Druckversion
Mittwoch, 11.02.2026, 19:43 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/Puigdemont-Separatistenfuehrer-Auslieferung-europaeischer-Haftbefehl
Fenster schließen
Artikel drucken
28125

Auslieferung des katalanischen Separatistenführers: Kann Puig­de­mont doch wegen Rebel­lion ver­ur­teilt werden?

Gastkommentar von Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos

18.04.2018

Deutschlandflagge vor Spanienflagge

(c) Rawf8-adobe.stock.com

Das OLG Schleswig hat eine Auslieferung von Carles Puigdemont wegen Rebellion abgelehnt. Das heißt aber nicht unbedingt, dass Spanien ihn nicht doch deswegen verurteilen kann, meint Kai Ambos.

Anzeige

Enrique Gimbernat, ein bedeutender spanischer Strafrechtslehrer mit engen Beziehungen zu Deutschland, hat in der spanischen Tageszeitung El Mundo die These vertreten, dass Deutschland verpflichtet sei, den katalanischen Separatistenführer Carles Puigdemont wegen Rebellion zu überstellen. In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des spanischen Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo, TS) vom Dienstag, in der – neben direkter Kritik am OLG Schleswig – argumentiert wird, dass statt auf Rebellion auch auf den Tatbestand der "sedición" (Aufstand) i.S.v. Art. 544 span. StGB (Código Penal, CP) zurückgegriffen werden könne. Dabei handelt es sich um ein Delikt gegen die öffentliche Ordnung, welches somit dem Landfriedensbruch i.S.v. § 125 StGB näher kommt.

Ihren Europäischen Haftbefehl stützt die spanische Justiz allerdings auf den Tatbestand der Rebellion i.S.v. Art. 472 (Nr. 5 u. 7) CP. Daneben wirft sie dem katalanischen Separatistenführer die Veruntreuung öffentlicher Gelder (Art. 432, 252 CP) vor. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, diesen aber außer Vollzug gesetzt.

Gimbernat begründet seine Auffassung damit, dass der von den spanischen Behörden gelieferte Sachverhalt durchaus unter den entsprechenden deutschen Tatbestand des Hochverrats subsumiert werden könne, wenn nur der Gewaltbegriff weiter ausgelegt werde.

Dass die deutsche Rechtsprechung dies nicht tue, führe zwar zur "Entwaffnung" Deutschlands gegenüber Putschisten. Es ändere aber laut Gimbernat nichts daran, dass man den Separatistenführer wegen seiner Abspaltungsbestrebungen an Spanien übergeben müsse, weil andere vergleichbare Straftaten wie Landfriedensbruch oder Nötigung in Betracht kämen.

Auslieferung auch wegen anderer Straftat …

Zwar ist die Übergabe wegen Rebellion bzw. Hochverrat durch die klare Haftentscheidung des OLG Schleswig ausgeschlossen – andernfalls müsste sich der Senat zu seinem eigenen Beschluss in Widerspruch setzen. Und doch spricht Gimbernat ein Kernproblem der beiderseitigen Strafbarkeit an, das im Puigdemont-Verfahren besonders virulent wird: das des Prüfungsumfangs und der Prüfungsdichte des ersuchten Staates.

In Deutschland schreibt § 81 Nr. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die - europarechtlich eigentlich nicht zwingende ("kann", vgl. Art 2 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses für den Europäischen Haftbefehl (RbEuHB)) - Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit vor. Das gilt jedenfalls für die Straftaten, die Puigdemont zur Last gelegt werden. Gemäß Art. 2 Abs. 4 RbEuHB erfordert die beiderseitige Strafbarkeit "eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats" (hier Deutschland), aber "unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat." Im für den allgemeinen Auslieferungsverkehr geltenden § 3 Abs. 1 IRG heißt es insoweit ähnlich, dass es sich um "eine rechtswidrige Tat" handeln muss, "die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre."

Damit scheint klar zu sein, dass die Zulässigkeit der Auslieferung nicht davon abhängig ist, dass der von Spanien gelieferte Sachverhalt genau unter den Tatbestand subsumierbar ist, der dem im spanischen Recht entspricht, hier also den Hochverrat. Vielmehr reicht irgendeine Strafbarkeit aus.

… aufgrund des "Rebellionssachverhalts"?

Es würde also für eine Übergabe wegen des "Rebellionssachverhalts" ausreichen, wenn das OLG im Hauptsacheverfahren irgendeine Strafbarkeit, etwa wegen Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) oder schwerer Nötigung (§ 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB), annehmen würde (ganz im Sinne der oben erwähnten, neuen Position des spanischen TS). So gesehen scheint der Sachverhalt durch die ergangene Haftentscheidung also noch nicht "verbraucht". Es stellen sich aber zumindest zwei Fragen:

Zum einen könnte man eine Übergabe wegen eines im Haftbefehl nicht genannten Delikts als Verstoß gegen den ne ultra petita-Grundsatz verstehen, nach dem nicht über das ursprünglich Beantragte hinausgegangen werden darf. Konkret: Wenn Staat A die Auslieferung/Übergabe wegen einer Tat X fordert, kann Staat B sie nicht wegen einer Tat Y gewähren. Diese Annahme würde aber zum einen voraussetzen, dass man das Auslieferungsverfahren als zivilprozessual-ähnliches Antragsverfahren behandelt. Zum anderen käme ein Verstoß nur dann in Betracht, wenn Deutschland mit einer Auslieferung zum Beispiel wegen Landfriedensbruchs über das Begehren Spaniens tatsächlich hinausgehen würde. Versteht man dieses restriktiv rechtlich, also bezogen auf einen bestimmten Straftatbestand, wäre das der Fall; versteht man den Begriff der Tat hingegen im tatsächlichen Sinne, geht es um den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und Deutschland würde sich mit der Auslieferung im Rahmen des Antrags bewegen. Diese Ansicht ist folgerichtig, denn nur sie ist mit dem weiten Verständnis beiderseitiger Strafbarkeit vereinbar.

Spezialitätsgrundsatz könnte Verurteilung wegen Rebellion dennoch verhindern

Zweitens könnte aber auch der Spezialitätsgrundsatz die Verurteilung wegen Rebellion verhindern, der schon anlässlich des Beitrags von Michael Kubiciel auf LTO diskutiert wurde. Dieser könnte es Spanien untersagen, Puigdemont wegen Rebellion abzuurteilen, weil wegen dieses Tatbestands die Übergabe nicht zulässig ist.

Auch das hängt von der Frage ab, ob man die Spezialität rein rechtlich, also bezogen auf bestimmte Tatbestände, oder tatsächlich versteht. Nur bei einem engen rechtlichen Verständnis wäre Spanien an die deutsche rechtliche Einordnung gebunden, so dass es Puigdemont nur wegen des entsprechenden spanischen Tatbestands verfolgen könnte; bei einem weiteren Tatverständnis könnte Spanien bei einer Übergabe wegen eines anderen Tatbestands (wie etwa Landfriedensbruch) auch wegen Rebellion verfolgen, ohne damit gegen den Spezialitätsgrundsatz zu verstoßen. Es würde ausreichen, dass die Verurteilung aufgrund des gleichen Sachverhalts erfolgt, wegen dem auch ausgeliefert wurde.

Fehlender Respekt gegenüber der spanischen Justiz?      

Ein weiterer, nur beiläufig geäußerter Gedanke Gimbernats bezieht sich auf das OLG-Ersuchen um weitere Informationen hinsichtlich des Untreuesachverhalts. Gimbernat wirft den deutschen Richtern insoweit – "milde ausgedrückt" ("para decirlo suavemente") – mangelnden Respekt gegenüber dem spanischen Ermittlungsrichter des Obersten Gerichtshofs (TS) Llanera vor, der schließlich seit Monaten ausschließlich mit der Sache befasst sei.

Doch hier geht Gimbernat zu weit. Zwar muss das OLG Schleswig von dem von der spanischen Justiz vorgelegten Sachverhalt ausgehen. Doch es kann es, wenn ihm die Informationen nicht genügen, die spanischen Behörden "um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen" bitten (Art. 15 Abs. 2 RbEuHB).

Gegenseitige Anerkennung beruht zwar auf gegenseitigem, aber nicht auf blindem Vertrauen.  Genau deshalb enthalten alle Instrumente gegenseitiger Anerkennung seit dem EuHB eine Reihe von Mindestvorschriften, die der Ausstellungsstaat zu beachten hat und die dem Vollstreckungsstaat einen gewissen Prüfungsspielraum einräumen. Um nichts Anderes geht es hier. Aber die Empfindlichkeiten sogar eines spanischen, germanophilen Strafrechtslehrers zeigen, wie genau und kritisch das deutsche Verhalten im Fall Puigdemont bei unseren spanischen Freunden wahrgenommen wird.

Der Autor Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos ist ordentlicher Prof. an der Universität Göttingen, Richter am Kosovo Sondertribunal (Den Haag) und Berater (amicus curiae) der kolumbianischen Sondergerichtsbarkeit für den Frieden (Bogota). Sein Lehrbuch „Internationales Strafrecht“ ist soeben in fünfter Auflage im Beck-Verlag erschienen.  

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Auslieferung des katalanischen Separatistenführers: . In: Legal Tribune Online, 18.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28125 (abgerufen am: 11.02.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Strafrecht
    • Europa- und Völkerrecht
    • Anklage
    • Politiker
    • Strafverfahren
Ein Gang mit zwei offenen Gefängniszellen 11.02.2026
Sexueller Missbrauch

"Gravierende, der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung":

Ver­ur­teilter Ver­ge­wal­tiger aus Unter­su­chungs­haft ent­lassen

Im Juni 2025 wurde ein Mann unter anderem wegen Vergewaltigung zu langjähriger Haft verurteilt. Der Richter verfasste aber bis heute kein Verhandlungsprotokoll. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, so das Kammergericht.

Artikel lesen
Unterstützer der Klimabewegeung protestieren vor de Brandenburger Tor mit einem Banner auf dem steht: "Klimakatastrophe zulassen = kriminell" 10.02.2026
Klimaproteste

LG Potsdam lässt Anklage zu:

Ist die Letzte Gene­ra­tion eine kri­mi­nelle Ver­ei­ni­gung?

Aktionen gegen die Ölraffinerie PCK, den Flughafen BER und ein Gemälde von Monet: Aus Sicht der Staatsanwaltschaft waren das Attacken einer kriminellen Vereinigung. Ob das juristisch zutreffend ist? Jetzt ist das LG Potsdam am Zug.

Artikel lesen
Manfred Genditzki (l) steht vor Prozessbeginn im Wiederaufnahmeverfahren um den sogenannten Badewannen-Mordfall zusammen mit seinen Anwälten Regina Rick (M) und Klaus Wittmann im Gerichtssaal. 09.02.2026
Schadensersatz

Haftentschädigung:

Der Wert der Frei­heit

Während Bayern eine Erhöhung der Entschädigung für rechtswidrige Haft klar befürwortet, prüft Bundesjustizministerin Hubig lediglich, ob Handlungsbedarf besteht. Welche Ansprüche hat man, wenn der Staat die Freiheit zu Unrecht beraubt hat?

Artikel lesen
Daniel Günther sitzt lächelnd auf einem Stuhl, während er das Interview bei Lanz verfolgt. 05.02.2026
Medien

Gericht lehnt Nius-Antrag wegen kritischer Aussagen ab:

Daniel Gün­ther war bei Lanz kein Minis­ter­prä­si­dent

Nius hat keinen Unterlassungsanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein wegen Aussagen von Ministerpräsident Günther in der in der ZDF-Sendung “Markus Lanz”. Günther habe als Parteipolitiker und nicht als Ministerpräsident diskutiert, so das VG.

Artikel lesen
Carles Puigdemont 05.02.2026
EuGH

Parlament laut EuGH nicht unparteiisch genug:

Auf­he­bung der Immunität von Puig­de­mont & Co. nichtig

Der EuGH erklärt die Aufhebung der Immunität von Carles Puigdemont, Antoni Comín und Clara Ponsatí für nichtig. Das Parlament patzte beim Berichterstatter, der zu eng mit den spanischen Anklägern verbandelt gewesen sei.
 

Artikel lesen
Stephan Osnabrügge ist im Gerichtssaal des LG Frankfurt zu sehen. 04.02.2026
Fussball

LG Frankfurt in der Bandenwerbung-Affäre:

Frei­spruch für DFB Ex-Schatz­meister

Über fünf Jahre nach einer spektakulären Razzia in der DFB-Zentrale wurde der letzte der verbliebenen Angeklagten vom LG Frankfurt am Main freigesprochen. Der DFB hofft auf Rückzahlung einer Millionensumme.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Bü­cke­burg

Logo von Clarios Germany GmbH & Co. KG
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/d) für die Wahl­sta­ti­on

Clarios Germany GmbH & Co. KG , Han­no­ver

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Logo von Bundeskartellamt
Voll­ju­ris­tin bzw. Voll­ju­rist (w/m/d) für ver­schie­de­ne...

Bundeskartellamt , Bonn

Logo von SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Ju­rist (m/w/d) - Um­welt­recht / Kreis­lauf­wirt­schafts­recht /...

SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH , Pots­dam

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Kölner Tage Immobilienbesteuerung 2026

19.02.2026, Köln

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: Urheberrecht

18.02.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Rechtsprechungs­report: ESG

18.02.2026

Online Info Session Jurastudium (Staatsexamen)

18.02.2026

Networking-Trainingsabend: Strategisch neue Kontakte knüpfen

19.02.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH