Druckversion
Montag, 15.12.2025, 10:11 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/Datenschutz-KG-Berlin-3-Ws-250deutsche-wohnen-bugelder-ordnungswidrigkeiten-datenschutz
Fenster schließen
Artikel drucken
47291

Kammergericht zu Datenschutz-Bußgeldern: Mil­lio­nen­buß­gelder auf unsi­cherer Rechts­grund­lage

Gastbeitrag von Dr. Anja Stürzl, LL.M und Dr. Matthias Lachenmann

21.01.2022

Das Bild zeigt verschiedene Geldscheine, symbolisiert die hohen Bußgelder im Datenschutzrecht auf unsicherer Grundlage.

Für Unternehmen ist Datenschutz sehr wichtig - vor allem, weil bei Missachtung hohe Bußgelder drohen. (c) nmann77 - stock.adobe.com

Wie schnell müssen Unternehmen bei Datenschutzverstößen mit Bußgeldern rechnen? Die Frage, ob hierfür Leitungspersonen schuldhaft handeln müssen oder ein objektiver Pflichtverstoß ausreicht, ist heftig umstritten. Nun ist der EuGH am Zug.

Anzeige

Das Datenschutzrecht gehört zu den Rechtsgebieten, in denen Verstöße den Unternehmen richtig weh tun können. In den letzten Jahren verhängten Datenschützer verschiedene drastische Geldbußen, z.B. 14,5 Mio € gegen die Deutsche Wohnen oder 210 Mio € gegen Google und Facebook in Frankreich. Obwohl seit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) seit Mai 2018 einige Zeit vergangen ist, sind bislang jedoch zahlreiche Problemfelder ungeklärt, das betrifft auch die Geldbußen.

Besonders praxisrelevant ist insbesondere die Frage, ob das deutsche Haftungskonzept für juristische Personen gilt und damit auch § 30 OWiG anwendbar ist, der eine Bebußung von Unternehmen nur vorsieht, wenn eine Leitungsperson eine fahrlässige oder vorsätzliche Tat begangen hat, die dem Unternehmen zugerechnet werden kann (Rechtsträgerprinzip).

Findet § 30 OWiG hingegen keine Anwendung, weil die Grundsätze des supranationalen Kartellsanktionsrechts für Bußgelder im Datenschutzrecht entsprechend gelten, würde ein objektiver Verstoß gegen Datenschutzrecht ausreichen und Bußgelder könnten direkt gegen das Unternehmen verhängt werden (Funktionsträgerprinzip). Das Kammergericht Berlin (KG) hat die Frage nun, in zweiter Instanz nach der Entscheidung des LG Berlin, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der für mehr Klarheit im deutschen Recht sorgen kann.

Eine Frage des Haftungskonzepts

Die Frage, ob § 30 OWiG bei der Verhängung von Bußgeldern Anwendung findet, ist von immenser Bedeutung. Denn es geht um die Voraussetzungen, unter denen eine Geldbuße gegen Unternehmen überhaupt festgesetzt werden kann. Nach dem deutschen Haftungskonzept, konkret § 30 OWiG, sind Geldbußen aufgrund der Notwendigkeit des mindestens fahrlässigen Handelns auf Leitungsebene deutlich schwieriger zu verhängen. Zur Frage haben sich in den letzten Jahren in Literatur und Rechtsprechung zwei entgegenstehende Meinungen herauskristallisiert.  

In dem Urteil des LG Bonn (Urt. v. 11.11.2020 – 29 OWi 1/20) hat die Kammer die Auffassung vertreten, dass die Verhängung eines Bußgeldes gegen ein Unternehmen nicht davon abhänge, dass der konkrete Verstoß einer Leitungsperson des Unternehmens festgestellt wird. § 30 OWiG fände keine Anwendung. Vielmehr würden Bußgeldverstöße unmittelbar auf Rechtsgrundlage von Art. 83 Abs. 4 - Abs. 6 DSGVO geahndet, bei deren Anwendung entsprechend auf die Grundsätze des supranationalen Kartellrechts abzustellen sei.

Das Gericht begründet seine Auffassung im Wesentlichen mit dem Anwendungsvorrang der DSGVO sowie dem Wirksamkeitsgrundsatz des Europarechts („effet utile“), der eine Einschränkung auf nationaler Ebene und damit einhergehenden divergierenden Sanktionspraxis in den Mitgliedsstaaten nicht erlaube. Es komme also im Rahmen des Art. 83 DSGVO nicht darauf an, welche natürliche Person für den Verband gehandelt hat (unmittelbare Verbandshaftung sui generis – Geltung des Funktionsträgerprinzips). Folglich bedürfe es auch keiner Kenntnis oder gar Anweisung der Geschäftsführung oder einer Aufsichtspflichtverletzung. Das objektive Vorliegen eines Verstoßes irgendeines Mitarbeiters sei ausreichend.

Landgerichte sind sich über Haftungskonzept uneins

Das LG Berlin sieht das anders. Das Gericht stellte ein OWi-Verfahren für die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 14,5 Mio € durch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit (BlnBDI) gegen die Deutsche Wohnen SE ein. (Urt. v. 18. 2. 2021 – (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20)).

Nach Ansicht des LG Berlin schließen Art. 83 Abs. 4 - 6 DSGVO eine Anwendung von § 30 OWiG nicht aus, sodass es für eine Sanktionierung einer juristischen Person zwingend einer vorwerfbar begangenen Handlung durch eine natürliche Person bedarf, die der juristischen Person zugerechnet werden kann (Geltung des Rechtsträgerprinzips). Nach Ansicht des LG Berlin könne es damit keine unmittelbare Haftung von Unternehmen wegen des Datenschutzverstoßes als solchen geben. Ein Bußgeld könne nur verhängt werden, wenn eine Leitungsperson – und nicht irgendein Mitarbeiter – einen Verstoß gegen die DSGVO zu verantworten hat und der Umstand durch die Aufsichtsbehörde nachgewiesen und im Bußgeldbescheid aufgeführt werden muss.   

Kammergericht befragt den EuGH

Da angesichts der unterschiedlich ausfallenden Gerichtsentscheidungen somit Zweifel über die Auslegung von Art. 83 DSGVO (einer Norm aus dem Unionsrecht) bestehen und damit die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) begründet wird, hat das KG vor kurzem den Fall zur Klärung im Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 AEUV) vorgelegt (Beschl. v. 6.12.2021 – 3 Ws 250/21). Das KG fasst die Standpunkte, einschließlich der genannten Argumente, umfangreich zusammen und gibt mit seiner Entscheidung einen lesenswerten Einblick in den aktuellen Diskussionsstand. Zugleich lässt das KG klar durchblicken, dass es der Ansicht zuneigt, § 30 OWiG sei nicht anwendbar und es bestehe eine direkte Unternehmenshaftung.

Das KG will vom EuGH nun vor allem geklärt wissen, ob die strengen Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitenrechts gelten oder bereits ein dem Unternehmen zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß ausreicht.

Fällt die Voraussetzung des Verschuldens bei der Unternehmenshaftung?

Wird der EuGH das im deutschen Recht geltende Haftungskonzept in Bezug auf DSGVO-Bußgelder aus den Angeln heben? Danach ist vorwerfbares Verhalten Grundlage für ein Bußgeld. Daran wollte auch das LG Bonn, welches sich in der erwähnten Entscheidung für eine  Direkthaftung der Unternehmen aussprach, nicht ganz vorbei. Widersprüchlich verzichtet es nicht ganz auf das Vorliegen eines vorwerfbaren Verhaltens, sondern führt aus, dass die Betroffene „schuldhaft gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO verstoßen“ habe und das Unternehmen „[i]m Sinne einer Tatsachenkenntnis […] vorsätzlich“ gehandelt habe. Letztlich geht das LG insgesamt wohl von einem fahrlässigen Verstoß aus. Für einen schuldhaften (vorsätzlichen/fahrlässigen) Verstoß bedarf es aber der Feststellung eines Verhaltens einer natürlichen Person, sei es in Bezug auf eigene Taten oder auch Organisations-/Aufsichtspflichten.  

Zwar handelt es sich bei der DSGVO nicht um nationales Recht. Gleichwohl könnte eine Entscheidung, nach der eine Geldbuße auch ohne Verschulden auf der Leitungsebene möglich wäre, eine Art Vorbote sein. Vorbote dafür, dass es auch in einem zukünftigen Verbandssanktionengesetz zu einer Sanktionierung ohne Verschulden auf der Leitungsebene im Hinblick auf die Überwachung und Organisation kommen könnte.

Dr. Anja Stürzl, LL.M. ist Rechtsanwältin in der Sozietät Flick Gocke Schaumburg am Standort Frankfurt. Dr. Matthias Lachenmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei BHO Legal PartG mbB und Datenschutzbeauftragter (UDISzert) bei der BHO Consulting GmbH, Köln.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Kammergericht zu Datenschutz-Bußgeldern: . In: Legal Tribune Online, 21.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47291 (abgerufen am: 15.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Datenschutz
    • Google
    • Ordnungswidrigkeit
    • Unternehmen
Ein alter Zigarettenautomat mit zahlreichen Aufklebern vor einer maroden Hausfassade 14.12.2025
Rechtsgeschichte

Das Ende des Sachkundenachweises im Einzelhandel:

Was ein Ziga­ret­ten­au­tomat mit Frei­heit zu tun hat

Mal schnell Zigaretten holen: Selten kam die Idee der Wahrheit näher, dass das etwas mit Freiheit zu tun haben könnte. Ein Zigarettenautomat gab vor 60 Jahren Anlass, der wirtschaftsrechtlichen Regelungswut klare Grenzen zu setzen.

Artikel lesen
IT-Forensik der Polizei 10.12.2025
Strafverteidiger, StV

Datenspeicherungen nach Strafverfahren:

Was tun gegen die poli­zei­liche Sam­melwut?

Die meisten Beschuldigten gehen davon aus, dass ihnen mit dem Abschluss des Strafverfahrens auch alle Konsequenzen bekannt sind. Nur wenige wissen, dass ihre Daten auch in Polizeidatenbanken abgespeichert werden. Anna Luczak erläutert.

Artikel lesen
KI von Google 09.12.2025
Google

Untersuchung gegen Google eingeleitet:

EU-Kom­mis­sion ermit­telt wegen KI-Ant­worten

Wer Google eine Frage stellt, bekommt auch Antworten einer Künstlichen Intelligenz. Der US-Internetriese nutzt dafür Inhalte Dritter – und gerät daher nun ins Visier der EU-Aufsicht.

Artikel lesen
Ohne Sicherheitsvorkehrungen gießen Arbeiter in Bangladesch flüssiges Metall in Formen, um Maschinenteile herzustellen. 09.12.2025
Lieferketten

Nur noch 1.500 Unternehmen betroffen:

Wie die EU die Lie­fer­ket­ten-Richt­linie stutzen will

Die umstrittene Lieferketten-Richtlinie wird vor ihrem Geltungsstart erheblich entschärft: Die Regeln sollen nur noch für wenige große Unternehmen gelten. Auch Schadensersatzansprüche für Menschenrechtsverstöße bei Zulieferern entfallen.

Artikel lesen
Ferienanlage auf Rügen (Symbolbild) 05.12.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BGH zu einseitiger Vertragsgestaltung:

AGB oder Indi­vi­dual­ve­r­ein­ba­rung – oder beides?

Ein Projektentwickler plante eine Ferienanlage mit 51 Wohnungen. Die neuen Eigentümer verpflichteten sich per Agenturvertrag, ihre Wohnungen zehn Jahre lang an Feriengäste zu vermieten. Trotz individueller Vereinbarung eine AGB, so der BGH.

Artikel lesen
Elon Musk auf einer Veranstaltung (Archivbild) 05.12.2025
Elon Musk

EU vs. Elon Musk:

EU ver­hängt 120-Mil­lio­nen-Euro-Strafe gegen X

Die EU setzt ein Zeichen: Trotz deutlicher Warnungen der US-Regierung von Donald Trump verhängt sie eine hohe Strafe gegen X. Grund sind Transparenzmängel und Vorenthaltung von Daten gegenüber Forschenden. Das könnte erst der Anfang sein. 

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit In­ter­es­se am Me­di­zin­recht

Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel , Lü­beck

Logo von Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­rist (w/m/d) im Fach­be­reich 1.1 „Per­so­nal und...

Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW , Reck­ling­hau­sen

Logo von Technische Universität Nürnberg
Voll­ju­rist IP / Geis­ti­ges Ei­gen­tum (m/w/d)

Technische Universität Nürnberg , Nürn­berg

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­­te (m/w/d) für den Be­reich Ar­beits­recht

CMS Deutschland , Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar (w/m/d) Di­gi­ta­li­sie­rung, Bank-...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG , Ber­lin

Logo von Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(Wirt­schafts-)Ju­ris­tin / Ju­ris­ten mit dem Schwer­punkt Bau (w/m/d)

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben , Bonn

Logo von Airbus Bank
Ae­ro­s­pace Fi­nan­ce Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d)

Airbus Bank , Mün­chen

Logo von Latham & Watkins LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit im Ca­pi­tal Mar­kets (m/w/d)

Latham & Watkins LLP , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Familienrecht im Selbststudium/ online

26.12.2025

Revision in Steuerstrafsachen

29.01.2026

Jahresplanungs- und Zielsetzungsworkshop 2026

30.12.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fachanwaltslehrgang Familienrecht im Fernstudium/ online

02.01.2026

Logo von White & Case
White & Case LLP – „Women@CommercialLaw“ – Einblicke in den Arbeitsalltag unserer Rechtsanwältinnen

14.01.2026, Düsseldorf

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH