samstag und Sonntag in der Messe Erfurt versammeln. Bei dem Treffen soll die Führungsspitze der Partei neu gewählt werden. Die Chefs Alice Weidel und Tino Chrupalla werden wohl im Amt bestätigt.

Aus dem Recht der Parteien auf Gleichbehandlung aus Art. 3, 21 Grundgesetz (GG) und § 5 PartG ergibt sich zugleich ein Anspruch gegen Kommunen, geeignete öffentliche Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Steht der Schutz auch verfassungsfeindlichen Parteien zu?

Das Recht steht jeder Partei zu, die nicht verboten worden ist. Das Monopol zur Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei hat Art. 21 Abs. 4 GG das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dies unterscheidet Parteien von sonstigen privaten Vereinigungen, deren Verfassungsfeindlichkeit auch das Bundesinnenministerium im Rahmen eines Vereinsverbots feststellen kann. Man spricht deshalb von einem Parteienprivileg. 

Damit genießt dieses Recht auch die AfD, obwohl fünf Landesämter für Verfassungsschutz die jeweiligen Landesverbände als gesichert extremistisch einstufen und obwohl auch das Bundesamt für Verfassungsschutz die Gesamtpartei als rechtsextremistischen Verdachtsfall beobachtet; eine Hochstufung hat das Verwaltungsgericht Köln im Februar vorerst gestoppt. Auch ein in der vergangenen Woche vorgestelltes Gutachten der "Gesellschaft für Freiheitsrechte", das zu dem Schluss kommt, die AfD sei verfassungswidrig, ändert daran nichts.

Darf die Zivilgesellschaft gegen den Parteitag demonstrieren? 

Bürgerinnen und Bürger genießen in Deutschland Versammlungsfreiheit, gewährleistet in Art. 8 Abs. 1 GG und durch die Versammlungsgesetze von Bund und Ländern; in Thüringen gilt das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG).  

Die Versammlungsfreiheit umfasst gerade das Recht zum Protest gegen etwas – gegen soziale Missstände, eine bestimmte Politik oder auch eine bestimmte Partei.  

§ 14 VersG verpflichtet den Veranstalter dazu, die Versammlung spätestens 48 Stunden vorher anzumelden, wenn es sich nicht um eine Spontanversammlung handelt. Auch Teilnehmer nicht angemeldeter Demonstrationen genießen aber grundsätzlich die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG. Rechtsfolge einer fehlenden Anmeldung ist, dass die Polizei sie im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auflösen kann, § 15 Abs. 3 VersG. 

Schützt die Versammlungsfreiheit auch Blockaden? 

Die Versammlungsfreiheit umfasst grundsätzlich auch das Recht zu einer Gegendemonstration, also einer Demonstration, die am gleichen Ort zur gleichen Zeit wie eine andere Versammlung stattfindet, um gegen diese zu protestieren. Das hat das BVerfG im November 2025 klargestellt. 

In demselben Beschluss betonte der Erste Senat aber auch: Eine Gegendemo ist nur insofern von der Versammlungsfreiheit gedeckt, als die Zusammenkunft ein "kommunikatives Anliegen" verfolgt, also einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet. Elemente der Störung der anderen Versammlung widersprächen dem Versammlungscharakter nicht automatisch. Die Grenze sei allerdings dort erreicht, wenn Handlungen darauf abzielen, die andere Versammlung zu vereiteln. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg betonte 2021 zu gewaltsamen Protesten gegen einen AfD-Parteitag in Stuttgart: Eine reine "Verhinderungsblockade" genießt nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit, eine "demonstrative Blockade" hingegen schon (Urt. v. 18.11.2021, Az. 1 S 803/19). Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung aber 2024 wieder auf, weil die Begründung, eine "Verhinderungsblockade" sei nicht vom Schutzbereich des Art. 8 GG gedeckt, zu pauschal sei (Urt. v. 27.03.2024, Az. 6 C 1.22). 

In der Entscheidung vom November bestätigte der Erste Senat die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm des § 21 VersG. Danach ist es strafbar, "Gewalttätigkeiten" gegen nicht verbotene Versammlungen vorzunehmen oder anzudrohen sowie "grobe Störungen" zu verursachen. Totalblockaden einer Versammlung sowie von Zufahrtswegen zu ihr dürften diesen Verbotstatbestand oft erfüllen. Der Entscheidung des Ersten BVerfG-Senats lag der Fall einer Sitzblockade gegen die "Piusbrüderschaft" zugrunde. Rund 70 Gegendemonstrierende hatten den Aufzug in einem Nadelöhr komplett gestoppt.

Ist ein Parteitag eine Versammlung? 

Es ist möglich, einen Parteitag als nichtöffentliche Versammlung einzustufen. Geklärt ist dies zwar nicht abschließend. Der Fokus der Rechtsprechung lag bislang eher auf der parteienrechtlichen Dimension, insbesondere nach Klagen von Parteien auf Gewährung bestimmter Räumlichkeiten. Der VGH Baden-Württemberg hat 2021 aber festgehalten: "Die Vornahme von Gewalttätigkeiten und die Verursachung von groben Störungen in der Absicht, den AfD-Parteitag als nicht verbotene Versammlung zu verhindern oder sonst seine Durchführung zu verhindern, hätte den Straftatbestand des § 21 VersG erfüllt." 

Auch wenn man einen Parteitag nicht als Versammlung einstuft, dürfte die Polizei regelmäßig Mittel haben, gegen eine Blockade einzuschreiten. Störaktionen, etwa durch die Blockade von Verkehrswegen, dürften oftmals auch den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch erfüllen, wie der VGH klarstellte. 

Kann die Polizei gegen die Demonstranten vorgehen? 

Nicht angemeldete Versammlungen können nach § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst werden. Das Ermessen der Polizei ist durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt. In einer unübersichtlichen Großgemengelage ist die Auflösung von unangemeldeten Protesten oft zulässig. 

Im Übrigen darf die Polizei einschreiten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, § 15 Abs. 1 VersG. Eine solche Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die Begehung von Straftaten droht. Bei einer reinen Verhinderungsblockade dürfte ein Einschreiten der Polizei mit Blick auf die mögliche Strafbarkeit nach § 21 VersG regelmäßig zu begründen sein. 

Besteht eine Gefahr, hat die Polizei die Befugnis, geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu ergreifen. Sie darf Blockaden also aufbrechen, die Ansammlung auflösen und die Teilnehmenden des Platzes verweisen. Sieht sie einen Straftatbestand als erfüllt an, nimmt sie die Personalien auf und schreibt eine Strafanzeige. 

Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beamten müssen also stets nach dem mildesten geeigneten Mittel suchen, um die Gefahr zu bannen. Bei größeren Protestgruppen wendet die Polizei meist körperliche Gewalt an, um den Widerstand der Gruppe zu brechen. Gerichte billigen dies grundsätzlich. Auch der Einsatz von Pfefferspray und Wasserwerfern wird größtenteils für zulässig gehalten.

Mit Material der dpa 

Red. Hinweis: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 2024 wurde nachträglich hinzugefügt (03.07.2026, 15:32 Uhr, mk).  

Zitiervorschlag

Proteste gegen AfD-Parteitag angekündigt: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60351 (abgerufen am: 11.07.2026 )

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