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BSG zur Rückzahlung von Hartz-IV-Leistungen: Die Stunde Null auch im Sozial­recht?

von Dr. Martin Kellner, LL.M.

26.11.2018

Ob junge Volljährige auch vor Rückforderungen der Jobcenter geschützt sind?

© pathdoc-stock.adobe.com

Schuldenfrei in die Volljährigkeit zu starten, ist ein Grundrecht, entschied das BVerfG vor über 30 Jahren. Ob junge Menschen aber auch vor Rückforderungen der Jobcenter geschützt sind, klärt bald das BSG, erläutert Martin Kellner.

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Den meisten Juristen wird aus dem Studium noch das Grundrecht junger Menschen geläufig sein, schuldenfrei in die Volljährigkeit eintreten zu können. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Jahr 1986 entschieden, dass die damalige familienrechtliche Regelung, die es Eltern ermöglichte, ihre Kinder kraft gesetzlicher Vertretungsmacht praktisch unbegrenzt zu verpflichten, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen verstieß (Beschl. v. 13.5.1986, Az. 1 BvR 1542/84). Als Reaktion hierauf wurde mit § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Haftungsbegrenzung im Zivilrecht eingeführt. Dem volljährig Gewordenen ist es nunmehr möglich, seine Haftung für Altverbindlichkeiten pauschal auf das am 18. Geburtstag vorhandene Vermögen zu beschränken.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte 25 Jahre später an diese Entscheidung angeknüpft und einen Minderjährigenschutz vor Erstattungsforderungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II entwickelt (Urt. v. 7.7.2011, Az. B 14 AS 153/10 R). Im SGB II müsse die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB entsprechend gelten, denn das Sozialrecht sehe keine Schutzmechanismen für Minderjährige vor den finanziellen Folgen vor, die ihnen über die elterliche Vertretungsmacht oder über die Vertretungsregelung für Bedarfsgemeinschaften aufgebürdet werden können, so die Kasseler Richter. Dem jungen Volljährigen sei es schließlich egal, von wem und auf welcher Grundlage Schulden verursacht worden sind, für die er einstehen muss.

Problem: Volljährigkeit im Klageverfahren

Derzeit sind beim BSG zwei Revisionsverfahren anhängig, in denen es um den Schutz volljährig Gewordener vor der Erstattung von solchen Leistungen geht, die während der Minderjährigkeit ausgezahlt und aufgebraucht wurden.

Im ersten Verfahren befasste sich das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt (Urt. v. 28.9.2017, Az.: L 2 AS 695/16; Az. des Revisionsverfahrens bei dem BSG: B 4 AS 43/17 R) vorinstanzlich vor allem mit der verfahrensrechtlichen Frage, welche Auswirkungen der Eintritt der Volljährigkeit und die damit verbundene Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB auf das laufende Klageverfahren haben. In dem Fall hatte die Mutter der klagenden Tochter für diese Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beantragt. Als der Vater schließlich Kindesunterhalt zahlte, forderte das Jobcenter die zu viel erbrachten Leistungen zurück.

Nachdem die Tochter im Laufe des Klageverfahrens volljährig geworden war und über kein relevantes Vermögen verfügte, stand es für das LSG offenbar außer Frage, dass zu ihren Gunsten die Haftungsbeschränkung entsprechend § 1629a BGB greift. Das Gericht beschäftigte vor allem, ob und mit welchen Folgen es den Eintritt der Volljährigkeit berücksichtigen durfte. So gilt der prozessrechtliche Grundsatz, nach dem bei der Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung für die gerichtliche Beurteilung maßgeblich ist. In diesem Zeitpunkt war der Erstattungsbescheid aber rechtmäßig, da die Klägerin noch minderjährig war und die Haftungsbegrenzung nicht galt. Das LSG befand deswegen, dass in dem zu entscheidenden Fall von der "Faustformel" abzuweichen und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei. Mit der Aufhebung des rechtswidrig gewordenen Erstattungsbescheides werde Praktikabilitätserfordernissen entsprochen und die Einleitung eines neuen behördlichen Überprüfungsverfahrens vermieden.

Andere Beurteilung bei vorläufiger Leistungsbewilligung?

Während das LSG Sachsen-Anhalt damit einen bewusst günstigen Ansatz für ursprünglich Minderjährige verfolgte, nahm das LSG Rheinland-Pfalz in dem Urteil (v. 16.8.2017, Az.: L 6 AS 353/16), das dem zweiten Revisionsverfahren (Az.: B 14 AS 34/17 R) zugrunde liegt, einen etwas anderen Ausgangpunkt ein. Es verneinte einen Minderjährigenschutz im Falle der Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen. Das SGB II sieht vor, dass die Jobcenter mit einer vorläufigen Leistungsbewilligung eine Zwischenregelung treffen können, da die Leistungsberechtigten im Bereich der existenzsichernden Leistungen auf eine zeitnahe Leistungsbewilligung angewiesen sind. Wenn die Sachlage später geklärt ist, wird eine endgültige Entscheidung getroffen, auf deren Grundlage Leistungen nachbewilligt oder zurückgefordert werden können.

Das LSG Rheinland-Pfalz hatte in seinem Urteil etwas spitzfindig herausgearbeitet, dass die Rückforderung der vorläufig bewilligten Leistungen gegenüber der Klägerin nicht darauf beruhte, dass ein Elternteil in Vertretung für die klagende Tochter einen Leistungsantrag gestellt hatte. Die Erstattung resultierte nach Ansicht der Richter vielmehr daraus, dass der Vater während der Minderjährigkeit seiner nun klagenden Tochter tatsächlich ein etwas höheres Einkommen erzielte als das Jobcenter bei seiner vorläufigen Bewilligung noch zugrunde gelegt hatte. Überhaupt könne dem Vater als gesetzlichen Vertreter seiner Tochter kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.

Bei der endgültigen Leistungsfestsetzung sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine beschränkte Haftung der Minderjährigen geboten, so das LSG, denn die vorläufig bewilligten Leistungen seien ein aliud gegenüber den endgültigen Leistungen. Dem Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1986 lasse sich nicht entnehmen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht unabhängig von dem Entstehungsgrund der Zahlungsverpflichtung und deren Höhe eine Haftungsbegrenzung bei Eintritt der Volljährigkeit fordere.

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Beide LSG ließen Grundsatzrevision zu

Der für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Senat des BSG wird sich jetzt mit ganz grundlegenden Fragen des Minderjährigenschutzes im Sozialrecht befassen müssen. Auch das LSG Sachsen-Anhalt und das LSG Rheinland-Pfalz sahen das Bedürfnis einer Klärung der offenen Rechtsfragen und ließen in ihren Urteilen die Grundsatzrevision zum BSG zu.

Ungeachtet der rechtswissenschaftlichen Tragweite der anstehenden BSG-Entscheidungen sollte nicht verkannt werden, dass die praktische Bedeutung des Minderjährigenschutzes in den zwei zu entscheidenden Verfahren geringer ist, als es auf den ersten Blick womöglich erscheint: Im ersten Verfahren streitet man sich über eine Erstattung von 400,- Euro, im zweiten Verfahren geht es um die Rückforderung von 33,40 Euro.

Dr. Martin Kellner, LL.M. (Vanderbilt) ist Richter am Sozialgericht in Freiburg im Breisgau.

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BSG zur Rückzahlung von Hartz-IV-Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 26.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32313 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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