Wer die Stromrechnung nicht bezahlt, hatte bisher noch eine letzte Chance: vor Gericht eine Stromsperre abwenden. Doch eine unscheinbare Änderung im Energiewirtschaftsgesetz bringt Kunden, Unternehmen und Gerichte in Schwierigkeiten.
Mehr Verbraucherschutz, weniger schwankende Strompreise, Energy Sharing – was Union und SPD mit dem geänderten Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erreichen wollten, klingt gut und sollte nicht nur den Energieversorgern, sondern auch ihren Kunden helfen. "Unmittelbar wirkende Erleichterungen" und "praktische Verbesserungen im Alltag der Menschen", so formulierte es etwa der CDU-Abgeordnete Lars Rohwer, als im Bundestag über den Gesetzesentwurf von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) diskutiert wurde.
Die neuen Regelungen, die seit Anfang des Jahres in Kraft sind, mögen zum größeren Teil durchaus sinnvoll und verbraucherschützend sein. Aber eine Änderung bringt gerade diejenigen in Schwierigkeiten, die ohnehin zu viele haben: Menschen, die ihre Strom- oder Gasrechnung nicht bezahlen.
Bisher konnten Stromsperren in solchen Fällen oft gerade noch am Amtsgericht abgewendet werden. Doch damit ist es vorbei: Seit Anfang des Jahres müssen Verfahren zu Strom- und Gassperren an den Landgerichten geführt werden. Mit Anwaltszwang und höheren Kosten – eine zusätzliche Hürde für die Betroffenen, teuer für die Energieversorger und unsinnig für die Gerichte.
Wie viele Menschen das betrifft, ist schwer festzustellen, weil die Verfahrenseingänge nur bei den einzelnen Gerichten erhoben werden. Aber sie gehören zu den Standardfällen in der Justiz: Rund vier Millionen Menschen in Deutschland leben in Haushalten mit Zahlungsrückständen bei Versorgungsbetrieben, das sind etwa fünf Prozent der Bevölkerung. Die Strom- und Gasversorger melden jährlich mehr als 200.000 Sperrungen. Das geht aus Statistiken der Bundesnetzagentur hervor.
Aber warum führt eine bloße Zuständigkeitsverschiebung bei den Gerichten zu existenziellen Problemen für die Betroffenen?
Verfahren waren am Amtsgericht gut aufgehoben – und im besten Fall schnell gelöst
Das hat damit zu tun, wie die Amtsgerichte solche Stromsperren-Verfahren bisher gehandhabt haben. Der typische Fall sieht so aus: Jemand bezahlt seine Stromrechnung nicht – vielleicht eine Kündigung, Krankheit oder Trennung, jedenfalls gerät er in Rückstand. Der Stromversorger mahnt dann zur Zahlung, der Schuldner reagiert nicht. Stehen mehr als zwei Abschlagszahlungen und mehr als hundert Euro aus, kann der Stromversorger mit einer Sperre drohen. Um seine Ansprüche durchzusetzen, muss er das Gericht einschalten. Im Verfahren muss der Stromversorger nachweisen, dass er alle notwendigen Schritte unternommen hat. Er braucht ein Urteil, einen Titel, womöglich den Gerichtsvollzieher.
Post vom Gericht, das bedeutet oft auch, dass dem Schuldner der Ernst der Lage klar wird. Bisher gab es jetzt noch eine gute Chance, die Sperre abzuwenden: Man geht zum Amtsgericht, erfährt, dass man Anträge stellen kann, erklärt, wie es alles so gekommen ist und was man jetzt zu tun gedenkt.
"Das Amtsgericht ist, überspitzt gesagt, die Notaufnahme", sagt Dr. Frank Bornemann, Vorsitzender des niedersächsischen Richterbundes, der solche Verfahren kennt. "Da klebt man Pflaster." Pflaster heißt in diesem Fall: Die Amtsrichterin redet mit den Beteiligten, mit dem Schuldner, mit der Justiziarin des Energieversorgers. Man kennt sich, man hat schon ähnliche Fälle gelöst. Man kann sich auf einen Vergleich einigen, auf eine Ratenzahlung, auf Möglichkeiten zur Sozialberatung hinweisen. Im besten Fall wird die Stromsperre abgewendet, der Energieversorger bekommt sein Geld, das Verfahren ist schnell erledigt.
Vor dem Landgericht geht es nur mit Anwalt – und es wird teuer
Mit dem Inkrafttreten des EnWG am 23. Dezember 2025 hat sich dieser Ablauf geändert. Nun stellen die Amtsgerichte fest: Sie sind gar nicht zuständig. Denn die Regelungen zur "Versorgungsunterbrechung", also zur Strom- und Gassperre, die bisher in den jeweiligen Verordnungen zu finden waren, stehen nun in §§ 41f und 41g EnWG, und § 102 EnWG weist alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesetz ergeben, ohne Rücksicht auf den Streitwert den Landgerichten zu.
Es geht nicht nur darum, dass ein anderes Gericht entscheidet, die Zuständigkeitsverteilung wirkt sich auf das Verfahren aus. Das hat vor allem mit zwei Faktoren zu tun. Erstens: Am Landgericht braucht man einen Anwalt. Zweitens: Es gibt weniger Land- als Amtsgerichte, die Wege sind also weiter.
Einen Anwalt muss man erst mal finden, wenn man seine Stromrechnung nicht bezahlen kann und ziemlich klar ist, dass man das Verfahren verliert. Prozesskostenhilfe bekommt man nicht bewilligt, wenn die Erfolgsaussichten gering sind. Viele Betroffene kommen gar nicht erst.
Der Energieversorger kann auch nicht einfach den Justiziar schicken, er braucht ebenfalls einen Anwalt. Die Anwaltskosten könnte er zwar vom Schuldner zurückverlangen, aber der hat ja schon seine Stromrechnung nicht bezahlt. Kosten und Aufwand steigen für alle Beteiligten.
"Ich weiß von einem Fall, in dem eine verzweifelte Frau aus dem Harz extra zum Landgericht nach Hannover gefahren ist, um zu erklären, wie sie die Rechnungen bald bezahlen will", berichtet Bornemann. "Und die Vorsitzende Richterin musste ihr sagen: Ich kann Sie zwar hören, aber ich kann das rechtlich nicht zu Kenntnis nehmen, denn Sie haben keinen Anwalt dabei." Wer keinen Anwalt hat, wird nicht gehört oder kommt gar nicht erst, am Ende steht dann ein Versäumnisurteil.
"Ich bin der Meinung, diese Verfahren gehören vor die Amtsgerichte, wo wir keinen Anwalt brauchen, um die Lebenssituation der Menschen berücksichtigen zu können," so Bornemann. Zumal die Amtsgerichte eher niedrige Eingangszahlen verzeichnen und gar kein Interesse daran haben, solche Verfahren abzugeben. "Amtsgerichte haben eine wichtige Funktion, weil sie nah am Menschen sind. Wir sollten sie stärken und nicht unnötig Standardfälle wegnehmen."
Eine Änderung wäre schnell gemacht
Das Problem ist auch schon in anderen Bundesländern aufgefallen. Auch in NRW – das besonders viele solcher Fälle hat – verweisen die Amtsgerichte nun die Stromsperren-Verfahren an die Landgerichte, auch hier ist man irritiert. Der Sprecher des NRW-Justizministeriums sagte gegenüber LTO: "Es ist nicht sinnvoll, diese Verfahren am Landgericht zu verhandeln, das sind Fälle, die vor das Amtsgericht gehören." Das Justizministerium Schleswig-Holstein hat eine Länderumfrage gestartet, um sich ein genaueres Bild zu machen, wie es in anderen Bundesländern aussieht.
Heike Kremer, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes, sagt gegenüber LTO: "Es ist dringend geboten, dass der Gesetzgeber hier zeitnah nachbessert. Dazu müsste man lediglich in § 102 EnWG klarstellen, dass die Amtsgerichte für Streitigkeiten über Strom- und Gassperren wegen Zahlungsverzugs bei Streitwerten unter 10.000 Euro zuständig sind."
Eine Rückänderung wäre schnell gemacht, mit einer Klarstellung im EnWG. Ob und wann sie kommt, ist noch nicht klar. Ist die Zuständigkeitsverlagerung ein gesetzgeberisches Versehen? Ein Missverständnis? Oder doch Absicht? Das BMWE will sich auf Anfrage von LTO dazu nicht äußern. Das Bundesjustizministerium (BMJV) erklärt auf Anfrage von LTO, zuständig sei allein das BMWE. Ein BMWE-Sprecher teilt mit, man sei dazu in Abstimmung mit dem BMJV und habe die Justizministerien der Länder um Stellungnahmen gebeten. Die Praxis der Gerichte wolle man berücksichtigen. Die Diskussion sei noch nicht abgeschlossen.
Möglich also, dass man in Berlin doch noch eine Lösung findet. Gut, wenn sie schnell kommt. Denn bis dahin dürften täglich neue Fälle hinzukommen.
Beitrag in der Version vom 20.04.2026, 10:44 Uhr, korrigiert wurde die Anzahl der sich mit den Energiekosten im Rückstand befindlichen Menschen.
Fehler des Bundeswirtschaftsministeriums?: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59751 (abgerufen am: 20.05.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag