Druckversion
Sonntag, 10.05.2026, 10:13 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/afd-klagt-gegen-die-einstufung
Fenster schließen
Artikel drucken
57561

AfD klagt gegen die Einstufung: "Gesi­chert rechts­ex­t­re­mis­tisch" ohne Rechts­grund­lage?

von Dr. Joachim Wagner

02.07.2025

Die AfD-Parteichefs Alice Weidel (l) und Tino Chrupalla (r) feiern zusammen mit Björn Höcke, Jörg Urban und Hans-Christoph Berndt (Mitte) auf der Brandenburger AfD-Wahlparty im September 2024

Hat die AfD gute Erfolgsaussichten im Gerichtsprozess um ihre Einstufung als "gesichert rechtsextremistisch"? Argumente gibt es. Foto: picture alliance/dpa | Christoph Soeder

Ob die Zitate im AfD-Gutachten belegen, dass die Partei "gesichert rechtsextremistisch" ist, wird kontrovers diskutiert. Die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung könnte aus einem anderen Grund rechtswidrig sein, meint Joachim Wagner.

Anzeige

Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz Anfang Mai 2025 bekanntgab, die Bundes-AfD als "gesichert rechtsextremistisch" einzustufen, reichte die Partei Klage ein. Vertreten wird sie – wie schon in der Vergangenheit – von Rechtsanwalt Dr. Christian Conrad (Höcker Rechtsanwälte). In dessen Klageschrift gib es einen Punkt, der Aufmerksamkeit verdient: der Hinweis, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) die Einstufung "gesichert rechtsextremistisch" gar nicht kennt. Nach § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG "informiert" das Bundesamt für Verfassungsschutz die "Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten", die "gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet (…) sind", "soweit hinreichend gewichtige Anhaltspunkte hierfür vorliegen". Beide Absätze der Vorschrift enthalten keinen Hinweis auf die Kategorie der "gesichert extremistischen" Bestrebung.

Trotzdem kommt das Bundesamt für Verfassungsschutz im vertraulichen AfD-Gutachten zu dem Schluss, dass § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG "sowohl die Verdachtsberichterstattung wie auch die Berichterstattung über erwiesen verfassungsfeindliche Bestrebungen gestattet". Es kann sich dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW in ihren Entscheidungen zur AfD-Jugendorganisation Jungen Alternative (JA) und des mittlerweile aufgelösten "Flügels" berufen. Auch das Sächsische OVG sah es beim AfD-Landesverband so. Die sich aufdrängende Frage: Wie kommt es, dass eine Vorschrift, die nach dem Wortlaut nur den Verdachtsfall regelt, zugleich als Rechtsgrundlage für die Kategorie "gesichert extremistisch" taugen soll?

Wiederkehrende Muster

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 2013 ist die "plausibelste Lesart" der §§ 3 Abs.1 und 16 Abs.2 a. F. BVerfSchG, dass die "Befugnisse zur Berichterstattung einsetzen sollen, wenn das Vorliegen" einer verfassungsfeindlichen Bestrebung "tatsächlich feststeht". Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht, weil sich der Verfassungsschutz nach § 3 Abs.1 BVerfSchG nur mit Bestrebungen beschäftigen darf, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung "gerichtet sind". Diese restriktive Auslegung des Merkmals des Sichrichtens dominiert auch in der Rechtswissenschaft. 

Damit bestätigte das BVerwG eine Praxis der Verfassungsschutzämter, in den Jahresberichten zunächst nur über "gesichert extremistische" Bestrebungen informiert zu haben. Wann und von wem die Einstufung "erwiesen extremistisch" erfunden wurde, vermögen selbst Verfassungsschutzrechtsexperten wie Prof. Gunter Warg von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Dr. Sven Jürgensen von der Ruhr-Universität Bochum nicht zu sagen. Beide gehen davon aus, dass die drei Erkenntnis- und Bekanntmachungsstufen Prüffall, Verdachtsfall und gesichert extremistisch als behördeninterne Differenzierungen schon lange bestanden und erst durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), des BVerwG und den Gesetzgeber verrechtlicht worden sind. 

Das ist ein wiederkehrendes Muster: Der Verfassungsschutz prescht bei der Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen mit behördeninternen Erkenntnissen und Differenzierungen vor – ohne dafür Rechtsgrundlagen zu haben. 

So hat der Gesetzgeber 1989 nach der Gesetzgebungsgeschichte das BVerfSchG geändert, um die bislang ohne ausdrückliche Ermächtigung geübte Praxis jährlicher Verfassungsschutzberichte künftig auf gesetzesnormativer Grundlage fortsetzen zu können. 2013 hat das BVerwG entschieden, dass eine Verdachtsberichterstattung ohne entsprechende Rechtsgrundlage rechtswidrig ist. Die hat der Gesetzgeber dann 2015 geschaffen. In jüngerer Vergangenheit haben die Verwaltungsgerichte in Köln und Berlin die öffentliche Bekanntgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Prüffall zu behandeln, wegen fehlender Rechtsgrundlage den Stempel "rechtswidrig" aufgedrückt. Der Gesetzgeber hat also das BVerfSchG zweimal geändert, um die Öffentlichkeitsarbeit der Verfassungsschutzämter auf eine gerichtsfeste Basis zu stellen, dabei aber die Berichterstattung über "gesichert extremistische" Bestrebungen ausgespart. Die Einstufung "gesichert rechtsextremistisch" ist daher bis heute keine "gesetzliche Kategorie", erklärt der Verfassungsschutzrechtsexperte Jürgensen.

Erst recht gegen den Gesetzesvorbehalt?

Nach der Erweiterung der Informationsrechte des Verfassungsschutzes auf Verdachtsfälle 2015 stellte sich die Frage neu, ob die §§ 3 und 16 BVerfSchG weiterhin geeignete Rechtsgrundlagen für die Berichterstattung über "gesichert rechtextreme" Bestrebungen sind. 

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und die herrschende Meinung bejahen dies. Im Zentrum der neuen Argumentation steht ein Erst-recht-Schluss: Wenn das BVerfSchG eine Berichterstattung im Verdachtsfall erlaube, müsse das erst recht für gesichert extremistische Bestrebungen gelten. Die geänderte Vorschrift sei nur die Mindestvoraussetzung für eine Bekanntgabe. Für diese Auslegung spricht die geschilderte Entstehungsgeschichte des § 16 Abs. 1 und 2. n.F. BVerfSchG.

Gegen diese Auslegung sprechen jedoch zwei gewichtige Argumente: der eindeutige Wortlaut des BVerfSchG, der die Kategorie "erwiesen extremistisch" nicht kennt, und der grundgesetzlich geforderte Vorbehalt des Gesetzes in der Rechtsprechung des BVerfG.

Nach der Wesentlichkeitstheorie und dem Bestimmtheitsgrundsatz müssen alle wesentlichen Fragen – und nicht nur die Eingriffe in Freiheit und Eigentum – durch Gesetz geregelt werden. Da die Bewertung einer Partei durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, einer Unterbehörde des Bundesinnenministeriums, ein grundrechtsintensiver Vorgang ist, könnte die aktuelle Auslegung des § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG nicht durch den Wortlaut gedeckt sein. Die AfD-Klageschrift rügt deshalb die Verletzung der "Wortlautgrenze".

Nach der Rechtsprechung des BVerfG wirkt die Nennung einer Partei im Verfassungsschutzbericht oder in einer Presseerklärung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wie eine "mittelbar belastende negative Sanktion". Sie komme damit einem "grundrechtsgleichen Eingriff gleich". Deshalb bedürfen öffentliche Bekanntgaben des Verfassungsschutzes nach Ansicht des Verfassungsschutzrechtsexperten im Bundesinnenministerium Karsten Brandt einer "einfachgesetzlichen Ermächtigung". Grundrechtsgleiche Eingriffe behandelt das BVerfG wie unmittelbare Eingriffe in Freiheitsrechte, wenn sie das Handeln von Grundrechtsträgern durch staatliche Maßnahmen erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Die Opfer-Perspektive der AfD

Die Hochstufung der AfD zu "gesichert rechtsextremistisch" hat die Partei wegen ihrer enormen Außenwirkung hart getroffen. Diese staatliche Äußerung hat tief in ihre Parteienfreiheit eingegriffen und ihre Wettbewerbschancen gegenüber anderen Parteien erheblich geschmälert. Durch die Bekanntmachung des Bundesamtes ist die Rechtsaußenpartei aus dem Kreis der demokratischen Partien ausgeschlossen worden. Nach der Klageschrift der Kanzlei Höcker fürchtet die Partei, dass man ihr die "Existenzgrundlage entziehen will". Sie beobachtet eine "negative Abschreckungswirkung" und "einen nicht wieder gut zu machenden Schaden" bei "Wählern, Spendern, Interessenten und Mitgliedern". Ihre Sorge: Vor allem Beamte, Soldaten, Richter und Staatsanwälte könnten sich abwenden, zumal "politische Mitbewerber nicht nur die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens, sondern auch bundesweite dienstrechtliche Maßnahmen gegen beamtete Mitglieder fordern".

Dass solche mittelbaren Folgen eintreten, ist immerhin plausibel – und durchaus auch vom Warnzweck der Berichterstattung des Verfassungsschutzes nach § 16 BVerfSchG erfasst. Und gerade wegen solcher Effekte bedarf die Einstufung der AfD als "gesichert extremistisch" nach der Rechtsprechung des BVerfG eigentlich einer eigenständigen Rechtsgrundlage.

OVG Münster inkonsequent

Die Rechtsprechung und herrschende Meinung halten diese mit einem Verweis auf den geschilderten Erst-recht-Schluss für überflüssig. Diese Argumentation scheint nur auf den ersten Blick überzeugend. Ihr Nachteil aber ist: Sie argumentiert ausschließlich aus staatlicher Sicht, also aus der Sicht des Verfassungsschutzes. Damit übersieht oder ignoriert sie die Rechtsprechung des BVerfG. Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die öffentliche Einstufung einer Partei als "gesichert rechtsextremistisch" einem grundrechtsgleichen Einschnitt entspricht, der einer Ermächtigungsgrundlage bedarf. Außerdem greift die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung "gesichert rechtsextremistisch" tiefer in die Parteienfreiheit ein als die öffentliche Äußerung eines entsprechenden Verdachts – wegen der ungleich stärkeren stigmatisierenden und abschreckenden Wirkung.

Hier begegnen wir zudem dem merkwürdigen Phänomen, dass nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung eine Vorschrift zwei grundrechtsgleiche Eingriffe von unterschiedlicher Intensität und gesellschaftlicher Tiefenwirkung rechtfertigen soll. Der frühere Bundesverfassungsrichter Peter Müller: Es darf "mit gutem Grund bezweifelt werden, dass § 16 BVerfSchG eine Rechtsgrundlage für die Einstufung als 'gesichert rechtsextremistisch' darstellt".

Im Zusammenhang mit der öffentlichen Hochstufung des "Flügels" zur "erwiesen rechtsextremistischen Bestrebung" hat das OVG Münster in einer Entscheidung zur AfD-Beobachtung und ihrer Bekanntmachung eine "unmittelbare Außenwirkung" anerkannt. Damit nehme das Bundesamt für sich in Anspruch, den Flügel "öffentlich als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung bewerten zu dürfen". Deshalb sei die öffentliche Bezeichnung von Teilen der Partei als rechtsextremistisch ein "eigenständiger, verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Parteienfreiheit". Das klingt eigentlich nach einem Plädoyer für eine Ermächtigungsgrundlage für die Einstufung als „gesichert extremistisch“. Widersprüchlich mutet daher an, dass das OVG Münster die Hochstufung trotzdem nicht wegen fehlender Rechtsgrundlage für rechtswidrig erklärt hat. 

Anzeige

Angst vor dem GAU

Auch aus der Rechtswissenschaft vernimmt man entsprechende Töne. "Da die Hochstufung mit erheblichen Konsequenzen für die AfD verbunden ist – auch im Hinblick auf die Öffentlichkeit – spricht Vieles dafür, für eine solche Hochstufung eine besonderer Hochstufung eine besondere Rechtsgrundlage zu schaffen", erklärt der Jenaer Staatsrechtler Michael Brenner.

Der Bochumer Verfassungsschutzexperte Jürgensen hält dagegen eine Gesetzesänderung für nicht "angezeigt", weil die Schwelle für die Information der Öffentlichkeit über die Stufe gesichert extremistisch "übererfüllt" ist. Allerdings kann sich Jürgensen vorstellen, die Kategorien Prüffall, Verdachtsfall und gesichert extremistisch zu Klarstellungszwecke zu vergesetzlichen – "im Interesse eines legitimen öffentlichen Interesses".

Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage birgt somit das Risiko, dass die bisherige Rechtsprechung Jahre nach der Einstufung der AfD als "gesichert rechtsextremistisch" gerichtlich korrigiert wird. Deshalb wäre es sinnvoll, solche Aufhebungsrisiken zu vermeiden und präventiv eine explizite Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Auch Peter Müller hält es deshalb für "zumindest rechtspolitisch angezeigt, den bestehenden Zweifeln durch die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage zu begegnen". Denn würde das BVerwG oder das BVerfG die Aufführung der AfD im Verfassungsschutzbericht als gesichert extremistische Organisation am Ende nur deshalb beanstanden, weil die formell erforderliche Rechtsgrundlage fehlt, wäre dies für den demokratischen Rechtstaat ein GAU.

Dr. Joachim Wagner ist Journalist und Autor verschiedener Bücher, u. a. über die Reaktion des Rechtsstaats auf Extremismus und Terrorismus. 2025 ist sein Buch "Stresstest AfD. Wehrhafte Demokratie und Rechtsextremismus" im Berliner Wissenschaftsverlag erschienen.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

AfD klagt gegen die Einstufung: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57561 (abgerufen am: 10.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • Verwaltungsrecht
    • AfD
    • Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
    • BVerfG
    • Geheimdienste
    • Rechtsstaat
    • Verfassung
    • Verfassungsschutz
Carsten Hütter (M), Bundesschatzmeister der AfD, bespricht sich vor der Verhandlung im Verwaltungsgericht mit seinem Anwalt Christian Conrad (r) und Michael Zischka (l), Justiziar der AfD, im Gerichtssaal. 07.05.2026
Parteien

VG Berlin:

Bun­destag muss AfD-Spende nicht zurück­zahlen

2,3 Millionen Euro für die AfD. Doch das Geld bleibt beim Bundestag. Warum das VG Berlin Zweifel an der Herkunft der Spende hat – und was Österreich damit zu tun hat.

Artikel lesen
Petr Bystron 07.05.2026
AfD

Doch keine "Hitlergruß"-Collage:

LG Mün­chen I spricht AfD-ler Petr Bys­tron frei

AfD-Politiker Petr Bystron wurde 2025 wegen der Verwendung von NS-Kennzeichen vom AG München verurteilt. Er hatte eine Montage von Angela Merkel und Bettina Wulff mit durchgestrecktem Arm gepostet. Das LG hat dieses Urteil jetzt aufgehoben.

Artikel lesen
Menschen auf einer Veranstaltung vor dem Reichtstagsgebüude 06.05.2026
Rechtsstaat

"Rechtsreport" eingestellt:

Woher wissen wir noch, wer der Justiz ver­traut?

Jahr für Jahr ermittelte eine repräsentative Studie die Einstellung der Deutschen gegenüber Justiz und Rechtsstaat. Nun ist Schluss – und das ausgerechnet in dem Jahr, in dem viel vor Vertrauensverlust der dritten Gewalt gewarnt wird.

Artikel lesen
"Querdenken"-Demonstration in Stuttgart 2021, ein Demonstrant hält ein Plakat hoch mit der Aufschrift: "Wer in der Demokratie schläft, wach in der Diktatur auf." 30.04.2026
Dienstrecht

Abschaffung durch den Verfassungsschutz:

Über­lebt die "Dele­giti­mie­rung des Staates" sich selbst?

Kürzlich gab der Verfassungsschutz bekannt, die Kategorie der "Delegitimierung des Staates" wieder abzuschaffen. Die Rechtsfigur hat sich im Dienstrecht aber inzwischen verselbständigt. Welche Gefahr das birgt, erläutert Andreas Nitschke.

Artikel lesen
Wolfram Weimer 30.04.2026
Neutralitätsgebot

VG Berlin nach Eklat um Buchhandlungspreis:

Staats­­­mi­­nister darf Buch­hän­d­­le­­rinnen nicht "Ext­­re­­misten" nennen

BKM Wolfram Weimer darf die Betreiberinnen einer Buchhandlung nicht als "politische Extremisten" bezeichnen. Das VG rügt eine fehlende Tatsachengrundlage – und erinnert das Ministerium an die Grenzen, denen amtliche Äußerungen unterliegen.

Artikel lesen
Ein Mann hält ein Baby auf dem Arm. 29.04.2026
Familie

Recht auf "Vaterschaftsurlaub" wird durch EuGH entschieden:

Baby da, Papa weg?

In Deutschland können Väter nach Geburt Elternzeit oder Erholungsurlaub nehmen – aber keinen "Vaterschaftsurlaub", wie es die EU vorsieht. Verfahren laufen, doch der Fall eines Soldaten landete direkt beim BVerwG. Remo Klinger war vor Ort.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Ban­ken­auf­sichts­recht/ Reg­Tech

A&O Shearman, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) In­fra­struc­tu­re, En­er­gy, Re­sour­ces &...

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) In­fra­struc­tu­re, En­er­gy, Re­sour­ces &...

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB
zwei Rechts­an­wäl­tin­nen / Rechts­an­wäl­te Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

AntweilerLiebschwagerNieberding PartG mbB, Düs­sel­dorf

Logo von Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland(KMK)
Re­fe­rats­lei­tung Voll­ju­rist/Voll­ju­ris­tin (m/w/d) Re­fe­rat VI 4 F:...

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland(KMK), Bonn

Logo von A&O Shearman
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Steu­er­recht

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von A&O Shearman
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) im Be­reich Steu­er­recht

A&O Shearman, Mün­chen und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Li­ti­ga­ti­on

Hogan Lovells International LLP, Mün­chen und 1 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
DRK-Sommerschule im Humanitären Völkerrecht

17.08.2026, Strausberg

Sorgfaltspflichten und wirtschaftlich Berechtigte praxisnah umsetzen

21.05.2026

Karriere-Powerworkshops: Erfolgsfaktor Personal Branding

19.05.2026

RVG: Arbeitsrecht 1 – Besonderheiten der Vergütung im arbeitsrechtlichen Verfahren

18.05.2026

Zwangsvollstreckung in elektronischer Form

18.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH