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551 Fragen zu "Demos gegen Rechts": Wann Demos für gemein­nüt­zige Ver­eine gefähr­lich werden können

Gastbeitrag von Simon Diethelm Meyer

03.03.2025

Demo am Busbahnhof in St. Ingbert am 06.02.2025

Nach der gemeinsamen Abstimmung von Union und FDP mit der AfD riefen auch gemeinnützige Organisationen zu Demos auf. picture alliance / BeckerBredel | BeckerBredel

Eine “Kleine Anfrage” der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu NGOs sorgt für Aufregung. Klar ist, parteipolitisches Handeln gefährdet den Status als gemeinnützige Organisationen. Was für Demos gilt, erklärt Simon Diethelm Meyer.

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Die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vom 24.02.2025 mit dem Titel "Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen" enthält insgesamt 551 Fragen zu Organisationen wie etwa CORRECTIV, BUND oder Greenpeace. Manche dieser Organisationen haben sich im Vorfeld der Bundestagswahl kritisch zur Politik der Union geäußert oder zu "Demos gegen rechts" aufgerufen. Diese Proteste standen im Zusammenhang mit dem Abstimmungsverhalten der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag.  

Rechtlich interessant ist spätestens seit der Attac-Entscheidung die von der Kleinen Anfrage aufgeworfene allgemeine Frage, "inwiefern sich gemeinnützige Vereine, die zusätzlich noch mit Steuergeldern gefördert werden, parteipolitisch betätigen dürfen, ohne ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu gefährden" (siehe Einleitung sowie Fragen 1. – 9.). Im Kontext von Aufrufen zu “Demos gegen rechts” stellt sich vor allem die Frage, inwiefern gemeinnützige Organisationen zu politischen Demonstrationen aufrufen und sich daran beteiligen dürfen.

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Für eine Organisation ist die Einordnung als gemeinnützig bedeutsam, da sie mit weitreichenden Steuervergünstigungen einhergeht. So sind gemeinnützige Organisationen von der Körperschafts- und Gewerbebesteuer befreit; Spenden an gemeinnützige Organisationen können von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) sind Körperschaften steuerbegünstigt, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgen. 

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in § 52 AO geregelt. Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierunter fallen nach § 52 Abs. 2 AO etwa die Förderung der Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Religion, die Förderung des Tierschutzes oder auch die Förderung der Volksbildung. Als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen ist nach auch die “allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens", nicht jedoch ”Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen". 

Verfolgt eine Organisation neben ihren satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecken auch andere Aktivitäten, so verliert sie ihre Gemeinnützigkeit. Denn die gemeinnützige Zweckverfolgung muss nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AO ausschließlich und unmittelbar sein. Ausschließlichkeit liegt gemäß § 56 AO vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss zudem nach § 63 Abs. 1 AO u.a. auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein.

Die Lage nach dem Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs

In seinem Attac-Urteil vom 10.01.2019 (Az. V R 60/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit sich eine gemeinnützige Organisation politisch betätigen darf. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verliert eine gemeinnützige Körperschaft durch politische Betätigung ihre Gemeinnützigkeit. 

Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolge, erfülle keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne von § 52 AO. Denn die in § 52 AO vorausgesetzte Förderung der Allgemeinheit umfasse gerade nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft dürfe daher weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet sein. 

Der BFH sieht jedoch auch das Problem, dass manche der begünstigten Tätigkeiten, wie etwa Förderung des Tierschutzes oder Hilfe für rassistisch Verfolgte zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden sind. In diesen Fällen dürfe eine Körperschaft auch politische Zwecke gemeinnützig verfolgen, müsse sie sich aber gleichwohl parteipolitisch neutral verhalten. Eine gemeinnützige Körperschaft dürfe ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

Bei der Förderung der Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO müsse sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen beschränken. Politische Bildung vollziehe sich in geistiger Offenheit. Sie sei nicht förderbar, wenn sie eingesetzt werde, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen.

Nach dem Attac-Urteil hat das Finanzgericht Hessen dem Verein Attac die Gemeinnützigkeit abgesprochen: Der Aufruf zu konkreten Handlungen und das Aufstellen von Forderungen als Mittel zur Erlangung von Aufmerksamkeit seien nicht als Förderung der Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO anzusehen (FG Hessen, Urteil vom 26.02.2020 – 4 K 179/16). Anders als etwa ein Tierschutz- oder Sportverein kann sich Attac auch nicht auf einen anderen in § 52 Abs. 2 AO genannten Tatbestand der Gemeinnützigkeit berufen. In zwei späteren Entscheidungen (BFH, Beschluss vom 10.12.2020 – V R 14/20 und BFH, Beschluss vom 18.08.2021 – V B 25/21) hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechungslinie bestätigt.

Parteipolitische Neutralität des Staates gilt für sämtliche Förderung

Die Rechtsprechung des BFH ist aus verfassungsrechtlicher und demokratietheoretischer Sicht überzeugend: Das Grundgesetz unterscheidet zwischen bürgerschaftlichem Engagement und staatlicher Einflussnahme auf die politische Willensbildung. “Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist der Staat prinzipiell gebunden” (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 669/06). Bürgerschaftliches Engagement muss nicht politisch neutral sein; es steht jedem Bürger frei, sich politisch einseitig zu positionieren. Der Staat hingegen muss im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren und die Chancengleichheit der Parteien achten (BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20). Folgerichtig darf er auch keine Organisationen durch Steuerbegünstigungen fördern, die sich ihrerseits nicht parteipolitisch neutral verhalten.

Was heißt dies nun für den Aufruf zu oder die Beteiligung an Demonstrationen? Können diese zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen? Klar ist, dass gemeinnützige Organisationen zu Demonstrationen aufrufen können, wenn diese der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 1 AO genannten Zwecke dienen. So darf z.B. eine Umweltschutzvereinigung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO Demonstrationen für strengere Klimaschutzmaßnahmen veranstalten. Der Gegenstand der Demonstration muss aber stets einen unmittelbaren Bezug zu dem gemeinnützigen Satzungszweck aufweisen. Zudem muss die Demonstration parteipolitisch neutral sein.

Auch hier ist ein Vergleich zu einem staatlichen Handeln zu ziehen. Staatsorganen ist es verwehrt, zu Demonstrationen für oder gegen eine bestimmte politische Partei aufzurufen. Ebenso wenig darf dann der Staat zivilgesellschaftliche Organisationen steuerlich als gemeinnützig begünstigen, die an Demonstrationen gegen eine bestimmte politische Partei teilnehmen. Dies gilt ganz besonders in Wahlkampfzeiten: "Im Wahlakt muss sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin" (BVerfG, Urteil vom 02.03.1977 – 2 BvE 1/76).

Auf den Satzungszweck kommt es an

Überschreitet eine Organisation ihren Satzungszweck, indem sie zu allgemeinpolitischen oder parteipolitisch einseitigen Demonstrationen aufruft, so entzieht sie ihrer Gemeinnützigkeit selbst die Grundlage. Sie verfolgt ihren gemeinnützigen Zweck dann nicht mehr ausschließlich im Sinne der §§ 56, 61 Abs. 1 AO. Infolgedessen verliert die Organisation ihre Steuervergünstigungen als gemeinnützige Körperschaft. Einmalige oder geringfügige Verstöße führen allerdings nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit, da deren Entzug verhältnismäßig sein muss (BFH, Urteil vom 12.03.2020 – V R 5/17).

Beteiligt sich eine gemeinnützige Organisation an einer Demonstration gegen eine bestimmte politische Partei, so handelt es sich hierbei um eine politische Betätigung, die in keinem Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Satzungszweck steht. Die Demonstration ist zudem parteipolitisch nicht neutral: Zwar werben die Demonstranten nicht ausdrücklich für eine bestimmte Partei. Das Gebot parteipolitischer Neutralität ist aber bereits dann verletzt, wenn eine gemeinnützige Organisation einseitig gegen eine bestimmte Partei Stellung bezieht. Gemeinnützige Organisationen müssen daher darauf achten, dass sie nicht an Demonstrationen mitwirken, die unmittelbar gegen eine bestimmte Partei gerichtet sind.

Auch “Demo gegen Rechts” müssen parteipolitisch neutral sein

Bedeutet dies, dass gemeinnützige Organisationen nicht vor Parteizentralen demonstrieren dürfen? Eine solche Schlussfolgerung ginge zu weit. Demonstrationen vor Parteizentralen können im Einzelfall zulässig sein. Beispielsweise darf eine Tierschutzvereinigung vor einer Parteizentrale für eine Verschärfung der Tierschutzgesetze demonstrieren. Dabei darf sich die Tierschutzvereinigung auch kritisch zu der Tierschutzpolitik einer bestimmten Partei äußern. Die Kritik an der politischen Haltung einer Partei ist dann ein zulässiges Mittel, um einen gemeinnützigen Zweck – z.B. die Förderung des Tierschutzes – zu erreichen.

Dürfen gemeinnützige Organisationen demnach auch zu “Demos gegen rechts” aufrufen? Dies hängt vom Inhalt der Demonstrationen ab. Die Aufklärung über die Gefahren des Rechtsextremismus fördert die politische Bildung und damit die Volksbildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Politische Bildung dient dem Erhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sie kann dazu beitragen, das Bewusstsein der Bevölkerung für die Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie zu schärfen (BFH, Urteil vom 23.09.1999 – XI R 63-98). Gemeinnützige Organisationen dürfen somit auf die Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung hinweisen, die von bestimmten politischen Vorhaben oder einem bestimmten Abstimmungsverhalten einer Partei ausgehen können. Eine “Demo gegen rechts” muss aber parteipolitisch neutral sein. Sie darf nicht genutzt werden, um einseitig gegen eine bestimmte Partei zu agitieren. 

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Gefährliche Gratwanderung

Eine Demonstration überschreitet die Grenzen der Gemeinnützigkeit, wenn die Kritik an einer Partei vom Mittel zum Zweck der Demonstration wird. Dies bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Beobachters. Maßgeblich ist nicht nur der Inhalt des Aufrufs zu einer Demonstration, sondern auch deren tatsächliche Durchführung. Sprechchöre oder Plakate gegen eine Partei oder einen Spitzenpolitiker könnten gemeinnützigen Vereinen also zum Verhängnis werden. Das Finanzamt könnte ihnen den entsprechenden Status entziehen. Dabei sind jedoch nur solche Äußerungen von Teilnehmern zu berücksichtigen, die der jeweiligen Organisation zuzurechnen sind. Inwieweit die von der Kleinen Anfrage angesprochenen Organisationen diesen Rahmen überschritten haben, kann und soll hier nicht beurteilt werden.

Gerade in Wahlkampfzeiten bedeutet die Beteiligung an Demonstrationen für gemeinnützige Organisationen eine schwierige und gefährliche Gratwanderung. Im Einzelfall sind die Grenzen zwischen zulässiger gemeinnütziger Zweckverfolgung und unzulässiger parteipolitischer Betätigung fließend. Um rechtlich abgesichert zu sein, sollten gemeinnützige Organisationen stets den Bezug einer Demonstration zu ihrem Satzungszweck herausstellen. Zudem sollte eine Demonstration sich nicht gegen eine Partei als solche, sondern gegen bestimmte politische Vorhaben oder ein bestimmtes Abstimmungsverhalten einer Partei richten. 

Die genannten Maßstäbe gelten für tendenziell linke Organisationen ebenso wie für tendenziell konservative Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind. Insofern gibt die Kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion jedenfalls Anlass dazu, sich der gesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu vergewissern.

Simon Diethelm Meyer ist Rechtsreferendar bei der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Kiel. Er ist Autor rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen zu Themen des Verfassungsrechts.

* Anpassung 3.3.25, 22:20 Uhr: Die Auflistung der Organisationen am Anfang wurde angepasst, um nur solche zu erfassen, die auch als gemeinnützig anerkannt sind.

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551 Fragen zu "Demos gegen Rechts": . In: Legal Tribune Online, 03.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56712 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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