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3453

Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare: Auch Papa und Papi taugen als Eltern

Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz

08.06.2011

Vater und Sohn

© goodluz - Fotolia.com

Homosexuelle können derzeit nur den leiblichen Nachwuchs des Partners als Kind annehmen. Die gemeinsame Adoption eines fremden Kindes und die Stiefkindadoption eines von einem Teil schon angenommenen Kindes sind noch nicht zulässig. Das aktuelle Recht zeichnet moderne Familienverhältnisse jedoch nur ungenügend nach und ist daher nicht mehr zeitgemäß, meint Herbert Grziwotz.

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In Deutschland gibt es mehr Personen, die ein Kind adoptieren wollen, als zur Adoption zur Verfügung stehende Kinder. Auf ein zur Vermittlung freigegebenes Kind fallen derzeit etwa zehn Adoptionsbewerberinnen und -bewerber.

Toll für die zur Adoption freigegebenen Kinder, könnte man meinen. Doch leider finden nicht alle Kinder geeignete Eltern oder zumindest einen Elternteil. Betroffen sind vor allem ältere Kinder, da sich die meisten Adoptionsbewerber ein Baby wünschen. Auch für kranke, verhaltensauffällige und behinderte Kinder ist es regelmäßig schwierig, geeignete Adoptionsbewerber zu finden.

Aufgrund der Liberalisierung des Abtreibungsrechts und der zunehmenden Bedeutung der modernen Fortpflanzungsmedizin ist die Zahl der Minderjährigenadoptionen in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Demgegenüber hat die Volljährigenadoption deutlich zugenommen – Gründe dafür sind neben einer zunehmenden Kinderlosigkeit, der demografischen Entwicklung und den damit verbundenen Versuchen, einen Heimaufenthalt zu vermeiden auch die im Verwandtenbereich stark gestiegenen Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Vom Kindesersatz zum Kindeswohl

Ursprünglicher Gedanke der Adoption war, jungen Ehepaaren, die selbst keine Kinder bekommen können, zu einem Kind zu verhelfen. Diese Ansicht entspringt einem auch unter Juristen weit verbreiteten Irrtum. Nach der Konzeption der Väter des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) diente die Adoption ursprünglich dazu, verheirateten und unverheirateten Personen den Wunsch zu erfüllen, "das Andenken an ihren Namen und ihre Familie fortzusetzen". Der Annehmende musste deshalb kinderlos und im Zeitpunkt der Annahme mindestens 50 Jahre alt sein.

Erst in den 60er- und 70er-Jahren des letzten Jahrhunderts trat der sozialpolitische Zweck der Adoption in den Vordergrund: Die zur Adoption freigegebenen Kinder sollen die Entwicklungsmöglichkeiten und Lebenschancen erhalten, die die Integration und das Aufwachsen in einer Familie vermitteln.

Die Annahme als Kind wird vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen, §§ 1752 BGB, 197 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Bei der Minderjährigenadoption muss eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle über die Adoptionseignung von Kind und Familie des Annehmenden eingeholt werden (§ 189 FamFG).

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Maßstab bei der gerichtlichen Entscheidung über den Ausspruch der Adoption ist das Wohl des Kindes (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Adoptionsbeschluss wird wirksam mit der Zustellung an den Annehmenden. Zu diesem Zeitpunkt treten seine Wirkungen ein. Im Umfang des Ausspruchs erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse und es werden neue begründet.

Formen sozialer Elternschaft rechtlich kaum geregelt

Die moderne Fortpflanzungsmedizin lässt es zu, dass Paare, die zusammen keine Kinder bekommen können, durch die Samenspende eines fremden Mannes oder durch die Zeugung im Reagenzglas Eltern werden können. Eine rechtliche Vaterschaft ist einem Mann auch dadurch möglich, dass er eine schwangere Frau heiratet oder die Vaterschaft eines während der Ehe mit einem anderen Mann gezeugten Kindes nicht anficht. Auch zwei Frauen können durch eine Samenspende ein Wunschkind erhalten. Zwei Männern ist dies nur im Wege der in Deutschland verbotenen, aber im Ausland teilweise zulässigen Leihmutterschaft möglich.

Die Beispiele zeigen, dass die Übernahme von Elternverantwortung in vielen Fällen bereits die "natürliche Zeugung" ersetzt. Es geht in diesen Fällen wie bei der Adoption um die Schaffung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Die gesetzliche Regelung in Deutschland berücksichtigt diese Formen einer sozialen Elternschaft derzeit nur ungenügend. Seit dem Jahr 2005 ist einem eingetragenen Lebenspartner zwar die Adoption des Kindes seines Lebenspartners gestattet, sodass dieses gemeinsames Kind des Paares wird, § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Wegen des Wortlauts des damals geltenden Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern aus dem Jahre 1967, das nur von Ehegatten sprach, ging der Gesetzgeber davon aus, dass lediglich die Adoption eines leiblichen Stiefkindes des Lebenspartners gestattet wäre, nicht jedoch eine gemeinsame Annahme eines fremden Kindes.

Zwischenzeitlich erlaubt Art. 7 Abs. 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens solchen Paaren eine Adoption, die in einer stabilen Beziehung leben. Bestehen gegen die Erziehungsfähigkeit einer adoptionswilligen  Person keine Bedenken, stellt die Ablehnung einer Annahme allein auf Grund des Unterhaltens einer gleichgeschlechtliche Beziehung eine unzulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung dar, Art. 14,8 Europäische Menschenrechtskonvention.

Ebenfalls gegen europäisches Recht verstößt es, wenn einer unverheirateten Frau bei einer im Ausland durchgeführten Adoption die Anerkennung mit der Begründung verweigert wird, dass nach dem anwendbaren Recht des betreffenden Staates die Volladoption nur Ehegatten gestattet ist. Schließlich darf die Annahme eines volljährigen Kindes durch den Lebensgefährten der Mutter nach europäischem Recht nicht dazu führen, dass die Rechte und Pflichten gegenüber der leiblichen Mutter erlöschen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt.

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Zulassung echter "Regenbogenfamilien" kann für mehr Toleranz sorgen

Die Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des Lebenspartners ist bereits nach geltender Rechtslage zulässig (§ 9 Abs. 7 LPartG). Gleiches muss für die Adoption des adoptierten Siefkindes gelten. Der Gesetzeswortlaut lässt dies zu.

Nachdem die leiblichen Eltern gegenüber dem Kind keine Rechte und Pflichten mehr haben, kommt es auf deren Interessen nicht mehr an. Entscheidend ist das Wohl des Kindes, das ohnehin bereits in der "gleichgeschlechtlichen Familie" aufwächst und durch die Annahme eine weitere unterhalts- und erbrechtliche Bezugsperson erhält.

Betreuen zwei Frauen oder zwei Männer Pflegekinder, so gibt es aus Sicht des Kindes ebenfalls keinen Grund, die Annahme nur durch einen Pflegeelternteil zu gestatten. Die angebliche Gefahr einer Diskriminierung des Kindes bereits im Kindergarten und in der Schule beruht nicht auf den Rechtswirkungen der Adoption, sondern allenfalls auf dem tatsächlichen Aufwachsen bei gleichgeschlechtlichen Eltern. Insofern kann die Zulassung der Adoption durch eingetragene Lebenspartner sogar gesellschaftlich für mehr Toleranz sorgen.

Wenn gegen die Zulassung der Adoption eines vermittelten Kindes durch ein gleichgeschlechtliches Paar eingewendet wird, dass das bereits durch die Adoptionsfreigabe geschädigte Kind eine nochmalige Diskriminierung erfahren würde, so geht dies an der Realität vorbei. Voraussetzung der Adoption ist, dass diese dem Kindeswohl entspricht. Insofern kommt es bei der Annahme eines Kindes sowohl bei einem verschiedenen geschlechtlichen als auch bei einem gleichgeschlechtlichen Paar nicht auf dessen Selbstverwirklichung an.

Die Ablehnung der Adoption greift vielmehr in des Recht des in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufwachsenden Kindes auf rechtliche Anerkennung seines Familienlebens ein, wenn das Jugendamt bescheinigt, dass die Annahme als Kind dem Kindeswohl dient.

Für Kinder ist es wichtig, dass sie in einer funktionierenden Familie aufwachsen. Sie brauchen "Beziehungsinseln" und die Liebe und Anerkennung ihrer Eltern. Wichtig sind für sie stabile Beziehungen. Dagegen ist es zweitrangig, ob eine biologische, rechtliche oder soziale Elternschaft vorliegt. Dem Geschlecht der Eltern dürfte künftig immer weniger Bedeutung zukommen. Dies zeigt nicht zuletzt die Erwachsenenadoption, bei der zwei Väter oder zwei Mütter nicht selten sind. Die Regenbogenfamilie ist dort längst Lebenswirklichkeit.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz ist Notar in Regen-Zwiesel und Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Familienrecht.

 

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Herbert Grziwotz, Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3453 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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