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BGH legt dem BVerfG das Kinderehengesetz vor: Ver­druss mit Ansage

Gastbeitrag von Dr. Jennifer Antomo

21.12.2018

Das Kinderehengesetz ist erst ein Jahr alt, da hält es der BGH für verfassungswidrig und legt es dem BVerfG vor. Zu Recht, meint Jennifer Antomo. Dabei ist relevant, in welcher Besetzung das BVerfG mit seinem neuen Richter entscheiden wird.

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Kinderehen gehören nicht in unsere Werteordnung, soweit sind sich alle einig. Streit besteht jedoch darüber, ob man den betroffenen Minderjährigen wirklich hilft, indem man ihre Ehe pauschal für null und nichtig erklärt. Genau dafür hat sich der Gesetzgeber aber 2017 entschieden.

Deutschland war in Aufruhr geraten, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Ehe einer 15-jährigen Syrerin für wirksam gehalten hatte. Als das Bundesinnenministerium kurz darauf veröffentlichte, dass in Deutschland rund 1.500 verheiratete ausländische Minderjährige registriert seien, rückte das Thema auf der legislativen To-do-Liste ganz nach oben. Die Diskussion wurde mitunter unsachlich und emotional geführt. Sie fand ihr vorläufiges Ende in dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, das der Bundestag am 1. Juni 2017 verabschiedete.

Das Kinderehengesetz hat für Eheschließungen von Inländern die Möglichkeit abgeschafft, ausnahmsweise schon mit 16 Jahren heiraten zu können. Bei einer Person fremder Staatsbürgerschaft richten sich die Voraussetzungen der Eheschließung aber weiterhin nach ihrem Heimatrecht. Auch wenn dieses Recht die Ehe eines Minderjährigen erlaubt, kann die Ehe nach dem neuen Art. 13 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) dennoch aufhebbar oder unwirksam sein. Die Vorschrift beinhaltet also einen speziellen Ordre-public-Vorbehalt.

Bei Art. 13 Abs. 3 EGBGB kommt es stets auf das Alter im Zeitpunkt der Eheschließung an. Danach ist eine Ehe aufhebbar, die ein 16- oder 17-Jähriger geschlossen hat. Die Aufhebung ist nach § 1315 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen, wenn der Minderjährige inzwischen volljährig ist und die Ehe bestätigt oder wenn die Aufhebung eine unzumutbare Härte für ihn darstellen würde.

War ein Ehepartner bei der Eheschließung dagegen noch keine 16 Jahre alt, so ist die Ehe automatisch unwirksam. Davon macht Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB zwei enge Ausnahmen. Erstens ist die Ehe doch wirksam, wenn die Ehepartner bei Inkrafttreten des Kinderehengesetzes volljährig waren. Zweitens kann eine Ehe, die ein unter 16-Jähriger nach fremdem Recht geschlossen hat, künftig auch dann wirksam sein, wenn die Ehegatten erst nach Erreichen der Volljährigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen.

Problematisch ist nicht nur die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Es war vor allem dieses Unwirksamkeitsverdikt mit starren, die Einzelfallumstände gänzlich außer Acht lassenden Ausnahmen, das schon während des Gesetzgebungsverfahrens die Kritik auf sich zog. Die Bedenken kamen von Seiten sachkundiger Verbände, die dem Bundesjustizministerium mehr als 20 Stellungnahmen zusendeten. Ebenso äußerten zahlreiche Wissenschaftler ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Dabei ging es keinem der Kritiker darum, Kinderehen in Schutz zu nehmen. Gerade der Minderjährigenschutz gebietet es aber, anstelle eines rigiden Automatismus den Einzelfall zu begutachten. Nur in einem Aufhebungsverfahren kann den Betroffenen, die auf die Wirksamkeit ihrer Ehe vertraut haben, die hinter dem Gesetz stehende Wertung vermittelt werden. Ipso-iure-Nichtigkeit lässt sie dagegen im Regen stehen. Es gibt auch keine Folgeregeln, etwa zum Unterhalt. Außerdem kann es wegen § 1592 Nr. 1 BGB zum Verlust der rechtlichen Vaterschaft für gemeinsame Kinder kommen – um nur einige der Nachteile aufzuzählen.

Die Nichtigkeitslösung ist daher nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, der auch lediglich nach fremdem Recht wirksame Ehen schützt. Zudem verletzt sie den von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutz des Kindeswohls.

Darüber hinaus konfligiert das Gesetzt mit internationalem Recht, etwa dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Deutschlands Verpflichtung, ausländische Statusverhältnisse anzuerkennen, aus Art. 12 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die UN-Kinderrechtskonvention verlangt eine Berücksichtigung der individuellen Reife und des Kindeswohls im Einzelfall (Art. 3 und 12).

Ein weiterer Kandidat ist das Freizügigkeitsrecht, hier könnte die Aufhebungsregel für Ehen von 16- oder 17-Jährigen Schwierigkeiten bereiten: Es gibt nämlich durchaus EU-Staaten, in denen man in diesem Alter heiraten darf. Zieht etwa eine frisch verheiratete 17-jährige EU-Bürgerin nach Deutschland, hätten die Behörden nach § 1316 Abs. 3 S. 2 BGB verpflichtend (!) einen Aufhebungsantrag zu stellen. Die Aufhebung dürfte dann zwar an § 1315 Abs. 1 BGB (unzumutbare Härte) scheitern. Dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Aufhebungsverfahren kommt, könnte die Freizügigkeit aber bereits über Gebühr einschränken.

BGH bestätigt die bereits vor einem Jahr geäußerten Bedenken

Der Bundesgerichtshof (BGH) teilt in seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 14. November (Az. XII ZB 292/16) eben jene verfassungsrechtlichen Bedenken, die bereits vor Erlass des Gesetzes geäußert wurden. Neben den genannten Grundrechten sieht er aber auch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil das Kinderehengesetz für nach fremdem Recht geschlossene Ehen teilweise strengere Regeln vorsieht als für inländische Fälle. Was folgt, ist eine konkrete Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Irren ist freilich menschlich und auch der Gesetzgeber darf Fehler machen. Noch dazu ist der Regelungsgegenstand komplex, denn dass es der Kinderschutz gebietet, Kinderehen nicht rigoros zu verbieten, dürfte auf den ersten Blick verwundern. Nur schwer verzeihbar sind aber solche Fehler, die sehenden Auges gemacht werden. Die Kritik an dem Gesetzesentwurf kam aus so vielen Richtungen, dass es kaum nachvollziehbar ist, wieso der Gesetzgeber ihn doch unverändert beschloss.

Seine Sturheit gegenüber allen Warnrufen der Experten führt vor allem die Beteiligung der Fachkreise und Verbände an Gesetzesvorhaben sowie die öffentliche Anhörung von Experten im Rechtsausschuss des Bundestags ad absurdum. Auch gesamtgesellschaftlich gesehen ist es ärgerlich, wenn sich erst der BGH und nun das BVerfG mit einem Gesetz zu befassen hat, dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bereits bezweifelt wurde, als es noch in den Kinderschuhen steckte.

Das BVerfG muss entscheiden – aber in welcher Besetzung?

Offen ist, in welcher Besetzung das BVerfG entscheiden wird. Die Normenkontrolle fällt in die Zuständigkeit des 1. Senats, dem seit wenigen Wochen Stephan Harbarth als neuer Vizepräsident des BVerfG vorsitzt, vormals Abgeordneter im Bundestag.

Als hervorragender, über alle Lager respektierter Jurist war Stephan Harbarths Wahl zum Verfassungsrichter von einem breiten Konsens getragen. Klar war aber zugleich, dass seine langjährige politische Tätigkeit dazu führen könnte, dass er häufig nicht würde mitentscheiden können. Dass ein Bundesverfassungsrichter wegen Befangenheit ausgeschlossen ist, wäre kein Novum. Ablehnungsgesuche gegen Peter Müller hatten etwa schon drei Mal Erfolg, so wird er auch nicht an der Entscheidung über das Sterbehilfe-Verbot teilnehmen.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht nicht schon dann, wenn ein Richter selbst an der Entstehung des zur Frage stehenden Gesetzes beteiligt war, sondern erst bei Vorliegen einer besonderen Verbindung zu dem Gesetz. Das BVerfG bejaht diese Verbindung, wenn die Beteiligung des Richters an dem Gesetzgebungsverfahren eine "besonders enge, nicht nur aus einem früheren politischen Amt, sondern auch aus seiner persönlichen Überzeugung abzuleitende Verbindung" zu dem Gesetz begründet (Beschl. v. 13.2.2018, Az. 2 BvR 651/16).

Das dürfte in Harbarths Fall zum Kinderehengesetz wohl so sein. Denn auch wenn das Gesetz aus der Feder des damals von Heiko Maas geführten Justizministeriums stammt, war Harbarth einer der Initiatoren des Gesetzes und Wortführer der politischen Debatte. Zwar trat er bereits 2016 für ein auf den Einzelfall abstellendes Aufhebungsverfahren ein. Auf die Frage, ob er das Kinderehengesetz in seiner konkreten Ausgestaltung befürwortet oder nicht, kann es aber nicht ankommen, andernfalls würde man seine Entscheidung antizipieren. Die Besorgnis der Befangenheit besteht allein deshalb, weil er in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eine besondere Rolle eingenommen hat.

Eine Karenzzeit für den Wechsel aus der Politik nach Karlsruhe

So ist zu erwarten, dass sich der neue Vorsitzende des 1. Senats für befangen erklären wird. Der Fall zeigt, dass man - völlig unabhängig von dem konkreten Verfahren - die bisherige Praxis überdenken sollte, nach der künftige Verfassungsrichter unmittelbar aus einem politischen Amt nach Karlsruhe wechseln.

Um bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit im Keim zu ersticken, sollte man über eine gewisse Karenzzeit nachdenken, ehe ein Regierungsmitglied oder Parlamentarier über die Verfassungsmäßigkeit des einfachen Rechts entscheiden darf. Schließlich geht es grundsätzlich um das Ansehen und die Akzeptanz des BVerfG als neutralen Hüter unseres Grundgesetzes.

Die Autorin Dr. Jennifer Antomo ist Habilitandin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Mainz. Ihre Forschungsinteressen liegen u.a. im internationalen Familienrecht.

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BGH legt dem BVerfG das Kinderehengesetz vor: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32905 (abgerufen am: 13.02.2026 )

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